Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen
die Kapitalleistung in Raten ausgezahlt, ist für die Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils im Rahmen der 1/120-stel-Regelung dennoch der Gesamtbetrag heranzuziehen.
Bei Direktversicherungen kann es vorkommen, dass wegen der im Versicherungsvertrag genannten Altersgrenze die Kapitalleistung bereits fließt, der Versicherte aber noch weiterhin beschäftigt ist.Auch in diesen Fällen beginnt der Zehn-Jahres-Zeitraum mit dem Ersten des auf die Auszahlung des Kapitalbetrages folgenden Kalendermonats. Soweit in dieser Zeit allerdings ein Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird, in der das Arbeitsentgelt des Versicherten die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erreicht, fallen aus der Kapitalleistung zunächst keine Beiträge an. Der Zehn-Jahres-Zeitraum wird dadurch allerdings nicht verändert.
Sollte der Versorgungsempfänger vor Ablauf von zehn Jahren versterben, endet auch die Beitragspflicht.
In diesen Fällen kann für die Hinterbliebenen eine eigene Beitragspflicht lediglich dann entstehen, wenn sie als Hinterbliebenenversorgung einen eigenen Kapitalbetrag beanspruchen können.
Kapitalabfindungen
Auch Kapitalabfindungen für Versorgungsbezüge werden zur Beitragsberechnung herangezogen. Darunter fallen solche Abfindungen , die als nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung nach Eintritt des Versorgungsfalls an die Stelle der laufenden Versorgungsbezüge treten.
Dabei gilt ein Einhundertzwanzigstel der Abfindung als monatlicher Zahlbetrag. Dies bedeutet, dass der Betrag der Kapitalabfindung auf zehn Jahre umgelegt wird.
Die Frist von zehn Jahren beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf die Auszahlung der Kapitalabfindung folgt. Werden Versorgungsbezüge für einen Zeitraum von weniger als zehn Jahren abgefunden und anschließend laufend gezahlt, dann kann die Abfindung nur auf den entsprechenden kürzeren Zeitraum verteilt werden.
Die Beitragsentrichtung unterbleibt, wenn der monatliche Betrag ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt.
Versorgungsbezüge, die aus Anlass der Wiederverheiratung einer Witwe oder eines Witwers kapitalisiert werden, sind nicht beitragspflichtig.
Arbeitseinkommen
Nach ausdrücklicher Vorschrift in § 237 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern nicht nur der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, sondern auch das Arbeitseinkommen berücksichtigt. Es handelt sich dabei um Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit. Als Beitragssatz wird der bundeseinheitliche allgemeine Beitragssatz der Krankenversicherung berücksichtigt (seit 01.01.2011 14,9 Prozent, § 243 SGB V).
Erreicht der Zahlbetrag der Rente nicht die Beitragsbemessungsgrenze , werden nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen des Mitglieds bis zur Beitragsbemessungsgrenze herangezogen.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beläuft sich 2012 auf 3 825 Euro im Monat.
Beispiel:
Ein Rentner hat im Jahre 2012 monatlich folgende Einkünfte:
▪
Rente:
2 000 Euro
▪
Versorgungsbezüge:
1 000 Euro
▪
Arbeitseinkommen :
1 200 Euro
----
4 200 Euro
Ergebnis:
Für die Beitragsberechnung sind heranzuziehen:
▪
Rente:
2 000 Euro
▪
Versorgungsbezüge:
1 000 Euro
▪
Arbeitseinkommen :
825 Euro
----
3 825 Euro
Das restliche Arbeitseinkommen in Höhe von 375 Euro bleibt wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze unberücksichtigt.
Es ist für die Beitragspflicht der Rente nicht erforderlich, dass ein Arbeitnehmer ohne die versicherungspflichtige Arbeitnehmerbeschäftigung in der Rentnerkrankenversicherung versicherungspflichtig wäre. Dies bedeutet, dass die Erfüllung der Vorversicherungszeit ( siehe Kapitel 2 ) nicht entscheidend für die Beitragspflicht ist.
Beitragspflicht besteht im Übrigen auch dann, wenn keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern nur Versorgungsbezüge gewährt werden.
Die Einbeziehung von Arbeitseinkommen in die Beitragsbemessung ist dagegen an einen Renten- oder Versorgungsbezug geknüpft.
Die Rangfolge der Einnahmearten wird in § 230 SGB V festgelegt. Danach werden bei der Beitragsberechnung Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen insoweit herangezogen, als sie zusammen mit Arbeitsentgelt aus dem die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen.
Aber: Die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
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