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Das aktuelle Handbuch Testament

Das aktuelle Handbuch Testament

Titel: Das aktuelle Handbuch Testament Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Finn Zwißler
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eine juristische Person, so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.
    § 2174  Vermächtnisanspruch
    Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.
    § 2180  Annahme und Ausschlagung
    (1) Der Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis nicht mehr ausschlagen, wenn er es angenommen hat.
    (2) Die Annahme sowie die Ausschlagung des Vermächtnisses erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten. Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
    (3) Die für die Annahme und die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften des § 1950, des §  1952 Abs. 1, 3 und des §  1953 Abs. 1, 2 finden entsprechende Anwendung.
    § 2190  Ersatzvermächtnisnehmer
    Hat der Erblasser für den Fall, dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt, den Gegenstand des Vermächtnisses einem anderen zugewendet, so finden die für die Einsetzung eines Ersatzerben geltenden Vorschriften der §§  2097 bis 2099 entsprechende Anwendung.
    § 2191  Nachvermächtnisnehmer
    (1) Hat der Erblasser den vermachten Gegenstand von einem nach dem Anfall des Vermächtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an einem Dritten zugewendet, so gilt der erste Vermächtnisnehmer als beschwert.
    (2) Auf das Vermächtnis finden die für die Einsetzung eines Nacherben geltenden Vorschriften des §  2102 , des §  2106 Abs. 1, des §  2107 und des § 2110 Abs.  1 entsprechende Anwendung.

Wie wird das Testament aufbewahrt?
    Besondere amtliche Verwahrung
Eintragung im Zentralen Testamentsregister
    Es gibt keine vorgeschriebene Form der Aufbewahrung . Sie können Ihr Testament also beliebig aufbewahren.
    Praxis-Tipp:
    Sie sollten dafür sorgen, dass Ihr Testament im Falle Ihres Todes gefunden und beim Nachlassgericht vorgelegt wird. Teilen Sie zumindest einer Person Ihres Vertrauens mit, wo es sich befindet. Denn eine privat verwahrte letztwillige Verfügung kann leicht von einem benachteiligten Erben vernichtet oder zurückbehalten werden.
    Besondere amtliche Verwahrung
    Die besondere amtliche Verwahrung stellt sicher, dass das Testament gefunden wird. Zudem soll sie vor Fälschung schützen und davor, dass jemand das Testament vernichtet oder zurückbehält.
    Sie können Ihr Testament bei jedem Amtsgericht zur Verwahrung geben. Am besten wählen Sie aber das Amtsgericht in Ihrer Nähe. Sie können das Testament selbst oder durch einen Boten hinterlegen. Das Amtsgericht stellt Ihnen einen Hinterlegungsschein aus.
    Den Hinterlegungsschein sollten Sie sorgfältig aufheben. Aber selbst wenn der Hinterlegungsschein im Erbfall nicht gefunden wird, wird Ihr Testament im Erbfall berücksichtigt. Das Amtsgericht informiert nämlich das Standesamt Ihres Geburtsortes von der Hinterlegung. Bei Ihrem Tode informiert dann das Standesamt das Amtsgericht. So kann das Amtsgericht dafür sorgen, dass Ihr Testament bekannt wird.
    Für die Hinterlegung entstehen Kosten nach der Kostenordnung (KostO). Die Höhe bestimmt sich nach dem Wert des Nachlasses. Bei einem Nachlasswert von beispielsweise 100.000 Euro kostet die Hinterlegung einmalig 51,75 Euro plus einmalig 15 Euro für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister (s.u.).
    Eintragung im Zentralen Testamentsregister
    Seit 01.01.2012 werden Testamente, die in die amtliche Verwahrung gegeben werden, automatisch in dem neu geschaffenen Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer eingetragen. Damit soll gewährleistet werden, dass das Nachlassgericht im Sterbefall schnell und richtig entscheiden kann.
    Folgende Angaben werden verwahrt:
Daten des Erblassers (vollständiger Name, Geschlecht, Geburtstag und -ort, Geburtsstandesamt sowie Geburtenbuch- und -registernummer)
Bezeichnung und Anschrift der Verwahrstelle
Art und Datum des erbfolgerelevanten Vorgangs
Verwahrkennzeichen (Verwahrnummer, Verwahrbuchnummer, Urkundenrollennummer oder Aktenzeichen des Verfahrens)
bei notariellen Urkunden Name und Amtssitz des Notars
    Praxis-Tipp:
    Nähere Informationen zur Registrierung im Zentralen Testamentsregister erhalten Sie bei einem Notar, dem Amtsgericht oder über die offizielle Homepage: www.testamentsregister.de

Wie kann das Testament geändert werden?
    Widerruf
Widerruf durch Vernichten
Widerruf durch Veränderung
Widerruf durch neues Testament
Widerruf

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