Alleinerziehend - meine Rechte
anderen Sozialleistungen. Deshalb muss derjenige, der andere Sozialleistungen in Anspruch nehmen und dadurch seine Hilfsbedürftigkeitvermeiden, beseitigen, verkürzen oder verringern kann, diese Sozialleistungen auch beantragen. Weigert sich ein Hilfeempfänger, den für den Bezug der anderen Leistung erforderlichen Antrag zu stellen, so kann statt seiner auch die Behörde den Antrag stellen oder Rechtsbehelfe gegen versagende Bescheide einlegen.
Auf diese Weise ist auch eine „Zwangsverrentung“ möglich, also die Beantragung einer Altersrente gegen den Willen des Hilfeempfängers. Das ist für den Hilfeempfänger unter Umständen dann nachteilig, wenn mit der vorzeitigen Altersrente ein dauerhafter Rentenabschlag verbunden ist. Dies gilt nicht, solange der Hilfeempfänger das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Antrag
DasArbeitslosengeld II wird nur auf Antrag gewährt. Da die Leistungen der Grundsicherung nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht werden, sollte umgehend ein Antrag gestellt werden, falls Einkommen nicht oder nicht ausreichend zu erwarten ist. Die Behörde muss den Antrag auch dann entgegennehmen und bearbeiten, wenn sie ihn in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält. Anträge, die bei einem nicht zuständigen Leistungsträger oder bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde gestellt werden, sind von dieser Stelle unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Der Antrag gilt bereits als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei dem nicht zuständigen Leistungsträger eingegangen ist.
Leistungen
Die Höhe des ALG IIrichtet sich nach der Bedürftigkeit des Antragstellers. Die Sicherung des Lebensunterhalts geschieht durch die Regelleistung (RL). Diese hat die gleiche Höhe wie der Regelsatz der Sozialhilfe, der durch die Regelsatzverordnung bestimmt wird. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden gesondert erstattet. Mehrbedarf für Schwangere, Behinderte, Alleinerziehende und für kostenaufwendige Ernährung werden in Form prozentualer Zuschläge zur Regelleistung berücksichtigt.
Regelleistungen seit dem 1. Juli 2009:
Personenkreis
% der Regelleistung
Betrag in €
Alleinstehende
100
359
Alleinerziehende
100
359
volljährige Person mit minderjährigem Partner
100
359
alleinstehende Person bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
80
287
volljährige Person bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mit minderjährigem Partner, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umgezogen ist
80
287
Partner, wenn beide volljährig sind, jeweils
90
323
Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
60
215
Kind ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
70
251
Kind ab Beginn des 15. Lebensjahres
80
287
Der Gesetzgeber war vom Bundesverfassungsgericht aufgerufen, anstelle der sachwidrigen Koppelung der Anpassung der Regelleistung an den aktuellen Rentenwert bis Ende 2010 ein anderes Verfahren zu finden. Dies ist bisher jedoch noch nicht geschehen. Auch die Prozentpauschalen für Kinder wurden vom Bundesverfassungsgericht gerügt. Die gesetzliche Neuregelung nach Maßgabe der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts steht noch aus.
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Tipp:
Alleinerziehende erhalten zusätzlich zu den Regelleistungen Zuschläge für Mehrbedarf.
In Abhängigkeit von Alter und Zahl der Kinder steht Alleinerziehenden zusätzlich zur Regelleistung einenMehrbedarf zu. Hier gilt wieder die enge gesetzliche Definition. Als alleinerziehend gelten also Elternteile, die sich allein ohne eine andere erwachsene Person im Haushalt um die Pflege und Erziehung ihres Kindes kümmern. Sobald sich auch andere Personen, wie Eltern, Großeltern oder Verwandte, für mindestens gleiche Teile des Tages mit der Erziehung und Pflege des Kindes beschäftigen, gilt ein Elternteil nicht mehr als alleinerziehend.
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Achtung:
Probleme mit dem Mehrbedarf für Alleinerziehende entstehen bereits, wenn ein neuer Lebensgefährte/ Lebensgefährtin im gleichen Haushalt lebt, selbst wenn diese/r ebenfalls Anspruch auf ALG II hätte.
Alleinerziehende erhalten in Abhängigkeit von Alter und Zahl der Kinder einen Mehrbedarf in Höhe der folgenden Prozentsätze:
1 Kind unter 7 Jahre 36 %
1 Kind ab 7 Jahre 12 %
2 Kinder unter 16 Jahre 36 %
2 Kinder ab 16 Jahre 24 %
1 Kind ab 7 Jahre und 1 Kind ab 16 Jahre 24 %
3 Kinder 36 %
4 Kinder 48 %
5 und mehr Kinder 60 %
Ein Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende besteht ab dem Tag der Entbindung. Es gibt also einen Tag Überschneidung
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