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Öffentliche Mülleimer dürfen nicht sexuell belästigt werden - Richter, J: Öffentliche Mülleimer dürfen nicht sexuell beläs

Öffentliche Mülleimer dürfen nicht sexuell belästigt werden - Richter, J: Öffentliche Mülleimer dürfen nicht sexuell beläs

Titel: Öffentliche Mülleimer dürfen nicht sexuell belästigt werden - Richter, J: Öffentliche Mülleimer dürfen nicht sexuell beläs Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Justus Richter
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sich bewährt habe. Finanziell wohl auf jeden Fall …
    Platz 8
    Dass korrekte Kleidung gerade für Uniformträger von exorbitanter Bedeutung ist, belegt der folgende Paragraph aus Großbritannien sehr eindrucksvoll:
    § (…) Für die Ausstellung eines Bußgeldbescheides und die Anbringung am Fahrzeug oder die Übergabe an den jeweiligen Fahrzeugführer muss die mit der Überwachung des Parkraums beauftragte Person anhand der vollständigen Uniform als mit der Überwachung des Parkraumes beauftragte Person zu erkennen sein sowie auf Verlangen einen Ausweis vorweisen können, der ihre Legitimation als Parkraumüberwacher belegt. (…)
    Sollte eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sein, so sind der ausgestellte Bußgeldbescheid oder die ausgesprochene Verwarnung als nichtig anzusehen.
    Dieses Gesetz aus Großbritannien erlangte im Jahr 2002 europaweite Berühmtheit, als ein Autofahrer aus dem süd-englischen Brighton beobachtete, dass eine Politesse bei großer sommerlicher Hitze ihre Kappe abgenommen hatte, während sie ihm ein »Knöllchen« für falsches Parken ausschrieb und an die Windschutzscheibe heftete. Er gewann vor Gericht, der Bußgeldbescheid wurde für hinfällig erklärt und das Gesetz ist nach wie vor gültig.
    Platz 7
    § (…) Sollte ein Fußgänger aus Gründen seiner eigenen Sicherheit, (…) die den Automobilen und anderen Kraftfahrzeugen vorbehaltene Fahrspur des Highways überqueren müssen, so hat er vor diesem Unterfangen an seiner rückwärtigen Körperpartie ein deutlich sichtbares, leuchtendes oder reflektierendes Licht anzubringen.
    Dieser interessante Paragraph aus der Straßenverkehrsordnung des amerikanischen Bundesstaates Kansas verlangt also, dass Personen, die zu Fuß die Autobahn überqueren müssen, ein Rücklicht anzustecken haben. Und zwar an der rückwärtigen Körperpartie, oder, wie Donald Duck sagen würde, »am Bürzel«.
    Platz 6
    § Auf den innerstädtischen Straßen ist es nicht gestattet, dass der Lenker eines Automobils sein Automobil entgegen der ursprünglich eingeschlagenen Fahrtrichtung oder entgegen jener Fahrtrichtung bewegt, für die die jeweils gewählte Fahrspur vorgesehen ist.
    Im Klartext: Dieser Teil eines umfangreichen Erlasses aus dem Städtchen Glendale in Kalifornien verbietet es den Autofahrern, innerhalb der Stadtgrenzen rückwärtszufahren. Warum, ist leider nicht bekannt, und auch nicht, ob der Erlass noch Gültigkeit hat. Urkundlich zuletzt erwähnt wurde er im Jahr 1989.
    Platz 5
    § Ebenfalls verboten ist das feuchte Waschen, Polieren oder Trockenreiben des Fahrzeuges mit zuvor bereits verwendeter Herren- oder Damenunterwäsche (…).
    In San Francisco macht man sich viele Gedanken über das Autowaschen. Der »gebrauchte-Unterwäsche-Paragraph« wurde jedoch leider schon 1999 aus den betreffenden Verordnungen entfernt.
    Platz 4
    § Im Übrigen ist jeder lizensierte Fahrer eines städtischen Taxis dazu verpflichtet, im Heck seines Fahrzeuges oder in einem anderen geeigneten Stauraum jederzeit einen Fuder Heu mit sich zu führen.
    Dieser britische Erlass, den die Londoner Polizeibehörde Scotland Yard im Jahr 1906 formulierte, stammt aus den Zeiten, in denen die Droschken, die heute schlicht Taxis genannt werden, noch von Pferden gezogen wurden. Besonders amüsant: Bei der Novellierung des entsprechenden Gesetzes wurde zwar der Begriff Mietdroschke schon um 1940 herum durch das Wort »Taxi« ersetzt – am Inhalt jedoch wurde bis 2007 nicht gerüttelt.
    Platz 3
    Auf wahrhaft außergewöhnliche Begabungen (wenngleich auch nicht unbedingt juristischer Art) weist der folgende Paragraph aus der Straßenverkehrsordnung des Staates Connecticut hin, in dessen weiterem Kontext die Zuständigkeiten der Staatspolizei geregelt werden:
    § Jeder Polizist des Staates hat das Recht, unmotorisierte Zweiradfahrer außerhalb geschlossener Ortschaften an der Weiterfahrt zu hindern, wenn ihre zuvor gemessene Geschwindigkeit mehr als 65 mph (Meilen pro Stunde) überschreitet.
    Fünfundsechzig Meilen pro Stunden? Das macht …äääh … also mindestens … Also, Pi mal Daumen rund hundertfünf schlanke Stundenkilometer. Und das fahren in Connecticut die Radler? Was kriegen die dort denn so zum Frühstück? Und könnte ich davon mal was abhaben?
    Nee, also jetzt aber mal Scherz beiseite. Wir sind ja im Prinzip durchaus dafür, dass so ein honoriger Staatspolizist einen rasenden Radler auch mal stoppen darf, aber wie soll er das denn anstellen?

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