Monika B - Ich bin nicht mehr eure Tochter
1992 beim Landgericht Wuppertal eingegangene Revision gegen das Urteil wurde am 14. September 1992 durch einen Vertreter der Generalbundesanwaltschaft beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe »als unbegründet zu verwerfen« bewertet. Wörtlich heißt es: »Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzungen formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.«
Gemeinsam mit meiner Anwältin und allen Freunden hoffe ich seitdem zuversichtlich, dass die Revision bald endgültig verworfen wird und das Urteil damit voll in Kraft tritt.
Über ein Jahr sitzt mein Vater nun schon im Gefängnis. Da er immer noch mit aller Verbissenheit gegen mich antritt, um seine Lügen als Wahrheit zu verkaufen, muss ich annehmen, dass er noch immer das unmenschliche Monster ist, das er mit den Jahren selbst aus sich gemacht hat.
Sein Versuch, die eigene schmutzige Haut zu retten, ist zugleich auch der Versuch, mich, seine Tochter, zu vernichten.
Aber ich lebe. Mein Leben gehört mir. Mein Körper gehört mir. Nie mehr werde ich hinnehmen, dass ein anderer ihn benutzt. Diese Gewissheit ist noch neu und noch schwach, eine aufkeimende Hoffnung über dem Schutt meines alten Lebens.
Eines Tages wird aus dem Keim ein Baum geworden sein, stark und fest. Die Kraft, die es dazu braucht, habe ich von dir, Georg. Ich kann sie spüren. Sie ist die Garantie für mein neues Leben.
Anhang
Auszug aus dem Urteil des Landgerichts
Wuppertal in der Strafsache gegen Manfred B. 1 )
I.[...]Am 30. 6. 1966 heiratete der Angeklagte. Seine Ehefrau wurde zu jener Zeit von ihren Eltern geächtet, weil sie am 28. 1. 1964 von einem nichtehelichen Kind, ihrem Sohn [Stefan], entbunden worden war. Der Angeklagte nahm ihn in den gemeinsamen Haushalt auf und verlieh ihm mit behördlicher Genehmigung seinen Nachnamen. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor: Monika, geboren am 7. 12. 1967, [Boris], geboren am 8. 7. 1969, sowie Georg, der am 24. 8. 1971 geboren wurde. [...]
Der Angeklagte ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
II.1972 reiste der Angeklagte mit seiner Ehefrau und den vier Kindern während der Osterzeit zu einem Ferienaufenthalt in die Eifel. Als er dort eines Abends seine Tochter Monika in der Zwei-Zimmer-Ferienwohnung zu Bett brachte, beschlichen ihn über seine rein väterliche Zuneigung hinaus sexuelle Gefühle. Angetan vom kindlich unschuldigen Erscheinungsbild seiner nur mit einem Nachthemd und Schlüpfer bekleideten Tochter stimulierte ihn die Vorstellung, von seiner Tochter mit dem Mund sexuell befriedigt zu werden. Mit einer seiner Hände glitt er unter ihr Nachthemd und streichelte sie am ganzen Körper. Dabei griff er unter ihrem Schlüpfer auch zwischen die Beine und steckte einen seiner Finger ein Stück in ihre Scheide, was sie als äußerst schmerzhaft empfand. Vor ihrem Bett stehend öffnete er sodann seine Hose und entblößte sein Glied. Seine im Bett liegende Tochter forderte er auf, seinen Penis in den Mund zu nehmen und an ihm zu beißen. Monika, die sich der Bedeutung dessen, was geschah, nicht bewusst war, kam seinem Ansinnen nach. Sie spürte, wie sein Glied in ihrem Mund steif wurde. Nach einiger Zeit ließ er von ihr ab und gab ihr mit der Begründung, es sei ihr gemeinsames Geheimnis, auf, von dem Erlebten nichts zu erzählen. Ob er zum Samenerguss gekommen war, konnte in der Hauptverhandlung nicht aufgeklärt werden.
Dieses sexuelle Erlebnis regte den Angeklagten so nachhaltig an, dass er noch während dessen Vollzugs spontan den Entschluss fasste, es bei jeder sich bietenden günstigen Gelegenheit zu wiederholen und zu variieren. Er schreckte auch nicht vor dem Gedanken zurück, mit Monika, sobald sie körperlich weit genug entwickelt sei, geschlechtlich zu verkehren. [...]
Entsprechend seinem vorgefassten Entschluss wartete der Angeklagte, nachdem er mit seiner Familie nach [Hause] zurückgekehrt war, unter dem nachwirkenden Eindruck des Geschehens in der Eifel Gelegenheiten ab, sich seine Tochter sexuell zu Nutze zu machen. Wenn seine Frau außer Haus war, holte er Monika in das eheliche Schlafzimmer und ließ, nachdem er ihren Körper gestreichelt und mit dem Finger in ihre Scheide eingedrungen war, in der vorbeschriebenen Weise von ihr den Oralverkehr an sich vornehmen. Im Laufe der Zeit setzte er sich über die Anwesenheit seiner Ehefrau und seiner übrigen Familie in der Wohnung hinweg und näherte sich Monika sexuell auch im Kinderzimmer, das sie mit ihren Geschwistern teilte. Dabei ging
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