Vorzeitig in Rente - Keine Frage offen
fallend (vgl. Seite 86 f.).
Wenn Sie zum Pflegefall werden und Partner oder Kinder die Pflege nicht allein bewältigen, so springt die Versicherung ein: Sie erhalten Hilfe durch eine ambulante Pflegeeinrichtung, mit der Ihre Krankenkasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat (Sachleistung). Je nach Bedürftigkeit zahlt die Pflegekasse da für bis zu 420, 980 oder 1.470 Euro im Monat.
Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung
Leistungen
Pflegestufe
I
II
III
(1,5 h/Tag)
(3 h/Tag)
(5 h/Tag)
Euro
häusliche Pflege
Sachleistung 1
420
980
1.470 3
Pfegegeld 2
215
420
675
Pflege-Vertretung Aufwendungen
durch Angehörige
bis zu 4 Wochen
205 4
420 4
675 4
durch Sonstige
pro Jahr
1.470
1.470
1.470
Kurzzeit-Pfege
Aufwendung p.a.
1.470
1.470
1.470
Teilstationäre Tages- und Nachtpflege
Aufwendung pro Monat
384
921
1.432
Zusatz für Altersverwirrte
pro Jahr
bis 2.400
bis 2.400
bis 2.400
vollstationäre Pflege
pauschal monatl.
1.023
1.279
1.470 5
vollstationäre Einrichtung der Behindertenhilfe
Aufwendung pro Monat
10 Prozent des Heimentgelts, maximal 256
Falls Ehepartner, Kinder oder Nachbarn selbst die Pflege ausüben, gibt es alternativ je nach Bedürftigkeit Pflegegeld – aber deutlich weniger als bei Sachleistung: nur 215, 420 oder 675 Euro im Monat. In den Jahren 2010 und 2012 ist jeweils eine leichte Erhöhung vorgesehen.
Pflegegeld ist im Voraus fällig
Pflegegeld muss im Voraus ausgezahlt werden, also zum Monatsbeginn, entschied das Bundessozialgericht (Aktenzeichen 3/1 RK 56/93). Falls da mit der Bedarf nicht gedeckt ist, springt zusätzlich das Sozialamt ein.
Da die gesetzliche Pflegeversicherung nicht ausreicht, muss zusätzliche Hilfe her. Wenn meine Kinder oder ein Partner die Arbeit nicht schaffen, lässt sich zum Beispiel mit dem Geld aus der privaten Pflege-Zusatzversicherung zusätzliche Betreuung einkaufen und bezahlen (vgl. Seite 106 f.).
Muss ich mein Vermögen angreifen, wenn das Geld nicht zur Pflege reicht?
Ehepartner und Kinder haften
Reicht das Geld wegen mangelhafter privater Pflege-Vorsorge nicht aus, muss privates Vermögen eingesetzt werden, ehe das Sozialamt einspringt. Das Amt hält sich anschließend aber am Ehepartner oder den Kindern schadlos (Enkel haften nicht!). Den Angehörigen entstehen so sehr schnell Restkosten zwischen knapp 500 Euro (Pflegestufe I) und über 1.600 Euro (Pflegestufe III – ambulant zu Hause) pro Monat. Hochgerechnet auf die durchschnittliche Pflegezeit von acht Jahren müssen Familien also bis zu 146.000 Euro aufbringen.
Private Absicherung ist sinnvoll
Ein schwergewichtiges Argument für eine private Absicherung spätestens mit 65: Knapp 5 Prozent der ambulant versorgten Pflegebedürftigen und rund 25 Prozent der stationären Pflegefälle sind heute bereits auf ergänzende Sozialhilfe angewiesen.
Pflegebedürftige Rentner haben Anspruch auf Grundsicherung vom Sozialamt (vgl. Seite 58 f.), sofern eigenes Einkommen und Vermögen sowie Vermögen und von Verwandten in gerader Linie nicht bestritten werden kann (§§ 41 ff. SGB XII). Dieser Anspruch platzt nur in zwei Ausnahmefällen,
wenn das Einkommen der Eltern oder Kinder jährlich höher als 100.000 Euro liegt,
wenn die Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, etwa durch großzügige Schenkungen.
Allerdings wird nicht das komplette Vermögen und Einkommen angerechnet.
Welches Vermögen und Einkommen im PP-Pflegefall geschont wird
Schwerbeschädigtenrente,
Kinder- und Erziehungsgeld,
Jahreseinkommen bis 100.000 Euro von Unterhaltsverpflichteten (Kinder; Eltern),
Geldbetrag bis 2.600 Euro (Single) bzw. bzw. bis zu 3.214 Euro bei Ehepaaren und eheähnlichen Partnerschaften.
Die BGH-Rechtsprechung ist widersprüchlich. Einerseits »darf die Unterhaltsverpflichtung eines Kindes niemals so weit gehen, dass der selbst erarbeitete Status bedroht ist« (Aktenzeichen XII ZR 266/99). Andererseits bittet der BGH erwachsene Kinder doch verschärft zur Kasse, wenn sie ausreichend versorgt sind (Aktenzeichen XII ZR 224/00).
Kinder haben Anspruch auf angemessenen Unterhalt
Immerhin müssen Kinder für pflegebedürftige Eltern selbst nicht verarmen, sondern brauchen den »eigenen angemessenen Unterhalt einschließlich einer angemessenen Altersvorsorge nicht zu gefährden«, so der BGH.
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