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Steueroasen Ausgabe 2013

Steueroasen Ausgabe 2013

Titel: Steueroasen Ausgabe 2013 Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Hans-Lothar Merten
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Betriebsstätten sind insbesondere anzusehen:
    1.
 
die Stätte der Geschäftsleitung,
2.
 
Zweigniederlassungen,
3.
 
Geschäftsstellen,
4.
 
Fabrikations- oder Werkstätten,
5.
 
Warenlager,
6.
 
Ein- oder Verkaufsstellen,
7.
 
Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
8.
 
Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
    a)
 
die einzelne Bauausführung oder Montage oder
b)
 
eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
c)
 
mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen
    länger als sechs Monate dauern.

Auszug aus: AO
§ 13 Ständiger Vertreter
    Â§ 13
Ständiger Vertreter
    1 Ständiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. 2 Ständiger Vertreter ist insbesondere eine Person, die für ein Unternehmen nachhaltig
    1.
 
Verträge abschließt oder vermittelt oder Aufträge einholt oder
2.
 
einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und davon Auslieferungen vornimmt.

Auszug aus: AO
§ 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
Diese Fassung gilt ab dem 29.12.2007
    Â§ 42
Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
    (1) 1 Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. 2 Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. 3 Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.
    (2) 1 Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. 2 Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

Auszug aus: AO
§ 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten
Diese Fassung gilt ab dem 01.08.2009
    Â§ 90
Mitwirkungspflichten der Beteiligten
    (1) 1 Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. 2 Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen legen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. 3 Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
    (2) 1 Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. 2 Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. 3 Bestehen objektiv erkennbare Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Steuerpflichtige über Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten in einem Staat oder Gebiet verfügt, mit dem kein Abkommen besteht, das die Erteilung von Auskünften entsprechend Artikel 26 des Musterabkommens der OECD zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung von 2005 vorsieht, oder der Staat oder das Gebiet keine Auskünfte in einem vergleichbaren Umfang erteilt oder keine Bereitschaft zu einer entsprechenden Auskunftserteilung besteht, hat der Steuerpflichtige nach Aufforderung der Finanzbehörde die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern und die Finanzbehörde zu bevollmächtigen, in seinem Namen mögliche Auskunftsansprüche gegenüber den von der Finanzbehörde benannten Kreditinstituten außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen; die Versicherung an Eides statt kann nicht nach §  328 erzwungen werden. 4 Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich

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