Alleinerziehend - meine Rechte
Erwerbstätige ein Betrag nach § 30 SGB II (Freibetrag bei Erwerbstätigkeit, 10–20 % des Einkommens, das 100 Euro übersteigt, maximal 210 Euro)
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oderin einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag
bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, deren Einkommen bereits bei der Berechnung von BAföG oder BAB für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der bei der Berechnung berücksichtigte Betrag
Von Erwerbseinkommen wird anstelle der abziehbaren Beiträge für Versicherungen und Altersvorsorge sowie für Werbungskosten ein pauschaler Freibetrag von 100 Euro abgezogen (Grundfreibetrag). Übersteigt das Bruttomonatseinkommen 400 Euro, können anstelle dieses Grundfreibetrags die tatsächlichen Aufwendungen abgezogen werden.
Darüber hinaus bleiben vom Bruttomonatseinkommen folgende Beträge anrechnungsfrei:
100 % des Bruttomonatseinkommens zwischen 0 und 100 Euro
20 % des Bruttomonatseinkommens zwischen 100 und 800 Euro
10 % des Bruttomonatseinkommens zwischen 800 und 1.200 Euro
10 % des Bruttomonatseinkommens zwischen 1.200 und 1.500 Euro, wenn mindestens ein minderjähriges Kind in der Bedarfsgemeinschaft ist
0 % des Bruttomonatseinkommens oberhalb der genannten Beträge
Berechnung der anrechnungsfreien Beträge
Bei 400 € Bruttomonatseinkommen bleiben 160 € (100 € Grundfreibetrag + 20 % von 300 € Erwerbstätigenfreibetrag) anrechnungsfrei.
Bei 600 € Zusatzverdienst sind 200 € (100 € + 20 % von 500 €) anrechnungsfrei.
Bei 1.200 € bleiben 280 € (100 € + 20 % von 700 € + 10 % von 400 €) anrechnungsfrei.
Haben der Hilfebedürftige oder die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Vermögen, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II, soweit der Wert gewisse Freibeträge überschreitet und es sich nicht um Schonvermögen handelt.
Es dürfen nur Vermögensgegenstände berücksichtigt werden, die verwertbar sind.
Als Vermögen wird gewertet:
Geld und Geldeswerte, wie Bargeld und Schecks
sonstige Sachen: unbewegliche Sachen, wie bebaute und unbebaute Grundstücke, und bewegliche Sachen, wie Schmuckstücke, Gemälde und Möbel
sonstige Rechte, wie Rechte aus Wechseln, Aktien und anderen Gesellschaftsanteilen, Rechte aus Grundschulden, Nießbrauch, Dienstbarkeiten, Altenteil, auch Urheberrechte, soweit es sich bei der Nutzung um ein in Geld schätzbares Gut handelt
Das Vermögen ist ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen.Kein Vermögen, sondern Einkommen, sind die Erträge (Zinsen, Dividenden) aus dem Vermögen.
Vermögen von Kindern bleibt bei der Berechnung der Leistungen der Eltern unberücksichtigt.
Als Vermögen nicht zu berücksichtigen sind:
angemessener Hausrat
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Nach einer Entscheidung des BSG vom 6. September 2007 ist ein Kfz bis zu einem Verkehrswert von 7.500 Euro als angemessen anzusehen. Über teurere Fahrzeuge muss im Einzelfall entschieden werden.
Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge (Riester-Rente, Rürup-Rente, Betriebsrente)
vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist
ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschendient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend.
Für Lebensversicherungen gilt: Ist die Auszahlung bei Auflösung des Vertrags um mehr als zehn Prozent geringer als die bis dahin eingezahlten Beiträge, gilt die
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