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Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen

Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen

Titel: Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Walhalla-Fachverl.
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Leistungen festgestellt.
    Eine weitere Sonderregelung enthält § 11 Abs. 6 SGB V in der seit 01.01.2012 geltenden Fassung. Danach kann die Krankenkasse in ihrer Satzung zusätzliche, vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität vorsehen. § 11 Abs. 6 SGB V bestimmt darüber, bei welchen Leistungen dies möglich ist. Außerdem können Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern zugelassen werden. In den nachfolgenden Abschnitten wird bei den einzelnen Leistungen jeweils auf die Möglichkeit der Satzungsbestimmung hingewiesen. Die Satzung muss insbesondere die Art, die Dauer und den Umfang der Leistung bestimmen. Sie hat hinreichende Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung zu regeln.
    Die zusätzlichen Leistungen sind von den Krankenkassen in ihrer Rechnungslegung gesondert auszuweisen.
    Praxis-Tipp:
    Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse darüber, ob sie solche Leistungen vorsieht und von welcher Art sie sind. Machen Sie von der Möglichkeit der Einsichtnahme in die Satzung Gebrauch oder beantragen Sie einen entsprechenden Satzungsauszug.

Leistungsarten
    Medizinische Vorsorgeleistungen
Krankheitsfrüherkennung
Krankenbehandlung
Zahnärztliche Behandlung
Kieferorthopädische Behandlung
Implantologische Leistungen
Behandlungsbedingungen
Aufgaben des Patientenbeauftragten
Freie Arztwahl
Sprechstunden – Besuchsbehandlungen – Überweisungen
Arznei- und Verbandmittel
Heilmittel
Hilfsmittel
Häusliche Krankenpflege
Inhalt der Leistungen
Haushaltshilfe
Haushalt mit Kind
Zuzahlungen
Soziotherapie, sozialpädiatrische Leistungen und Palliativversorgung
Krankenhausbehandlung
Hospizbehandlung
Rehabilitationsmaßnahmen
Zahnersatz
Heil- und Kostenplan
Wahltarife
Krankengeld
Rehabilitationsantrag oder Rentenantrag
Höhe und Berechnung des Krankengeldes
Fahrkosten
    Die Leistungsarten der gesetzlichen Krankenversicherung werden zunächst in § 11 SGB V aufgezählt:
Leistungen zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung sowie zur Empfängnisverhütung , bei Sterilisation und bei Schwangerschaftsabbruch
Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten
Leistungen zur Behandlung einer Krankheit
das Persönliche Budget nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX)
    Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.
    Leistungen der aktivierenden Pflege nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit werden von den Pflegekassen erbracht (siehe Kapitel 5).
    Die Rehabilitationsleistungen werden unter Beachtung des SGB IX erbracht, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Beachten Sie hierzu bitte auch das im Walhalla Fachverlag erschienene Buch „SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“, ISBN 978-3-8029-7389-5 .
    Bei stationärer Behandlung umfassen die Leistungen auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten.
    Wichtig:
    Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind. (Zu den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung siehe Kapitel 6.)
    Nach ausdrücklicher Vorschrift in § 12 SGB V müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Sie dürfen allerdings das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
    Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind:
können Versicherte nicht beanspruchen
dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken
dürfen die Krankenkassen nicht bewilligen
    Die Versicherten erhalten die Leistungen vom Grundsatz her als Sach - und Dienstleistungen . § 13 SGB V enthält hier zwei wesentliche Ausnahmen, die auch für Rentner von großem Interesse sind:
Die Krankenkasse kann eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder sie lehnt eine Leistung zu Unrecht ab.
Der Versicherte wählt statt der Sach- und Dienstleistungen die Kostenerstattung .
    Zur ersten Möglichkeit ist zu beachten, dass die Krankenkasse hier die Kosten einer selbstbeschafften Leistung in der entstandenen Höhe zu erstatten hat. Voraussetzung ist natürlich, dass die Leistung notwendig war.
    Hierüber haben die

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