Alleinerziehend - meine Rechte
mit dem Mehrbedarf für Schwangere.
Kosten von Unterkunft und Heizung
Neben der Regelleistung werden die tatsächlichen Kosten von Unterkunft und Heizung gezahlt, soweit sie angemessen sind. Da diese Kosten in kommunaler Hoheit stehen und sich nach den örtlichen Gegebenheiten richten, werdensie von Landkreis zu Landkreis und in kreisfreien Städten grundsätzlich verschieden gehandhabt und berechnet.
Es werden die tatsächlichen Kosten erstattet. Das heißt, die Beträge müssen so gezahlt werden, wie sie wirklich anfallen.
Eine unangemessene Wohnung muss in der Regel nur „längstens für sechs Monate“ bezahlt werden. Danach werden nur die angemessenen Kosten übernommen. Die Frist beginnt dann, wenn die Verwaltung dem Hilfeempfänger die Unangemessenheit mitteilt, aber nur, sofern tatsächlich anderweitiger Wohnraum in der Nähe zur Verfügung steht.
Zur Feststellung der Angemessenheit der Miete ist nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mieten abzustellen, sondern auf den unteren Bereich der am Wohnort marktüblichen Mieten.
Zu den Aufwendungen für die Unterkunft zählen neben der Kaltmiete auch die angemessenen Nebenkosten. Welche Nebenkosten angemessen sind, bemisst sich nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften der Kommune des Leistungsempfängers. Es können daher erhebliche Unterschiede in der Höhe der anerkannten Kosten bestehen.
Heizkosten sind in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, soweit sie nicht aufgrund unwirtschaftlichen Verhaltens unangemessen hoch sind. Nicht zu den Heizkosten zählen die Kosten der Warmwasserbereitung; diese sind mit 1,8029 % der Regelleistung abgegolten.
Als Unterkunftskosten können auch Aufwendungen anerkannt werden, die dem Hilfebedürftigen bei der Selbstnutzung einer eigenen Wohnung entstehen. Die Kosten derUnterkunft ergeben sich in diesem Fall aus den mit dem Wohnungseigentum unmittelbar verbundenen Belastungen. Die Wohnfläche gilt in diesen Fällen dann nicht als unangemessen groß, wenn für Familien mit bis zu vier Personen 130 m² bei einem Familienheim und 120 m² bei einer Eigentumswohnung nicht überschritten werden. Bei größerer Fläche muss die Angemessenheit individuell geprüft werden.
Einkommen und Vermögen
Alles,was vor dem Antragszeitpunkt an Eigentum vorhanden war, ist Vermögen, alles, was danach erworben wird, Einkommen. Dies gilt auch für Zuwendungen Dritter wie Schenkungen von Verwandten. Maßgeblicher Zeitraum ist der Kalendermonat, d. h. erster bis letzter Tag des Monats. Arbeitslosengeld II wird normalerweise nach sämtlichen Zuflüssen in diesem Monat berechnet; maßgeblich ist der Eingang auf dem Konto. Das Zuflussprinzip wird auch bei der Berechnung der Abschläge bei Nebeneinnahmen durch den Leistungsempfänger angewandt. In besonderen Fällen (Saisonarbeit, hohes Einmaleinkommen) ist auch eine jährliche Betrachtungsweise möglich. Treten einmalige Einkünfte wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, aber auch Steuerrückzahlungen o. Ä. neben reguläres Erwerbsentgelt, kann das bei Anwendung des Zuflussprinzips dazu führen, dass der Hilfeempfänger für den Monat des Zuflusses aus dem Hilfebezug herausfällt.
Das Arbeitslosengeld II ist eine einkommensabhängige Leistung. Beziehen der Hilfebedürftige oder die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Einkommen,mindert sich das Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld. Als Einkommen sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach § 11 Abs. 1 SGB II ausdrücklich ausgenommen sind. Vom Einkommen sind abzuziehen (Einkommensbereinigung):
auf das Einkommen entrichtete Steuern
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, und zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 Einkommensteuergesetz (EStG), soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG nicht überschreiten (Riester-Rente)
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Betriebsausgaben/Werbungskosten)
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