Regressforderungen des Trägers rechnen?
Was passiert bei einem Unfall?
Hat die Einrichtung eine private (Gruppen-)-Unfallversicherung auch für die Ehrenamtlichen abgeschlossen?
Wenn ja: Wie hoch sind die Versicherungssummen.
Einnahmen aus dem Ehrenamt
Ganz umsonst muss ehrenamtliche Tätigkeit nicht sein: Wer in seiner Freizeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Künstler oder Pfleger (alter, kranker oder behinderter Menschen) tätig ist, kann bis zu 2.100 Euro pro Jahr steuerfrei kassieren. Voraussetzung: Träger ist eine öffentliche Körperschaft oder ein gemeinnütziger Verein (insbesondere Sportverein).
Nebenbeschäftigung – was muss ich beim Geldverdienen ab 65 bzw. 67 beachten?
Wer schon vor dem Alter von 65 bzw. künftig 67 Jahren Anspruch auf die volle Rente hat, aber noch arbeiten möchte, darf nur sehr wenig hinzuverdienen oder muss sich Abstriche an der vollen Rente gefallen lassen. Ungestraft darf man höchstens 400 Euro hinzuverdienen (vgl. Seite 30 f.).
Ist die Arbeit einträglicher, so wird sofort die volle Rente in eine Teil-Rente umgewandelt. Je nach Arbeits-Einkommen werden dann nur ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel der vollen Rente ausgezahlt; der Rest verfällt.
Unbegrenzt hinzuverdienen
Anders ab 65 bzw. künftig 67: Altersrentner können dann unbegrenzt hinzuverdienen und bekommen doch immer die volle Altersrente (vgl. Seite 32 f.). Das Thema Teil-Rente ist dann ein für alle Mal vom Tisch.
Konsequenzen der Nebenbeschäftigung über 65 hinaus
Wird trotz der Chance auf Regelaltersrente noch teilweise gearbeitet und damit noch ein Teilzeiteinkommen erzielt, erhalten Sie die volle Altersrente, abzüglich der Beiträge für Kranken-und Pflegeversicherung (individuell wird über die spätere Einkommensteuererklärung Einkommensteuer fällig). Liegt das Teilzeit-Einkommen über 400 Euro pro Monat, so sind dafür auch Beiträge zur Sozialversicherung fällig.
Liegt das Gesamteinkommen unter 400 Euro pro Monat, so sind Sie trotz Minijob versicherungsfrei. Lediglich der Arbeitgeber zahlt dann Rentenbeitrag (Höhe: 15 Prozent). Damit erhöht sich jedoch der Anspruch auf Altersrente nicht!
Wenn jemand über die Regelaltersgrenze hinaus arbeitet und zudem Anspruch auf weitere Renten hat, muss er mit massiven Einbußen bei diesen Renten rechnen, falls er weiter berufstätig bleibt. Beispiel Hinterbliebenenrente: Gezahlt werden überwiegend 60 Prozent von den Rentenansprüchen des verstorbenen Ehepartners (bei Witwen unter 45 ohne Kind unter 18 Jahren nur 25 Prozent).
Hinterbliebenenrente
Hinterbliebene mit eigenem Einkommen erhalten aber nur anteilig Witwenrente. Ungefähr dürfen Sie 695 Euro verdienen (im Osten: 610 Euro), ohne dass die volle Witwenrente in Gefahr gerät. Wer mehr verdient, für den gilt: Eigenes Einkommen über den Freibetrag hinaus wird zu 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet. Der Freibetrag gilt nicht nur für Arbeitseinkommen, sondern es werden auch alle anderen Einkünfte wie Kapitalerträge, Miet- oder Pachteinnahmen, private Altersvorsorge-Ansprüche (außer Riester-Verträge) angerechnet. Somit wird die Witwenrente im Zweifel stärker gekürzt.
Es kann sogar passieren, dass gar keine Hinterbliebenenrente gezahlt wird, wenn zu viel eigenes Einkommen und Vermögen (zum Beispiel durch eine Lebensversicherung).
sponsored by www.boox.to
Der Autor
Detlef Pohl (51), arbeitet seit knapp 20 Jahren frei beruflich als Journalist und Buchautor. Zu seinen Spezialthemen gehören Geldanlagen, Versicherungen und Altersvorsorge für unterschiedlichste Zielgruppen. Er hat bereits rund 3.000 Beiträge für zahlreiche Zeitungen, Zeitschriften und Online-Medien sowie über 40 Bücher veröffentlicht, zudem Fachvorträge, Seminare und Moderationen zu Altersvorsorge und Anlagebetrug.
Impressum
Detlef Pohl
Vorzeitig in Rente – Keine Frage offen
ISBN 978-3-648-01440-0
Bestell-Nr. 04677-0100
© 2011, Haufe-Lexware GmbH & Co. KG, Munzinger Straße 9, 79111 Freiburg
Redaktionsanschrift: Fraunhoferstraße 5, 82152 Planegg/München
E-Mail:
[email protected] Internet: www.haufe.de
Produktmanagement: Bettina Noé
Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, auch auszugsweise, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsschutz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen, Auswertungen durch Datenbanken und für die Einspeicherung und