Alleinerziehend - meine Rechte
II
Das Arbeitslosengeld IIist die Grundsicherungsleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige.
Abweichend von der offiziellen Bezeichnung „ALG II“ hat sich in der Öffentlichkeit verbreitet der Name „Hartz IV“ durchgesetzt. Ursprünglich wurde mit diesem Schlagwort jedoch ein umfangreiches Gesetz bezeichnet, das nur zum Teil die Grundsicherung beinhaltet. Mit „Hartz IV“ in der populären Bedeutungsvariante ist neben dem ALG II auch das Sozialgeld gemeint.
Berechtigte Personen
Leistungennach dem SGB II erhalten Personen, die
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
erwerbsfähig sind,
hilfebedürftig sind und
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
Keine Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die
in einer (voll)stationären Einrichtung untergebracht sind (Ausnahmen: Krankenhaus-/Rehaaufenthalt von voraussichtlich weniger als sechs Monaten oder Freigänger),
Vermögen haben, das die gesetzlichen Vermögensgrenzen übersteigt,
sich ohne vorherige Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten (z. B. Auslandsaufenthalt),
als Auszubildende nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder nach den §§ 60–62 SGB III zumindest dem Grunde nach förderungsfähig sind,
Altersrente nach dem SGB VI beziehen oder erwerbsgemindert sind. Letztere Personen haben bei dauerhafter voller Erwerbsminderung Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; bei befristeter voller Erwerbsminderung haben sie Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, sofern jeweils die Voraussetzungen zum Bezug erfüllt sind.
Hilfebedürftigkeit wird auch angenommen bei Erwerbstätigen, die aufgrund ihres geringen Erwerbseinkommens ohne zusätzliche Sozialleistungen nicht auskommen könnten,oder bei Arbeitslosengeldempfängern mit besonders geringem ALG I, sog. Aufstockern.
Vorrangig vor dem ALG-II-Anspruch ist aber immer ein eventueller Wohngeldanspruch, sofern dieser allein die Hilfebedürftigkeit beseitigen kann (siehe S. 85).
Bedarfsgemeinschaft
Eine Bedarfsgemeinschaft bilden die Mitglieder eines Haushalts, deren individueller Bedarf – unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft – festgestellt wird. Auch ein allein wohnender erwerbsfähiger Hilfebedürftiger wird als Bedarfsgemeinschaft angesehen. Zu der Bedarfsgemeinschaftgehören
erwerbsfähige Hilfebedürftige,
die im Haushalt lebenden Eltern oder ein im Haushalt lebender Elternteil eines unverheirateten, erwerbsfähigen Kindes, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den ersten drei Punkten genannten Personen, wenn die Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können.
Bedarfsgemeinschaft
Mutter Sarah trennt sich von ihrem Partner und zieht mit den gemeinsamen Kindern Axel und Sophie zu ihren Eltern. Dort zieht auch Sarahs neuer Freund mit ein. Alle Erwachsenen und Kinder bilden sozialrechtlich eine Bedarfsgemeinschaft, auch wenn der neue Partner mit keinem verwandt ist.
Leben Hilfebedürftige zusammen mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird von Gesetzes wegen vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Ist die Vermutung falsch, muss sie der Hilfebedürftige widerlegen, indem er den Gegenbeweis führt. Die gesetzliche Vermutung bewirkt also eine Beweislastumkehr. Von dem Hilfebedürftigen kann aber nicht mehr an Beweisen verlangt werden, als er tatsächlich erbringen kann. Untermietverhältnisse, Wohngemeinschaften oder die Wohnungsstellung durch Arbeitgeber (etwa im Gastgewerbe) sind keine Bedarfsgemeinschaften.
Nachrangigkeit
Die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II sind grundsätzlich nachrangig gegenüber
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