Abofallen im Internet - Kostenfallen im Internet und Mobile Payment
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB gegenüber dem Anbieter erklären.
Eine arglistige Täuschung setzt, wie strafrechtlich der Betrug nach § 263 StGB, eine Täuschung zum Zweck der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Dabei kann die Täuschungshandlung entweder durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen oder durch Verschweigen von Tatsachen erfolgen, sofern hinsichtlich der verschwiegenen Tatsache eine Aufklärungspflicht des Anbieters besteht.
Die Täuschung durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen muss sich auf objektiv nachprüfbare Umstände beziehen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn über wertbildende Merkmale, insbesondere über den wahren Preis, getäuscht wird. Indem vorgegeben wird, dass man einen Zugang zu einem Downloadportal erhält, das ausschließlich kostenlose Software beinhaltet, wird der Verbraucher über wertbildende Merkmale getäuscht. Zudem erfolgt eine Täuschung über den wahren Preis, nämlich 25 den Abschluss eines zahlungspflichtigen Abovertrags, der pro Jahr mit rund 100 Euro zu Buche schlägt.
In Letzterem könnte zudem eine Täuschung durch Verschweigen liegen, da die Abofallenbetreiber den Preis entweder überhaupt nicht oder nur an versteckter Stelle nennen. Dann müsste aber zudem eine Aufklärungspflicht bestehen, die immer dann angenommen wird, wenn es sich um Umstände handelt, die für die Willensbildung von ausschlaggebender Bedeutung sind. In unserem Beispiel der Abofallen dürfte die Kostenpflichtigkeit des Angebots durchaus eine ausschlaggebende Rolle spielen; denn wenn der Verbraucher über die wahren Kosten hinreichend aufgeklärt worden wäre, hätte er seine Daten sicherlich nicht auf dem Portal des Anbieters hinterlassen, sondern sich nach einer tatsächlich kostenlosen Alternative zum Herunterladen der Software oder nach einem tatsächlich kostenlosen Routenplaner umgesehen.
Daher liegt im Verschweigen und/oder im Verschleiern des Preises eine arglistige Täuschungshandlung seitens der Betreiber der einschlägigen Seiten vor. Dass diese Täuschung rechtswidrig ist, ergibt sich in der Regel aus der Täuschung selbst.
Auch muss ein Vorsatz aufseiten der Seitenbetreiber vorliegen. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Betreiber die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt oder dies für möglich gehalten hat. Dabei muss der Betreiber zudem wissen, dass der Verbraucher durch die Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst wird, die er bei wahrheitsgemäßer Aufklärung nicht oder nur zu anderen Bedingungen abgegeben hätte. Dies ist bei den Abofallen gegeben. Wer durch Verschleierung des wahren Preises einen anderen in 26 eine Kostenfalle laufen lässt, tut dies planmäßig und mit dem Vorsatz, den potenziellen Kunden zu täuschen. Der Kunde hätte überdies bei Erkennen des wahren Preises seine Daten niemals eingegeben, sondern hierauf entweder verzichtet oder den Vertrag zu einem anderen Preis abschließen wollen (zumeist kostenlos, da ihm dies bei der Anmeldung suggeriert wird).
Die Anfechtung muss gemäß §§ 123, 142 BGB innerhalb eines Jahres ab der Kenntnis der arglistigen Täuschung erklärt werden, was jedoch in der Praxis ebenfalls kaum Probleme bereitet, da die Anbieter bisweilen kein ganzes Jahr warten, ehe sie sich und ihre wahren Absichten zu erkennen geben. Zudem läuft die Frist erst ab Kenntnis der Täuschung, die in den meisten Fällen mit Übersendung der ersten Rechnung beginnen dürfte.
Anfechtung wegen Erklärungsirrtums erklären
Des Weiteren ist es für den Empfänger von Rechnungen möglich, seine möglicherweise abgegebene Willenserklärung auch nachträglich wieder zu beseitigen (anzufechten), sofern die Anfechtung unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, nach Entdeckung des Irrtums erfolgt. Als unverzüglich wird meist eine Frist von bis zu zwei Wochen angesehen; diese Frist beginnt in der Regel mit Zusendung der Rechnung für den Abovertrag zu laufen.
Ein Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1 BGB liegt unter anderem dann vor, wenn der Erklärende, also das potenzielle Opfer, bei der Abgabe der Willenserklärung über 27 deren Inhalt im Irrtum war. Hier stellen sich stets zwei Fragen:
Was hat der Kunde objektiv erklärt?
Was wollte der Kunde?
Sofern die Antworten auf beide Fragen unterschiedlich ausfallen, liegt eine Anfechtbarkeit nach § 119 Abs. 1 BGB vor. Dies gilt aber nur dann, wenn anzunehmen ist, dass der Kunde bei Kenntnis der Sachlage und bei
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