Das aktuelle Handbuch Testament
soll.
Muster für ein drittbestimmtes Vermächtnis
Mein letzter Wille
Ich, Marlene Reich, geboren am …, setze meinen Mann Martin, geboren am …, derzeit wohnhaft in …, zum Alleinerben meines ganzen Vermögens ein.
Als Vermächtnis erhält einer meiner beiden Söhne meine Firma XY. Wer von den beiden die Firma erhalten soll, entscheidet der Geschäftsführer der Firma, Ludwig Treu, danach, wer für die Weiterführung der Firma besser geeignet ist.
Das Vermächtnis wird nicht auf den Erbteil angerechnet.
München, den 18. Januar 2012
Marlene Reich
Ihre persönliche Musterformulierung
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Gibt es eine Frist beim aufgeschobenen Vermächtnis ?
Haben Sie das Vermächtnis mit einer aufschiebenden Bedingung versehen oder eine Nacherbschaft angeordnet, muss die Bedingung bzw. der angeordnete Zeitpunkt innerhalb von 30 Jahren nach Ihrem Tod eintreten – sonst wird das Vermächtnis unwirksam.
Das Vermächtnis ist auch nach der 30-Jahre-Frist wirksam, wenn
das Vermächtnis von einem Ereignis abhängt, das in der Person des Bedachten oder des Beschwerten liegt. Derjenige muss im Zeitpunkt des Erbfalls schon geboren sein und noch leben.
das Vermächtnis für den Fall angeordnet ist, dass dem Erben oder Vermächtnisnehmer ein Geschwister geboren wird und dieses nun Vermächtnisnehmer werden soll.
Wichtige Gesetzestexte aus dem BGB
§ 2147 Beschwerter
Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden. Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert.
§ 2150 Vorausvermächtnis
Das einem Erben zugewendete Vermächtnis (Vorausvermächtnis) gilt als Vermächtnis auch insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist.
§ 2154 Wahlvermächtnis
(1) Der Erblasser kann ein Vermächtnis in der Art anordnen, dass der Bedachte von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten soll. Ist in einem solchen Falle die Wahl einem Dritten übertragen, so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.
(2) Kann der Dritte die Wahl nicht treffen, so geht das Wahlrecht auf den Beschwerten über. Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 2156 Zweckvermächtnis
Der Erblasser kann bei der Anordnung eines Vermächtnisses, dessen Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen. Auf ein solches Vermächtnis finden die Vorschriften der §§ 315 bis 319 entsprechende Anwendung.
§ 2158 Anwachsung
(1) Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so wächst, wenn einer von ihnen vor oder nach dem Erbfall wegfällt, dessen Anteil den übrigen Bedachten nach dem Verhältnis ihrer Anteile an. Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser die Anteile der Bedachten bestimmt hat. Sind einige der Bedachten zu demselben Anteil berufen, so tritt die Anwachsung zunächst unter ihnen ein.
(2) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen.
§ 2160 Vorversterben des Bedachten
Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt.
§ 2162 Dreißigjährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis
(1) Ein Vermächtnis, das unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet ist, wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher die Bedingung oder der Termin eingetreten ist.
(2) Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt, so wird das Vermächtnis mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Bedachte gezeugt oder das Ereignis eingetreten ist, durch das seine Persönlichkeit bestimmt wird.
§ 2163 Ausnahmen von der dreißigjährigen Frist
(1) Das Vermächtnis bleibt in den Fällen des § 2162 auch nach dem Ablauf von 30 Jahren wirksam:
1.
wenn es für den Fall angeordnet ist, dass in der Person des Beschwerten oder des Bedachten ein bestimmtes Ereignis eintritt, und derjenige, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, zur Zeit des Erbfalls lebt,
2.
wenn ein Erbe, ein Nacherbe oder ein Vermächtnisnehmer für den Fall, dass ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird, mit einem Vermächtnis zugunsten des Bruders oder der Schwester beschwert ist.
(2) Ist der Beschwerte oder der Bedachte, in dessen Person das Ereignis eintreten soll,
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