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Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen

Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen

Titel: Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Walhalla-Fachverl.
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Kalendermonate säumig, so hat es der Krankenkasse zusätzlich einen Verspätungszuschlag zu zahlen. Dieser beträgt mindestens 20 Euro und ist im Übrigen der Höhe nach auf die Summe der letzten drei Jahre begrenzt.
    Zusatzbeiträge und Verspätungszuschläge sind von den Kassenmitgliedern direkt an die Krankenkasse zu zahlen. Um die Kassenmitglieder vor Überforderungen zu schützen, ist in § 242b SGB V ein Sozialausgleich vorgesehen. Dieser soll gezahlt werden, wenn eine Belastungsgrenze überschritten wird.
    Wichtig:
    Belastungsgrenze = 2 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Kassenmitglieds
    Sozialausgleich
    Dem Grundsatz nach steht der Anspruch auf Sozialausgleich jedem Kassenmitglied zu, also beispielsweise als Arbeitnehmer, Rentner oder Arbeitslose versicherte Menschen. Auch freiwillige Mitglieder haben einen Anspruch.
    Für Rentner wird der Sozialausgleich vom jeweils zuständigen Rentenversicherungsträger berechnet und durchgeführt. Für Arbeitnehmer ist der Arbeitgeber zuständig, für Arbeitslose die Agentur für Arbeit.
    Ein wesentlicher Faktor für die Berechnung des Sozialausgleichs ist der durchschnittliche Zusatzbeitrag. Dieser ist sowohl für 2011 als auch für 2012 auf 0 Euro festgelegt worden. Der Sozialausgleich wird also frühestens 2013 durchgeführt werden.

Vorsorgemaßnahmen der Krankenversicherung
    Ausnahmen
    Die Krankenversicherung als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Das gilt für alle Versichertengruppen, gleichgültig, ob sie beispielsweise als Arbeitnehmer oder als Rentner versichert sind.
    Auch für als Rentenantragsteller oder Rentner versicherte Personen gilt im Übrigen, dass die Versicherten für ihre Gesundheit mitverantwortlich sind. Sie sollen durch
eine gesundheitsbewusste Lebensführung ,
frühzeitige Beteiligung an gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen ,
aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Rehabilitation
    dazu beitragen, den Eintritt von Krankheit und Behinderung zu vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden.
    Dabei haben die Krankenkassen den Versicherten durch
Aufklärung
Beratung
Leistungen
    zu helfen und auf gesunde Lebensverhältnisse hinzuwirken.
    Die durch das Gesetz vorgesehenen Leistungen sind den Versicherten durch die Krankenkassen zur Verfügung zu stellen. Das gilt allerdings nur, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden.
    Behandlungsmethoden , Arznei - und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.
    Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihre Vielfalt zu beachten. Den religiösen Bedürfnissen der Versicherten ist Rechnung zu tragen.
    Wichtig:
    Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte haben darauf zu achten, dass die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.
    Für die Versichertengruppe der Rentner ist auch § 2a SGB V von großer Bedeutung. Hier wird bestimmt, dass den besonderen Belangen behinderter und chronisch kranker Menschen Rechnung zu tragen ist.
    Ausnahmen
    Kassenleistungen , das heißt Behandlungsmethoden, Arzneimittel usw. können von den Krankenkassen nur erbracht werden, wenn dies der Gemeinsame Bundesschuss zugelassen hat. Nur dann handelt es sich um eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. In diesem Zusammenhang gilt seit dem 06.12.2005 eine wesentliche Ausnahme. Seit 01.01.2012 ist sie in § 2 Abs. 1 SGB V enthalten.
    Sie bezieht sich auf Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Stand entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht. Hier kann eine vom obigen Grundsatz abweichende Leistung gewährt werden. Voraussetzung ist, dass eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.
    Die Krankenkasse erteilt für diese Leistungen vor Behandlungsbeginn eine Kostenübernahmeerklärung, wenn Versicherte oder behandelnde Leistungserbringer (z.B. Ärzte) dies beantragen. Mit der Kostenübernahmeerklärung wird die Abrechnungsmöglichkeit der jeweiligen

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