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Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen

Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen

Titel: Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Walhalla-Fachverl.
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Beitragsberechnung zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt wird. Der Familienzuschlag , den ein Ruhestandsbeamter erhält, gehört ebenfalls zu den Versorgungsbezügen.
    Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung ( Betriebsrenten ) gehören die Leistungen der Alters-, Invaliditäts - oder Hinterbliebenenversorgung , die unmittelbar oder mittelbar anlässlich eines früheren Arbeitsverhältnisses zufließen.
    Betriebliche Altersvorsorge
    Betriebliche Altersversorgung ist auf verschiedenen Durchführungswegen möglich. Dies kann vollzogen werden über eine:
Direktversicherung
Pensionszusage (Direktzusage)
Unterstützungskasse
Pensionskasse
einen Pensionsfonds
    Allerdings ist der Durchführungsweg selbst für die beitragsrechtliche Beurteilung, ob ein Versorgungsbezug im Sinne des Krankenversicherungsrechts vorliegt, ohne Bedeutung.
    Entscheidend ist, ob der Versorgungsbezug mit dem Berufsleben in Zusammenhang steht.
    Wichtig:
    Es besteht kein solcher Zusammenhang, wenn der Arbeitgeber weder Zuschüsse noch Aufwendungen leistet oder auch keine sonstige Einbindung des Arbeitgebers bei der Beschaffung der Altersvorsorge erkennbar ist, beispielsweise bei der reinen privaten Altersvorsorge.
    Nach einer höchstrichterlichen Entscheidung ist es für die Zuordnung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu den Versorgungsbezügen unerheblich, wer die Leistungen im Ergebnis finanziert hat. Dies bedeutet, dass die Leistungen selbst dann zu den Versorgungsbezügen gehören, wenn und soweit sie auf Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen. Das gilt auch, wenn es sich um Leistungen aufgrund einer Höher - oder Weiterversicherung in einer Pensionskasse handelt oder um Leistungen aus einer Direktversicherung, die durch Entgeltumwandlung finanziert wurde.
    Zu den bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gehören insbesondere:
Altersrenten einschließlich der Kinderzuschüsse
Witwen -/ Witwerrenten
Waisenrenten
    Das Gleiche gilt für Weihnachtsgelder oder sonstige Einmalzahlungen und Zuschläge neben den eigentlichen Versorgungsbezügen, unabhängig davon, ob deren Zahlung in bestimmter Höhe in der Versorgungsregelung festgelegt ist, oder ob die Zuwendungen ohne ausdrückliche Zusage vorbehaltlos in regelmäßiger Wiederkehr und in gleicher Höhe gezahlt worden sind.
    Der Beitragsermittlung unterliegen ferner:
Übergangsgelder
Überbrückungsgelder
Ausgleichszahlungen
Gnadenbezüge u. Ä.
    die im Anschluss an das Arbeitsverhältnis und anstelle der Betriebsrenten gewährt werden. Diese Leistungen werden nur bis zur Höhe der später einsetzenden Betriebsrente zur Beitragsleistung herangezogen.
    Für einen Übergangszeitraum an Hinterbliebene gezahlte erhöhte Versorgungsbezüge (zum Beispiel für das sogenannte Sterbevierteljahr ) unterliegen dagegen in voller Höhe der Beitragspflicht. Dies gilt auch für das in einer Übergangszeit an die Hinterbliebenen von Arbeitnehmern im Todesfall in bisheriger oder gekürzter Höhe weitergezahlte Arbeitsentgelt .
    Versorgungsbezüge aus dem Ausland oder von zwischenstaatlichen beziehungsweise überstaatlichen Einrichtungen werden ebenfalls als beitragspflichtige Einnahmen herangezogen. Das gilt allerdings nur, soweit die Versorgungsbezüge den oben aufgeführten Leistungen entsprechen. Dazu zählen auch Versorgungsleistungen ( Pensionen ) der Europäischen Gemeinschaft an ihre früheren Beamten , soweit dem nicht Sonderregelungen des EU-Rechts entgegenstehen. Gesetzliche Rentenleistungen aus ausländischen Rentensystemen sind dagegen nicht als Versorgungsbezüge im vorgenannten Sinne anzusehen.
    Alle Kapitalleistungen , die der Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder der Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit dienen, unterliegen der Beitragspflicht. Voraussetzung ist allerdings ein Bezug zum früheren Erwerbsleben.
    1/120-stel-Regelung
    Beitragspflicht besteht im Übrigen unabhängig davon, ob die Versorgungsleistung als originäre Kapitalzahlung ohne Wahlrecht zu Gunsten einer Rentenzahlung oder als Kapitalleistung mit Option zu Gunsten einer Rentenzahlung zugesagt wird.
    Für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen ist der Zahlbetrag der Kapitalleistungen auf zehn Jahre (dies entspricht 1/120 monatlich) umzulegen.
    Wichtig:
    Beiträge sind nicht zu bezahlen, wenn der so ermittelte monatliche Betrag ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt.
    2012 sind hier 131,25 Euro maßgeblich.
    Wird

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