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Das aktuelle Handbuch Testament

Das aktuelle Handbuch Testament

Titel: Das aktuelle Handbuch Testament Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Finn Zwißler
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des Widerrufs
Änderungen
    Sie können Ihr eigenhändiges Testament jederzeit ändern , ergänzen oder widerrufen. Sie müssen nur testierfähig sein. Machen Sie davon auch Gebrauch, wenn sich die Umstände, aufgrund derer Sie Ihr Testament errichtet haben, sich im Laufe der Zeit erheblich geändert haben.
    Beispiel:
    Sie haben Ihren einst so lieben Enkel bedacht. Jetzt stellt sich heraus, dass er sich zunehmend zu einem Tunichtgut entwickelt.
    Achtung: Auch das Ehegattentestament ist ein eigenhändiges Testament. Sinn des Ehegattentestaments ist aber meist, eine gewisse Verbindlichkeit gegenüber dem Ehegatten einzugehen. Darum können Sie ein Ehegattentestament nur in Teilen alleine ändern. Lesen Sie dazu das Kapitel 10 „Das Ehegattentestament“ oder lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten.
    Widerruf
    Wenn Sie Ihr Testament widerrufen , wird es ungültig. Wenn Sie keine andere testamentarische Regelung treffen, gilt wieder die gesetzliche Erbfolge.
    Widerruf durch Vernichten
    Am leichtesten widerrufen Sie Ihr Testament, indem Sie es vernichten. Sie können es zum Beispiel mehrfach zerreißen.
    Haben Sie Ihr Testament aus Versehen vernichtet oder wollen Sie später doch wieder, dass das alte Testament gilt, dann reicht es nicht aus, wenn Sie es zusammenkleben. Sie müssen ein neues Testament schreiben.
    Widerruf durch Veränderung
    Sie könnten Ihr Testament durch Veränderung, wie zum Beispiel Namensstreichungen, widerrufen. Die Veränderung muss aber erkennen lassen, dass Sie das Testament widerrufen wollen. In der Regel ist dabei der Streit vorprogrammiert. Insbesondere bei Streichungen ist nicht klar erkennbar, durch wen diese erfolgten. Es ist daher von dieser Form des Widerrufs abzuraten.
    Widerruf durch neues Testament
    Wollen Sie Ihr altes Testament nicht vernichten oder nur teilweise widerrufen, müssen Sie ein neues Testament schreiben. Achten Sie darauf, eindeutig zu erklären, ob und inwieweit Sie das alte Testament widerrufen wollen. Das Widerrufstestament ist in der gleichen Form wie das „normale“ Testament zu errichten.
    Wenn Sie das alte Testament komplett widerrufen wollen, vernichten Sie am besten das alte Testament. Dann kann keine Unklarheit darüber entstehen, ob das alte Testament vielleicht doch noch (zum Teil) gelten soll.
    Widerruf des Widerrufs
    Sie können ein Widerrufstestament genauso widerrufen wie ein „normales“ Testament. Nur der Widerruf durch Vernichtung kann nicht widerrufen werden.
    Änderungen
    Das Testament ändern heißt, es neu zu gestalten oder das bisherige Testament zu ergänzen. So lässt sich das Testament dadurch ergänzen, dass Sie in das bisherige Testament Vermerke einfügen. Diese müssen von Ihnen handschriftlich erfolgen. Am besten unterschreiben Sie die Vermerke – einzeln, falls es davon mehrere gibt – mit Angabe von Ort und Datum der Änderung.
    Besser schreiben Sie aber ein neues Testament. Diese Situation ist am klarsten und am sichersten. Wenn Sie ein neues Testament verfassen, gilt das alte Testament als widerrufen, soweit es dem neuen Testament widerspricht. Deshalb ist es am eindeutigsten, wenn Sie das alte Testament durch Vernichtung komplett widerrufen und alle gewünschten Anordnungen im neuen Testament aufnehmen.

Wichtige Gesetzestexte aus dem BGB
    § 2248  Verwahrung des eigenhändigen Testaments
    Ein nach §  2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen.
    Hinweis: Die folgenden Gesetzestexte regeln das „einfache Testament“.
    § 2253  Widerruf eines Testaments
    Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen.
    § 2254  Widerruf durch Testament
    Der Widerruf erfolgt durch Testament.
    § 2255  Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen
    Ein Testament kann auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt. Hat der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder in der bezeichneten Weise verändert, so wird vermutet, dass er die Aufhebung des Testaments beabsichtigt habe.
    § 2256  Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung
    (1) Ein vor einem Notar oder nach §  2249 errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung

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