34° Ost
wird die niederste
Wasserstandsmarke des Golfs von Suez von einem Punkt zwei (2) Kilometer
nordwestlich von El Tur bis zum Ostufer des Kanals und weiter bis zu
den Zugängen zum Kanal bei Port Said festgelegt.
Die
westliche Begrenzung des US-Sektors bildet eine 12,5 Kilometer östlich
von der eigentlichen Demarkationslinie parallel verlaufende Linie, als
östliche Begrenzung wird eine von der Westbegrenzung durch eine
Terrainbreite von 25 Kilometern getrennte parallele Linie festgelegt.
Die
Westbegrenzung des Israelischen Sektors ist mit der Ostbegrenzung des
US-Sektors identisch. Die Ostbegrenzung wird durch die niederste
Wasserstandsmarke des Golfs von Akaba von Ras Nisrani bis zur
Waffenstillstandslinie des Jahres 1948 gebildet.
ABSATZ II
MILITÃRISCHE BESCHRÃNKUNGEN FÃR DIE SIGNATARMÃCHTE
Artikel I
Die
Vereinigten Staaten von Amerika und die Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken, als Hauptgaranten des Friedens auf der
Sinai-Halbinsel, können in ihren respektiven Sektoren militärische
Einheiten in nachfolgend angeführter Höhe stationieren, wobei als
gegeben gilt, dass eine Ãberschreitung dieser Zahlen einen Beweis für
eine Verletzung des Weltfriedens darstellt,
1. Bodentruppen mit einem Maximalstand von 5.000 Mann
2. Nachschub- und Versorgungseinheiten mit einem Maximalstand von 2.000 Mann
3. VTOL- oder STOL-Maschinen mit einem Maximalstand von 30
4.
Tragflächenmaschinen mit einem Maximalstand von 15 Raketen sowie
chemische, biologische und atomare Waffen sind ausdrücklich verboten.
Artikel II
Die
Vereinigte Arabische Republik und der Staat Israel, als die beiden
potentiellen Kriegsgegner auf der Sinai-Halbinsel, können in ihren
respektiven Sektoren militärische Einheiten in nachfolgend angeführter
Höhe stationieren:
1. Bodentruppen mit einem Maximalstand von 3.000 Mann
2. Nachschub- und Versorgungseinheiten mit einem Maximalstand von 1.000 Mann
Luftstreitkräfte jeglicher Art sind verboten.
Artikel III
Die
Vereinten Nationen werden vier neutrale Staaten auffordern, zwecks
Besetzung und Sicherung der Entmilitarisierten Zone militärische
UNO-Beobachterverbände in ausreichender Stärke zu entsenden. Diese
Truppen werden einander nach einem jeweils dreiÃigtägigen Turnus
ablösen.
Artikel IV
Im
Interesse der Sicherheit wird das UNO-Hochkommissariat für die
Einhaltung des Zypernabkommens seinen Sitz nicht in der Zentralen Zone
haben, die als militärisches Hauptquartier der UNO-Beobachterverbände
betrachtet wird, sondern in Nikosia auf Zypern.
ABSATZ III
MARITIME BESCHRÃNKUNGEN FÃR DIE SIGNATARMÃCHTE
Alle
Seestreitkräfte der Signatarmächte müssen vor Küstenstreifen, die von
anderen Signatarmächten besetzt sind, eine Mindestdistanz von 15
Kilometern einhalten, auÃer eine weitere Annäherung wurde vom
militärischen Kommandeur des betreffenden Sektors in schriftlicher Form
gestattet.
ABSATZ X
VERSCHIEDENE ERGÃNZUNGEN
Artikel VII
Die
militärischen Kommandeure der Kontingente in den einzelnen Sektoren
verpflichten sich, Personen, die ihrer Disziplinargewalt unterstehen,
bei allen wie immer gearteten VerstöÃen gegen die Bestimmungen des
gegenwärtig gültigen Abkommens entsprechend zu bestrafen.
Dieses
Abkommen ist für alle Angehörigen der Streitkräfte oder der
administrativen Organisationen der Signatarmächte und ihrer respektiven
Verbündeten bindend. Sämtliche auf der Sinai-Halbinsel eingesetzten
Personen sind nachdrücklich auf ihre Aufgabe als Hüter des Weltfriedens
hinzuweisen. Sie sollen dazu verhalten werden, die Unverletzlichkeit
der Entmilitarisierten Zone sowie der von anderen Signatarmächten
verwalteten Territorien zu respektieren und feindselige Akte oder
Operationen gegen die erwähnten Kosignatare zu vermeiden. Kein auf
Sinai stationierter militärischer Verband soll Blockaden,
Grenzverletzungen oder provokative Aktionen jeglicher Art durchführen
oder sich daran beteiligen.
ABKOMMEN ÃBER
DIE VIERFACHE BESETZUNG, VERWALTUNG UND ENTMILITARISIERUNG DER
SINAI-HALBINSEL, UNTERZEICHNET IN NIKOSIA, ZYPERN, VON VERTRETERN DER.
VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, DER UNION DER SOZIALISTISCHEN
SOWJETREPUBLIKEN, DER VEREINIGTEN ARABISCHEN REPUBLIK UND DES STAATES
ISRAEL.
Gegeben in Nikosia auf Zypern, in
Englisch, Russisch, Arabisch und Hebräisch, wobei
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