Filesharing - Rechtliche Fallen und Probleme
Gesellschaftsrecht, z. B. Stammeinlage einer GmbH
Herausgabeansprüche
Ansprüche aus Versicherungen, z. B. Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung, Lebensversicherung etc.
Mietzahlungen, Mietkaution & Anspruch auf Erstattung von Nebenkostenzahlungen
Kreditkartenverträge
Künstlersozialkasse
Leasingvertrag
Lizenzvertrag
Schadensersatzforderungen
Schenkungsansprüche
Schmerzensgeld
Ansprüche auf Steuerrückerstattungen
Vertragliche Ansprüche, z. B. aus Kaufvertrag, Werkvertrag, Dienstvertrag etc.
Eigentumsansprüche (Wohnung, Haus, Grundstück)/Miteigentumsanteile
Zugewinnausgleich
Anhand dieser nicht abschließenden Auflistung lässt sich schon erahnen, dass einem Gläubiger viele verschiedene Möglichkeiten zur Seite stehen, um das geforderte Geld von seinem Schuldner einzutreiben. Allerdings ist vor der Einleitung von etwaigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen das Vorhandensein eines so genannten „Titels“ notwendig. Dazu zählt u. a. ein rechtskräftiges Gerichtsurteil oder eben ein Vollstreckungsbescheid.
„Fliegender Gerichtsstand“
Bei Rechtsverstößen, die im Internet begangen werden, gibt es eine Besonderheit zu beachten, die verfahrensrechtlicher Natur ist. Das Schlagwort heißt hier: „fliegender Gerichtsstand“. Das bedeutet, dass sich die klagende Partei, also der Abmahnende, es sich sozusagen aussuchen kann, an welchem Ort er seine Klage gegen den Abgemahnten einreicht. Normalerweise gibt es bestimmte örtliche Zuständigkeiten für Zivilprozesse. Grundsatz: Es ist das Gericht an dem Ort zuständig, an dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Von dieser Regelung existieren diverse Ausnahmen, u. a. der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung. Findet also eine unerlaubte Handlung, wie etwa eine Körperverletzung, beispielsweise in Köln statt, so hat der Geschädigte die Möglichkeit, seine Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld auch vor dem zuständigen Gericht in Köln geltend zu machen. Und das selbst dann, wenn die Gegenpartei ihren Wohnort in Hamburg hat.
Nun haben unerlaubte Onlinehandlungen, zu denen auch eine Urheberrechtsverletzung per Tauschbörsensoftware zählt, ihre Auswirkungen im Prinzip deutschlandweit. Das Medium Internet bringt es mit sich, dass eine online begangene Handlung generell von jedem Endgerät mit Internetzugang verübt werden kann. Und somit ist auch jedes deutsche Gericht prinzipiell örtlich zuständig. Das bedeutet, dass der Abmahnende einen gewissen strategischen Vorteil hat, denn er kann sich natürlich den Gerichtsort aussuchen, an dem er sich die besten Chancen ausrechnet, weil z. B. das dortige Gericht in vergleichbaren Fällen seine Rechtsauffassung teilt. Zwar hat man als beklagte Partei in einem Zivilrechtsstreit auch die Möglichkeit, sich gegen die Zuständigkeit eines Gerichts zur Wehr zu setzen. Allerdings stehen die Erfolgsaussichten hierbei nicht gut, denn der „fliegende Gerichtsstand“ ist weitgehend anerkannt. Es gibt zwar auch in diesem Bereich zum Teil unterschiedliche Gerichtsentscheidungen, allerdings spricht sich die wohl überwiegende Anzahl der Gerichte für eine Anwendbarkeit des „fliegenden Gerichtsstands“ auch in Filesharing-Sachen aus.
4.3Strafverfahren
Anders als im Zivilverfahren macht im Strafverfahren nicht eine Partei Ansprüche gegen eine andere Partei geltend, wie etwa der Abmahnende gegenüber dem Abgemahnten, vielmehr wird der Strafanspruch des Staates durchgesetzt. Dabei vertritt der Staatsanwalt, wie es der Name schon erkennen lässt, die Seite des Staates und der Rechtsanwalt als Verteidiger die Interessen des Beschuldigten, dem eine Straftat zum Vorwurf gemacht wird. Es ist allerdings so, dass die Staatsanwaltschaft nicht nur einseitig zu Lasten des Beschuldigten ermitteln darf. Sie muss vielmehr alle im jeweiligen Verfahren wichtigen Erkenntnisse ermitteln und berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob diese für den Beschuldigten positiv oder negativ sind.
Strafbares Handeln
Zwar ist das illegale Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Inhalten nicht unter Strafe gestellt, aber – wie oben dargelegt – natürlich auf dem Zivilrechtswege z. B. durch eine Abmahnung sanktionierbar. Im Gegensatz dazu stellt das Bereitstellen von urheberrechtlich geschütztem Material beispielsweise in einer P2P-Tauschbörse sehr wohl eine strafbare Handlung dar. Dies ist durch das Urheberrechtsgesetz mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Zwar wandert wohl niemand ins
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