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Alleinerziehend - meine Rechte

Alleinerziehend - meine Rechte

Titel: Alleinerziehend - meine Rechte Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Beate Wernitznig
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erhalten
die Eigentümer eines Eigenheims (max. zwei Wohnungen),
die Eigentümer einer Eigentumswohnung,
die Eigentümer einer Kleinsiedlung oder einer sog. landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle und
die Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts.
    Es gibt bei derBerechtigung jedoch Ausnahmen. Demnach sind nicht wohngeldberechtigt die Empfänger von
ALG II, sofern darin die Kosten für die Unterkunft enthalten sind,
Sozialgeld,
Leistungen für Unterkunft und Heizung nach SGB II (ALG II),
Übergangsgeldern in Höhe des Betrags des ALG II,
Verletztengeld in Höhe des Betrags des ALG II,
Grundsicherung im Alter,
Grundsicherung bei Erwerbsunfähigkeit,
Sozialhilfe,
ergänzenden Hilfen zum Lebensunterhalt oder anderen Hilfen in stationären Einrichtungen, die den Lebensunterhalt umfassen und nach dem Bundesversorgungsgesetz gewährt werden,
Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
Leistungen der Kinder- und Jugendpflege in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen.
    Der Ausschluss vom Wohngeldanspruch für ALG-II-Empfänger gilt nicht, wenn das ALG II als Darlehen gezahlt wird.
    Ausschlussgründe
    Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen das Wohngeldversagt wird:
Bezieht man mit dem Wohngeld vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen, hat man keinen Anspruch auf Wohngeld. Vergleichbare Leistungen in diesem Sinne sind Mietbeiträge entsprechend dem Bundesumzugskostengesetz oder Ausbildungsbeihilfen und Ausbildungshilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz, sofern der Auszubildende alleinstehend ist oder wenn alle zum Haushalt zu rechnenden Familienangehörigen eine der Ausbildungs(bei)hilfe vergleichbare Leistungen erhalten.
Es wird bereits Wohngeld für eine andere Wohnung bezahlt.
Das Wohngeld ist ausschließlich als Zuschuss zur Miete oder Belastung gedacht und nicht als Zuschuss zum Lebensunterhalt. Das setzt voraus, dass der Lebensunterhalt selbst finanziert werden muss. Daher wird ein Mindesteinkommen vorausgesetzt. Wird dieses Mindesteinkommen nicht erreicht, kann ein Wohngeldanspruch verneint werden, auch wenn sonst alle Voraussetzungen zutreffen würden und man dem Prinzip nach Anspruch hätte. Das notwendige Mindesteinkommen kann man sich allein nach der folgenden Formel ausrechnen:
    Sozialhilferegelsatz + Miete + Nebenkosten
    = Mindesteinkommen
    Der Regelsatz beläuft sich bei einem Alleinstehenden auf 359 Euro, bei einem Paar auf jeweils 323 Euro proPerson. Zu den Nebenkosten gehören auch die Strom- und Heizungskosten, aber auch die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Wohngeld unter 10 Euro
missbräuchliche Inanspruchnahme
Entgegen der landläufigen Meinung hat das Vermögen und dessen Höhe im Normalfall keine Bedeutung für einen Wohngeldanspruch. Theoretisch (und auch praktisch) kann jemand, der 40.000 Euro besitzt, dennoch Wohngeld beanspruchen und auch erhalten. Allerdings sind Einnahmen aus dem Vermögen, also z. B. die Zinsen, auf das Wohngeld anzurechnen. Diese Zinsen werden im Antrag oftmals nicht mit angegeben, was häufig zu Rückforderungen führt, wenn dies durch den Abgleich mit anderen Behörden aktenkundig wird.
    Demnach könnten auch Millionäre einen Anspruch auf Wohngeld haben. Dies ist jedoch nicht richtig. Im Wohngeldgesetz heißt es, dass eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Wohngelds versagt wird. Dieser Passus findet in Sachen Vermögen dann Anwendung, wenn ein beträchtliches Vermögen vorhanden ist. Die Höhe des zulässigen Vermögens ist seit 01.01.2009 erstmals geregelt. Danach gelten folgende Höchstgrenzen: 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und 30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied.
    Unter Umständen besteht auch Anspruch auf die Zuweisung einer Sozialwohnung. Zuständig ist das örtliche Wohnungsamt. Um in eine öffentlich geförderte Wohnung einziehen zu können, benötigt man einen sog. Wohnungsberechtigungsschein. Dabei ist es wichtig, die besondereDringlichkeit der Wohnungssuche herauszustellen, da die Vergabe meist nach Dringlichkeitsstufen vorgenommen wird. Werdende Mütter und Alleinerziehende werden bevorzugt.
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Achtung:
    Bei der Vermittlung einer Sozialwohnung über das kommunale Wohnungsamt besteht in der Regel kein Einfluss auf die Wahl des Stadtteils oder der Wohngegend, auch wenn berufliche oder familiäre Gründe (z. B. Kindertagesstätte) bestehen.

    Sozialhilfe/ALG

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