Leben und Meinungen des Herren Tristram Shandy
er bereits erworben hat oder künftig erwerben wird, oder auf einem Theil oder Nebengebäude eines solchen, daß dann, und so oft als besagte Elisabeth Mollineux mit einem Kind oder Kindern schwanger gehen wird, die gesetzlich erzeugt wurden, oder die in dem Körper der besagten Elisabeth Mollineux, während ihres besagten Frauenstandes erzeugt werden – er der besagte Walter Shandy gehalten sein solle, auf seine eigenen Kosten und Lasten und von seinem eigenen Vermögen, auf sichere und vernünftige Nachricht, welche hiermit auf die Zeit innerhalb sechs Wochen nach ihrer der besagten Elisabeth Mollineux angestellten Berechnung, oder Zeit der angenommenen und berechneten Niederkunft festgestellt wird – zu bezahlen, oder bezahlen zu lassen, die Summe von Einhundert und Zwanzig Pfund guten und gesetzlichen Geldes an die Herren John Dixon und James Turner, oder deren Bevollmächtigte – auf Glauben und Vertrauen und zu dem hienach bezeichneten Zweck und Zwecken, Absicht, Ende und Ziel: – Nämlich – damit besagte Summe von Einhundert und Zwanzig Pfund in die Hände der besagten Elisabeth Mollineux ausbezahlt, oder sonst durch sie die besagten Gewährsmänner dazu verwendet werde, um eine Kutsche mit den hiezu nöthigen und geeigneten Pferden ordentlich und richtig zu miethen, welche den Körper der besagten Elisabeth Mollineux, nebst dem Kind oder den Kindern, mit welchen sie dann und dort schwanger und in der Hoffnung sein wird – nach der Stadt London fahren und verbringen sollen; wie auch zur weiteren Bestreitung und Bezahlung aller anderer zufälliger Kosten, Lasten und Ausgaben irgend welcher Art, – bei und für und in Beziehung auf besagte bezeichnete Niederkunft und Wochenbett in besagter Stadt oder den Vorstädten derselben: und daß besagte Elisabeth Mollineux von Zeit zu Zeit, und zu jeder solchen Zeit und Zeiten, wie hier ausgemacht und übereingekommen ist – in Frieden und Ruhe besagte Kutsche und Pferde miethen könne und solle, wie auch freien Eintritt, Austritt und Wiedereintritt, während ihrer ganzen Reise in und aus besagter Kutsche habe, gemäß dem Wortlaut, wirklichen Inhalt und Sinn dieses Gegenwärtigen, ohne irgend ein Hemmniß, Proceß, Beunruhigung, Störung, Belästigung, Bezahlung, Hinderniß, Buße, Enthebung, Behelligung, Unterbrechung oder Unannehmlichkeit irgend welcher Art; – und daß es ferner besagter Elisabeth Mollineux gestattet sein solle, von Zeit zu Zeit, und so oft sie in ihrer besagten Schwangerschaft gut und getreulich vorgeschritten sein wird, bis zu der hier zuvor ausgemachten und übereingekommenen Zeit, – leben und zu wohnen an einem solchen Ort oder Orten, und in solcher Familie oder Familien, und bei solchen Verwandten, Freunden und sonstigen Personen in besagter Stadt London, wie sie es nach ihrem eigenen Willen und Belieben, unerachtet ihres gegenwärtigen Frauenstandes, und wie wenn sie eine für sich lebende und unverheiratete Frau wäre – es für gut finden wird. – Und dieser Vertrag beurkundet ferner, daß zur wirksameren Durchführung der besagten Uebereinkunft der besagte Walter Shandy, Kaufmann, hierbei gewährt, verhandelt, verkauft, überträgt und bestätigt den besagten Herren John Dixon und James Turner, deren Erben, Vollstreckern und Bevollmächtigten ihren gegenwärtigen wirklichen Besitz kraft eines Handels- und Verkaufsvertrags auf ein Jahr, der zu ihren, der besagten Herren John Dixon und James Turner's Gunsten durch ihn den besagten Walter Shandy, Kaufmann, hierüber abgeschlossen wurde; welcher besagter Handel und Verkauf auf ein Jahr das Datum des Tages zunächst vor dem Datum dieses Gegenwärtigen trägt, und kraft und in Vollmacht des Gesetzes für Uebertrag von Nutzungen in Besitz – und zwar die Grundherrschaft und Lordschaft von Shandy, in der Grafschaft Z mit allen Rechten, Theilen und Zugehör, und alle und jede Güter, Häuser, Gebäude, Schuppen, Ställe, Obstgüter, Gärten, Hintergebäude, Rasenplätze, Einzäunungen, Einfriedigungen, Hütten, Ländereien, Wasen, Futterplätze, Weiden, Moorland, Allmenden, Wälder, Unterholz, Abzugsgräben, Fischereien, Gewässer und Wasserläufe – zunebst allen Zinsen, Heimfällen, Servituten, Annuitäten, Erbzinslehen, Ritterlehen, Sicherheitsämtern, Rückfällen, Lehensgebühren, Bergwerke, Steinbrüche, Hab und Gut von Verbrechern und Flüchtlingen, Selbstmördern und Vorgeladenen, verfallene Güter, Lehensfreiheiten, und alle andere königliche und gutsherrliche Rechte und
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