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Steueroasen Ausgabe 2013

Steueroasen Ausgabe 2013

Titel: Steueroasen Ausgabe 2013 Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Hans-Lothar Merten
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Vorgängen innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts herangezogen werden können, zu bestimmen,
    aa)
 
in welchem Umfang Aufwendungen im Sinne des § 4 Absatz  4 oder des §  9 den Gewinn oder den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nur unter Erfüllung besonderer Mitwirkungs- und Nachweispflichten mindern dürfen. 2 Die besonderen Mitwirkungs- und Nachweispflichten können sich erstrecken auf
    aaa)
 
die Angemessenheit der zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz  2 des Außensteuergesetzes in ihren Geschäftsbeziehungen vereinbarten Bedingungen,
bbb)
 
die Angemessenheit der Gewinnabgrenzung zwischen unselbständigen Unternehmensteilen,
ccc)
 
die Pflicht zur Einhaltung von für nahestehende Personen geltenden Dokumentations- und Nachweispflichten auch bei Geschäftsbeziehungen zwischen nicht nahestehenden Personen,
ddd)
 
die Bevollmächtigung der Finanzbehörde durch den Steuerpflichtigen, in seinem Namen mögliche Auskunftsansprüche gegenüber den von der Finanzbehörde benannten Kreditinstituten außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen;
bb)
 
dass eine ausländische Gesellschaft ungeachtet des § 50d Absatz  3 nur dann einen Anspruch auf völlige oder teilweise Entlastung vom Steuerabzug nach § 50d Absatz  1 und  2 oder § 44a Absatz  9 hat, soweit sie die Ansässigkeit der an ihr unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Personen, deren Anteil unmittelbar oder mittelbar 10 Prozent übersteigt, darlegt und nachweisen kann;
cc)
 
dass § 2 Absatz  5b Satz 1, § 32d Absatz  1 und § 43 Absatz  5 in Bezug auf Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz  1 Nummer 1 und die steuerfreien Einnahmen nach §  3 Nummer 40 Satz 1 und 2 nur dann anzuwenden sind, wenn die Finanzbehörde bevollmächtigt wird, im Namen des Steuerpflichtigen mögliche Auskunftsansprüche gegenüber den von der Finanzbehörde benannten Kreditinstituten außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen.
    2 Die besonderen Nachweis- und Mitwirkungspflichten auf Grund dieses Buchstabens gelten nicht, wenn die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässigen Beteiligten oder andere Personen in einem Staat oder Gebiet ansässig sind, mit dem ein Abkommen besteht, das die Erteilung von Auskünften entsprechend Artikel 26 des Musterabkommens der OECD zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung von 2005 vorsieht oder der Staat oder das Gebiet Auskünfte in einem vergleichbaren Umfang erteilt oder die Bereitschaft zu einer entsprechenden Auskunftserteilung besteht;
2.
 
Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen
    a)
 
über die sich aus der Aufhebung oder Änderung von Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden Rechtsfolgen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist;
b)
 
(weggefallen)
c)
 
über den Nachweis von Zuwendungen im Sinne des §  10b einschließlich erleichterter Nachweisanforderungen;
d)
 
über Verfahren, die in den Fällen des § 38 Absatz  1 Satz 1 Nummer 2 den Steueranspruch der Bundesrepublik Deutschland sichern oder die sicherstellen, dass bei Befreiungen im Ausland ansässiger Leiharbeitnehmer von der Steuer der Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die ordnungsgemäße Besteuerung im Ausland gewährleistet ist. 2 Hierzu kann nach Maßgabe zwischenstaatlicher Regelungen bestimmt werden, dass
    aa)
 
der Entleiher in dem hierzu notwendigen Umfang an derartigen Verfahren mitwirkt,
bb)
 
er sich im Haftungsverfahren nicht auf die Freistellungsbestimmungen des Abkommens berufen kann, wenn er seine Mitwirkungspflichten verletzt;
e)
 
bis m) (weggefallen)
n)
 
über Sonderabschreibungen
    aa)
 
im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unter Tage und bei bestimmten mit dem Grubenbetrieb unter Tage in unmittelbarem Zusammenhang stehenden, der Förderung, Seilfahrt, Wasserhaltung und Wetterführung sowie der Aufbereitung des Minerals dienenden

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