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Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013

Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013

Titel: Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013 Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Walhalla-Fachredaktion
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haben, aber keine entsprechende Altersversorgung aufbauen konnten.
Die neue Gebührenordnung für Zahnärzte gilt ab 01.07.2012. Darauf haben Zahnmediziner lange gewartet.
Ohne Girokonto geht es nicht. Deshalb müssen Sie als Bankkunde manche Kröte schlucken, wenn es um Gebühren oder Haftungsfragen geht. Wir zeigen Ihnen, wie Sie mit Ihrer Hausbank auf Augenhöhe agieren.
Unsere Tipps zur Steuererklärung helfen nicht nur bei der aktuellen Steuerklärung, sondern auch bei der Steuergestaltung. Man denke zum Beispiel an die Möglichkeit, „Haushaltsnahe Dienstleistungen“ abzusetzen.
Zu guter Letzt erfahren Sie, wann Elternunterhalt zu zahlen ist und wie hier gerechnet wird.
Und wie immer: die Besonderen Lohnsteuertabellen für das Jahr 2012.
    Regensburg, im August 2012
    Ihr Walhalla-Fachverlag

1. Dienstherr kann Überzahlung nur begrenzt zurückverlangen
    Beamte müssen überhöhte Gehaltszahlungen grundsätzlich zurückzahlen. Trifft die Behörde aber ein erhebliches Mitverschulden an der Überzahlung, sieht die Sache anders aus. In diesem Fall ist teilweise von der Rückforderung abzusehen, wenn es sich um über längere Zeit gezahlte geringe Beträge handelt, die der Beamte für die allgemeine Lebensführung verbraucht hat.
    In zwei zu entscheidenden Verfahren hatten Beamte über fast zehn Jahre Beträge von monatlich ca. 50 Euro zuviel erhalten. Die Überzahlungen waren auf Fehler seitens der Behörde zurückzuführen, hätten aber von den Beamten bemerkt werden müssen. Die Behörde verlangte die überzahlten Beträge in voller Höhe zurück. Die hiergegen erhobenen Klagen waren letztinstanzlich teilweise erfolgreich. Das Bundesverwaltungsgericht hielt eine Reduzierung des Rückzahlungsanspruchs auf 30 Prozent für angemessen (BverwG, Urteil vom 26.04.2012, Az. 2 C 15.10 und 4/11).

2. Keine Beihilfe bei Behandlung durch nahe Angehörige
    Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein Beamter keinen Anspruch auf Beihilfe hat, wenn er sich in der Praxis eines nahen Angehörigen behandeln lässt. Das gilt auch dann, wenn die Behandlung von einem Praxisangestellten durchgeführt wird.
    Einem Beamten waren Krankengymnastik und Massagen ärztlich verordnet worden. Diese Behandlungen ließ er in der physiotherapeutischen Praxis seiner Ehefrau durchführen, allerdings von einer dort angestellten Physiotherapeutin. Er beantragte bei der Beihilfestelle Kostenübernahme. Diese lehnte den Antrag ab. Begründung: Es handelt sich bei der Heilbehandlung hier um eine persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen. Und für die gibt es keine Beihilfe.
    Dieser Ansicht schloss sich das Bundesverwaltungsgericht an. Denn grundsätzlich ist es üblich, im Verhältnis zu nahen Angehörigen auf ein Honorar für die Behandlung zu verzichten. Deshalb entfällt in solchen Fällen der Beihilfeanspruch. Es spielt auch keine Rolle, dass im konkreten Fall nicht die Praxisinhaberin selbst, sondern eine angestellte Person die Behandlung ausgeführt hatte (BVerwG, Urteil vom 29.09.2011, Az. 2 C 80/10).

3. Anrechte aus gesetzlicher Rentenversicherung und Beamtenversorgung im Versorgungsausgleich nicht gleichartig
    Kommt es im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren zum Versorgungsausgleich, also zum Ausgleich der jeweiligen Versorgungsanrechte, müssen die Versorgungsträger beim Ausgleich gleichartiger Anrechte beider Ehegatten eine Verrechnung der jeweiligen Ausgleichswerte durchführen. Das hat zur Folge, dass nur die Wertdifferenz umgebucht wird.
    Eine Verrechnung ist aber nur möglich, wenn die jeweiligen Anwartschaften zumindest grundsätzlich eine strukturelle Übereinstimmung in den wesentlichen Fragen haben. Daran fehlt es in aller Regel, wenn die jeweiligen Anrechte Versorgungssystemen mit unterschiedlichen Bezugsgrößen entstammen. Und das ist bei Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung der Fall.
    Das heißt, es muss zunächst eine Umrechnung mindestens eines der beiden Ausgleichswerte vorgenommen werden, um einen gemeinsamen Nenner für die Bilanzierung zu finden (OLG Celle, Beschluss vom 11.01.2012, Az. 10 UF 194/11).
    Praxis-Tipp:
    Seit der Reform zum Versorgungsausgleich von 2009 haben Rentenbezieher die Möglichkeit, ihre scheidungsbedingt gekürzte Rente beim Tod ihres früheren Ehepartners zukünftig wieder ungekürzt zu erhalten.
    Die Voraussetzung dafür ist, dass der verstorbene Ex-Partner die durch den Versorgungsausgleich aufgestockte Rente noch nicht länger als drei

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