Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013
letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für alle Menschen, die auf Dauer in Deutschland leben und dann versterben, gilt also künftig deutsches Erbrecht, gleichgültig, welche Staatsangehörigkeit sie besitzen.
Wichtig: Durch ein Testament oder einen Erbvertrag kann der Erblasser aber auch das Erbrecht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. So kann zum Beispiel ein dauerhaft in Spanien lebender Deutscher deutsches Erbrecht wählen. Dann wird er nach deutschem Recht beerbt. Wenn er nichts bestimmt hat, kommt spanisches Erbrecht zur Anwendung.
Die neue Verordnung führt außerdem ein „Europäisches Nachlasszeugnis“ ein, das in allen Mitgliedstaaten der Verordnung einheitlich gilt. Damit können Erben und Testamentsvollstrecker in allen Mitgliedstaaten, in denen die Verordnung gilt, ihre Rechtsstellung einheitlich nachweisen. Darüber hinaus werden die nationalen Erbnachweise der Mitgliedstaaten, z. B. der deutsche Erbschein, in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt. Erben müssen also künftig nicht mehr in jedem Mitgliedstaat einen neuen Erbnachweis beantragen.
Die Verordnung wird aber erst im Laufe des Jahres 2015 angewendet. Die Übergangsfrist soll es allen Betroffenen ermöglichen, sich auf die neue Rechtslage einzustellen.
18. Nachtrag auf Testament ohne richtige Unterschrift zählt nicht
Wer ein eigenhändiges Testament verfasst, sollte unbedingt die strengen Formvorschriften einhalten. Andernfalls ist die letztwillige Verfügung nichtig. Und es passiert, was nicht passieren sollte: Die gesetzliche Erbfolge tritt ein.
Eine Erblasserin verfasste und unterschrieb vor ihrem Tode eigenhändig ein Testament, in dem sie jemanden als Vermächtnisnehmer für ihren „Hausstand“ einsetzte. Unterhalb der Unterschrift fügte sie einen weiteren Satz hinzu. Darin erklärte sie, dass der Vermächtnisnehmer auch „mein Konto“ bekommen sollte. Diesen Zusatz unterzeichnete sie handschriftlich mit der Abkürzung „D. O.“
Das Oberlandesgericht Celle erklärte diese weitere Verfügung bereits wegen eines Formfehlers für nichtig. Denn eine letztwillige Verfügung muss von Gesetzes wegen eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Die Unterschrift soll den Vor- und Nachnamen des Erblassers enthalten. Eine andere Art der Unterschrift reicht nur aus, wenn an der Urheberschaft und Ernsthaftigkeit keine Zweifel bestehen.
Das war hier nicht der Fall. „D. O.“ ist selbst dann nicht eindeutig, wenn man darin die Abkürzung für „Die Obengenannte“ sehen könnte. Die Identifikation der Erblasserin ist damit nicht einwandfrei möglich.
Darüber hinaus war dem Gericht die Verfügung „mein Konto“ zu unbestimmt. Die Frau verfügte nämlich über zwei Konten (OLG Celle, Urteil vom 22.09.2011, Az. 6 U 117/10).
19. Asche eines Verstorbenen darf nicht auf privatem Grundstück verstreut werden
Die Vorstellungen von einer würdigen Bestattung sind unterschiedlich. Aber nicht alles, was gefällt, ist erlaubt. So darf die Asche eines Verstorbenen nicht auf einem privaten Grundstück verstreut werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger beantragte die Erlaubnis, nach seinem Tod die Asche seiner sterblichen Überreste auf einem ihm gehörenden Waldgrundstück verstreuen zu lassen. Der zuständige Landkreis lehnte dies unter Hinweis auf den bestehenden Friedhofszwang ab. Die hiergegen erhobene Klage wies bereits das Verwaltungsgericht ab.
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung: Die Anlegung eines privaten Bestattungsplatzes und die Verstreuung der Asche eines Verstorbenen sind nach dem rheinland-pfälzischen Friedhofs- und Bestattungsrecht unzulässig. Der demnach bestehende Friedhofzwang steht mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit in Einklang. Denn der Gesetzgeber hat bei der Regelung des Bestattungsrechts den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Der Friedhofszwang dient der Wahrung der Totenruhe und berücksichtigt die verbreitete Scheu des überwiegenden Teils der Bevölkerung vor dem Tod und seinen Erscheinungsformen. Dem Wandel der gesellschaftlichen Auffassung zur Bestattungskultur hat der Gesetzgeber dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass er anonyme Bestattungen auf öffentlichen Friedhöfen und sogenannten Friedwäldern zulässt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.04.2012, Az. 7 A 10005/12).
20. Wer bestimmt den Begräbnisort ?
Im entschiedenen Fall wurde
Weitere Kostenlose Bücher