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Selbststaendigkeit wagen (TaschenGuide)

Selbststaendigkeit wagen (TaschenGuide)

Titel: Selbststaendigkeit wagen (TaschenGuide) Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Joachim S. Tanski , Andreas Schreier , Steffen Thoma , Axel Singler
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Unternehmen auslasten können.
    Die Steuerberater und Buchführungshelfer finden Sie im Branchentelefonbuch. Sie sollten Ihre Wahl von den folgenden Kriterien abhängig machen:
Der Berater sollte sich in Ihrer Branche gut auskennen, um Sie optimal unterstützen zu können. Steuerliche Besonderheiten werden so oft besser erkannt.
Der Berater sollte in Ihrem Kollegenkreis bereits erfolgreich gearbeitet haben.
Für kurze Rückfragen sollte der Berater zur Verfügung stehen, ohne sofort eine Honorarrechnung zu schicken.
Überzeugen Sie sich, dass Sie nicht nur eine Nummer in einer „Buchhaltungsfabrik“ sind, sondern dass Sie einen konkreten Ansprechpartner haben und individuell betreut werden.
    Wichtig
    Häufig wird von Existenzgründern der Fehler begangen, die Einrichtung der Buchführung hinauszuzögern. Doch bedenken Sie, dass eine spätere Nachholung zusätzlichen Aufwand verursacht und dass die Auswertung der Buchführung nicht nur für das Finanzamt, sondern auch für die finanzielle Unternehmensführung unerlässlich ist. So haben Sie nur mit einer guten, laufenden Buchführung einen steten Überblick über Ihre Finanzlage, können säumige Kunden rechtzeitig mahnen und zinsgünstige Gelddispositionen treffen.
    Die notwendigen Grundkenntnisse zu diesem Thema können Sie im TaschenGuide „Buchführung“ nachlesen.
    Die Steuerarten
    Als Unternehmer sind Sie mit mehreren Steuerarten konfrontiert. Die wichtigsten sind:
Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
Gewerbesteuer
Lohnsteuer
    Ausführliche Hinweise zu den einzelnen Steuerarten finden Sie im TaschenGuide „Steuerrecht“.
Umsatzsteuer
    Die Umsatzsteuer (auch als Mehrwertsteuer bezeichnet) wird auf alle von Ihnen gelieferten Waren und erbrachten Dienstleistungen erhoben. Der Umsatzsteuersatz beträgt derzeit 19 Prozent. Einige Waren (z. B. Lebensmittel, Bücher, Antiquitäten) werden noch mit einem ermäßigten Satz von 7 Prozent besteuert. Nur in Ausnahmefällen sind Waren oder Dienstleistungen von der Umsatzsteuer befreit. Die berechnete Umsatzsteuer ist an das Finanzamt abzuführen.
    Die Umsatzsteuer wird auf den Warenwert aufgeschlagen. Dem Endverbraucher müssen Sie den Preis immer inklusive der Umsatzsteuer nennen. Auf der Rechnung muss der Umsatzsteuersatz angegeben sein, darauf hat der Kunde Anspruch. Bei Rechnungen über 150 Euro muss der Steuersatz und -betrag gesondert ausgewiesen sein.
    Wenn Sie Waren einkaufen, bezahlen Sie ebenfalls eine Umsatzsteuer. Diese ziehen Sie sich als Vorsteuer ab.
    Beispiel
    Sie kaufen Waren für netto 2.000 EUR. Der Lieferant berechnet:
    2.000 EUR
Waren
+
380 EUR
19 % MWSt
2.380 EUR
zu zahlender Betrag
    Diese Waren werden danach an den Endkunden für 2.975 EUR weiterverkauft:
    2.500 EUR
Waren
+
475 EUR
19 % MWSt (Umsatzsteuer)
2.975 EUR
vom Kunden bezahlt
    An das Finanzamt sind nun abzuführen:
    475 EUR
einbehaltene Umsatzsteuer
-
380 EUR
bezahlte Vorsteuer
95 EUR
Zahllast
    Diese Abführung der Umsatzsteuerzahllast an das Finanzamt erfolgt in der Regel monatlich, nur bei sehr kleinen Umsätzen kann die Voranmeldung auch vierteljährlich oder gar jährlich abgegeben werden. Bis zum zehnten Tag des Folgemonats muss eine selbst berechnete Umsatzsteuervoranmeldung auf einem amtlichen Vordruck elektronisch an das Finanzamt gesandt werden, gleichzeitig ist die ermittelte Zahllast zu überweisen.
    Eine Erleichterung ist die Dauerfristverlängerung, die beim Finanzamt zu beantragen ist. Gewährt das Finanzamt diese Verlängerung, so muss die Voranmeldung und Zahlung erst einen Monat später erfolgen. Für den Monat März beispielsweise dann bis zum 10. Mai.
    Wichtig
    Die abzuführende Umsatzsteuer wird vom Unternehmer aus seinen Umsätzen einbehalten. Das Geld ist also vorhanden. Deshalb gewährt das Finanzamt bei der Umsatzsteuer grundsätzlich keinen Zahlungsaufschub.
Einkommensteuer/Körperschaftsteuer
    Auf den Gewinn ist Einkommensteuer (beim Einzelkaufmann und der Personengesellschaft) oder Körperschaftsteuer (bei der GmbH bzw. AG) zu entrichten. Der Einkommensteuersatz steigt mit zunehmendem Einkommen progressiv an, der Spitzensatz beträgt (inkl. SolZ) zurzeit bis zu 47,5 Prozent. Die Körperschaftsteuer wird gleichmäßig mit 15 Prozent zuzüglich ca. 15 Prozent Gewerbesteuer berechnet.
    Beim Einzelkaufmann oder Teilhaber an einer Personengesellschaft wird der Gewinn aus dem Unternehmen mit anderen Einkünften (z. B. aus Zinseinnahmen) zusammengerechnet und erst dann

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