Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen
wird separat bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Hier gibt es allerdings die Möglichkeit der Beitragserstattung (siehe folgende Seiten).
Beispiel 1:
Im Jahr 2012 hat ein Rentner folgende monatliche Einkünfte:
Arbeitsentgelt:
1 600 Euro
Rente:
1 400 Euro
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zusammen:
3 000 Euro
Ergebnis:
Für die Beitragsberechnung sind Arbeitsentgelt und Rente jeweils in voller Höhe heranzuziehen. Beide überschreiten zusammen die Beitragsbemessungsgrenze (2012: 3 825 Euro) nicht.
Beispiel 2:
Ein Rentner erzielt im Jahr 2012 monatlich folgende Einkünfte:
Arbeitsentgelt:
1 700 Euro
Arbeitseinkommen:
150 Euro
Rente:
1 000 Euro
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zusammen:
2 850 Euro
Ergebnis:
Für die Beitragsberechnung sind Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen in voller Höhe heranzuziehen. Die Beitragsbemessungsgrenze wird nicht überschritten. Daneben ist die Rente ebenfalls in voller Höhe zu berücksichtigen.
Die Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen sind von Versicherten alleine in voller Höhe zu bezahlen.
Beitragserstattung möglich
Wird durch die Berechnungsweise der beitragspflichtigen Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung überschritten, hat der Versicherte einen Erstattungsanspruch gegen die gesetzliche Krankenkasse.
Die vom Krankenkassenmitglied getragenen Beiträge sind von der zuständigen Krankenkasse auf Antrag zu erstatten. Es handelt sich dabei um die vom Mitglied selbst getragenen Anteile an den Beiträgen aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Erstattung erfolgt insoweit, als die Rente zusammen mit den übrigen der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Einnahmen des Mitglieds überschritten wird.
In diesem Zusammenhang ist dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 30.12.2008 folgendes – allerdings aktualisiertes – Beispiel entnommen.
Beispiel:
Eine Rentnerin hat im Jahr 2012 folgende monatliche Einkünfte:
Arbeitsentgelt:
3 200 Euro
Witwenrente:
1 000 Euro
Ergebnis:
Arbeitsentgelt:
3 200 Euro
Witwenrente:
+ 1 000 Euro
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insgesamt:
4 200 Euro
abzüglich monatliche Beitragsbemessungsgrenze:
– 3 825 Euro
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375 Euro
Die auf 375 Euro entfallenden (vom Mitglied monatlich getragenen) Beiträge aus der Rente können erstattet werden. Sofern der Versicherte einen Erstattungsantrag stellt, sind auch dem Rentenversicherungsträger die von ihm getragenen Beitragsanteile zu erstatten.
Nicht nur Beiträge aus der Rente werden erstattet. Vielmehr werden dem Mitglied durch die Krankenkasse auf Antrag auch Beiträge aus Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen erstattet. Das gilt allerdings nur, soweit sie auf Beträge entfallen, um die die Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen zusammen mit dem Arbeitsentgelt einschließlich des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die anteilige Beitragsbemessungsgrenze überschritten haben.
Beispiel:
Im Jahr 2012 hat ein Versicherungspflichtiger monatlich folgende Einkünfte:
Arbeitsentgelt:
2 900 Euro
Urlaubsgeld im Juni:
1 000 Euro
Versorgungsbezüge:
1 000 Euro
Laufendes Arbeitsentgelt bis Juni (2 900 Euro × 6):
16 200 Euro
Urlaubsgeld:
1 000 Euro
Versorgungsbezüge bis Juni (1 000 Euro × 6):
+ 6 000 Euro
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zusammen:
24 400 Euro
abzüglich anteilige Beitragsbemessungsgrenze bis Juni:
= 22 950 Euro
(monatlich
3 825 Euro)
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1 450 Euro
Ergebnis:
Dem Mitglied können Beiträge aus einem Betrag von 1 450 Euro erstattet werden.
Freiwillig versicherte Rentner
(Zur freiwilligen Versicherung von Rentnern siehe Kapitel 2)
Rechtsgrundlage für die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder ist § 240 SGB V. Dort wird zunächst bestimmt, dass die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt wird. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgliedes berücksichtigt. Der Spitzenverband Bund hat hier die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler vom 27.10.2008, zuletzt geändert am 06.05.2010, erlassen.
Wichtig:
Für freiwillig versicherte Personen ist eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage vorgesehen. Diese beträgt den 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße. 2012 sind hier kalendertäglich im gesamten Bundesgebiet 29,17 Euro maßgebend. Dies entspricht einem Monatsbetrag von 875,10 Euro.
Allerdings gilt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht für
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