Das aktuelle Handbuch Testament
genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird. Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser über die in Satz 1 vorgesehene Folge der Rückgabe belehren, dies auf der Urkunde vermerken und aktenkundig machen, dass beides geschehen ist.
(2) Der Erblasser kann die Rückgabe jederzeit verlangen. Das Testament darf nur an den Erblasser persönlich zurückgegeben werden.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch für ein nach § 2248 hinterlegtes Testament; die Rückgabe ist auf die Wirksamkeit des Testaments ohne Einfluss.
§ 2257 Widerruf des Widerrufs
Wird der durch Testament erfolgte Widerruf einer letztwilligen Verfügung widerrufen, so ist im Zweifel die Verfügung wirksam, wie wenn sie nicht widerrufen worden wäre.
§ 2258 Widerruf durch ein späteres Testament
(1) Durch die Errichtung eines Testaments wird ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht.
(2) Wird das spätere Testament widerrufen, so ist im Zweifel das frühere Testament in gleicher Weise wirksam, wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre.
Hinweis: Die folgenden Gesetzestexte regeln das Ehegattentestament.
§ 2270 Wechselbezügliche Verfügungen
(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge.
(2) Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.
(3) Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen findet die Vorschrift des Absatzes 1 keine Anwendung.
§ 2271 Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen
(1) Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem im § 2270 bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach der für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296 . Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben.
(2) Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten; der Überlebende kann jedoch seine Verfügung aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt. Auch nach der Annahme der Zuwendung ist der Überlebende zur Aufhebung nach Maßgabe des § 2294 und des § 2336 berechtigt.
(3) Ist ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling der Ehegatten oder einer der Ehegatten bedacht, so findet die Vorschrift des § 2289 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
§ 2296 Vertretung, Form des Rücktritts
(1) Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(2) Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.
Das gemeinsame Testament – ein Privileg für Ehegatten
Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften gibt es eine besondere Art des Testaments – das Ehegattentestament oder auch gemeinschaftliches Testament genannt. In diesem Kapitel erfahren Sie zuerst die besonderen Formerfordernisse für das Ehegattentestament, wie es sich auswirkt und welche inhaltlichen Gestaltungsmöglichkeiten es gibt.
Das Ehegattentestament wird in gleicher Form wie das eigenhändige Testament errichtet. Als Besonderheit dürfen die Ehegatten auch auf nur einer Urkunde testieren. Das sieht in der Praxis so aus: Ein Ehegatte errichtet ein Testament entsprechend dem eigenhändigen Testament. Der andere Ehegatte vermerkt handschriftlich mit Datum, Ort und Unterschrift, dass dieses Testament auch sein letzter Wille ist.
Muster für die Unterschrift des Beitretenden beim gemeinschaftlichen Testament:
Unser letzter Wille
Wir, Marlene Reich, geboren am …, und Martin Reich, geboren am …, setzen uns gegenseitig zum Erben ein.
Das ist auch mein Wille
München, den 18. Januar 2012
Marlene Reich
München, den 18. Januar 2012
Martin Reich
Nichtehegatten wie
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