Abofallen im Internet - Kostenfallen im Internet und Mobile Payment
www.ichwilldeingeld.de eine rechtsgeschäftliche Erklärung auf Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrags abgegeben noch ist diese Seite überhaupt zur Abgabe von auf Abschluss eines Vertrages gerichteten Willenserklärungen geeignet.
(Sofern der Bestellbutton nicht ordnungsgemäß mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder Ähnlichem beschriftet war, den nachfolgenden Absatz einfügen, ansonsten streichen:)
Zudem scheitert ein wirksamer Vertragsschluss bereits daran, dass Sie entgegen § 312g Abs. 3 S. 2 BGB den Bestätigungsbutton nicht entsprechend deutlich und unmissverständlich mit „zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet haben. Nach § 312g Abs. 4 BGB kommt ein Vertrag jedoch nur zustande, wenn Sie Ihre Pflichten nach § 312g Abs. 3 BGB erfüllen, woran es, wie aufgezeigt, mangelt. Demnach 31 ist bereits kein wirksamer Vertrag zwischen uns zustande gekommen, weshalb Ihr Zahlungsanspruch nicht besteht.
Die Kostenpflichtigkeit Ihres Angebots war für mich überdies nicht ersichtlich, weshalb ich den Vertrag wegen Irrtums gemäß § 119 Abs. 1 BGB anfechte.
Darüber hinaus steht mir für den Fall eines doch erfolgten Vertragsschlusses das Widerrufsrecht nach §§ 312d, 355 BGB zu. Mangels einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung, die den Anforderungen der §§ 355, 360 BGB gerecht wird, wurde die Widerrufsfrist auch noch nicht in Gang gesetzt, weshalb es mir auch jetzt noch möglich ist, von meinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Ich habe zu keinem Zeitpunkt eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform erhalten. Die möglicherweise angezeigte und/oder vorgehaltene Widerrufsbelehrung auf der Internetseite www.ichwilldeingeld.de genügt diesen Anforderungen nicht. Daher erkläre ich hiermit den Widerruf jedweder mit Ihnen eventuell eingegangener vertraglicher Bindung.
Im Übrigen dürfte dieser „Abotrick“ strafrechtlich als Betrug zu werten sein, weshalb der Vertrag, sofern er überhaupt wirksam geschlossen worden ist, im Übrigen auch gemäß § 134 BGB nichtig ist. Ich behalte mir die Erstattung einer Strafanzeige ausdrücklich vor.
Schließlich erkläre ich aus den bereits dargelegten Gründen noch die Anfechtung eines evtl. mit Ihnen geschlossenen Vertrags wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB. Auf der benannten Internetseite www.ichwilldeingeld.de war für mich nicht ersichtlich, dass Ihr Angebot kostenpflichtig ist. Der Hinweis auf entstehende Kosten erfolgte versteckt bzw. war überhaupt nicht vorhanden, sodass ich über die wahren Kosten arglistig getäuscht worden bin.
32 Vorsorglich kündige ich den möglicherweise mit Ihnen geschlossenen Vertrag fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin und fordere Sie auf, die Kündigung schriftlich zu bestätigen.
Aufgrund der obigen Ausführungen werde ich Ihrer Zahlungsaufforderung nicht nachkommen.
Zur Vermeidung weiterer Belästigungen habe ich Sie vielmehr aufzufordern, bis spätestens zum
XX.XX.XX
(hier eingehend) zu bestätigen, dass keine Ansprüche gegen mich bestehen. Andernfalls müsste ich negative Feststellungsklage erheben und Ihr Verhalten auch einer strafrechtlichen Prüfung durch die zuständige Staatsanwaltschaft unterziehen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Max Mustermann
Ich habe die erste Rechnung bereits bezahlt, was nun?
Sie haben die erste Rechnung aus Unwissenheit bereits bezahlt und erhalten für das Folgejahr eine weitere? Nun stellt sich die Frage, ob Sie durch die versehentliche erste Zahlung auch für das zweite Jahr zahlungspflichtig sind.
Wenn es nach den Betreibern der Abofallen geht, so müssen Sie auch die zweite Rechnung bezahlen. Diese verweisen unzutreffend darauf, dass durch die Bezahlung der ersten Rechnung der Vertragsschluss und das 2-Jahres-Abo 33 von Ihnen anerkannt worden sei und Sie daher auch zur Zahlung der zweiten Rechnung verpflichtet seien.
Doch stimmt das wirklich? Haben Sie durch die Zahlung der ersten Rechnung automatisch auch den Vertragsschluss anerkannt und sind zur Bezahlung der zweiten Rechnung rechtlich verpflichtet?
Nein, urteilte bereits im Jahr 2007 das höchste deutsche Gericht für Zivilsachen, der Bundesgerichtshof. Dieser hat mit Urteil vom 11.01.2007, AZ VII ZR 165/05 entschieden, dass allein die Bezahlung einer Rechnung nicht ausreicht, ein Schuldanerkenntnis anzunehmen. Nach diesem Urteil haben Sie durch die Bezahlung der ersten Rechnung entgegen der Behauptung der Betreiber kein sog. Schuldanerkenntnis
Weitere Kostenlose Bücher