Das aktuelle Handbuch Testament
Recht, ihren Pflichtteil zu verlangen. Um dem vorzubeugen, können Sie für diesen Fall im Testament Folgendes anordnen:
Derjenige, der seinen Pflichtteil für den ersten Erbfall verlangt, wird auch für den zweiten Erbfall enterbt.
Der überlebende Ehegatte wird von der Bindungswirkung der wechselbezüglichen Verfügungen insoweit befreit, als die Verfügung den pflichtteilsverlangenden Abkömmling betrifft.
Für den Fall der Enterbung hinsichtlich des zweiten Erbfalls kann eine zusätzliche Strafklausel angeordnet werden.
Muster für eine Pflichtteilsklausel mit Strafklausel
Unser letzter Wille
Wir, Marlene Reich, geboren am …, und Martin Reich, geboren am …, beide derzeit wohnhaft in …, setzen uns gegenseitig als alleinige Vollerben unseres gesamten Vermögens ein.
Schlusserben des länger Lebenden von uns werden unsere Kinder David, geboren am …, derzeit wohnhaft in …, und Daniel, geboren am …, derzeit wohnhaft in …, zu gleichen Teilen.
Für den Fall, dass für den ersten Erbfall ein Pflichtteil geltend gemacht und auch ausgezahlt wird, gilt Folgendes: Derjenige, der seinen Pflichtteil gefordert hat, wird für den zweiten Erbfall enterbt. Derjenige, der seinen Pflichtteil nicht geltend macht, erhält dafür, dass er unseren letzten Willen beachtet hat, beim zweiten Erbfall ein Vorausvermächtnis in Höhe des Pflichtteilsanspruchs aus dem ersten Erbfall.
München, den 18. Januar 2012
Marlene Reich
München, den 18. Januar 2012
Martin Reich
Ihre persönliche Musterformulierung
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Pflichtteilsklausel beim Ehegattentestament mit Vorerbschaft und Nacherbschaft
Hier kann ein Abkömmling nur dann seinen Pflichtteil verlangen, wenn er die Nacherbschaft ausschlägt. Sie können Ihre Abkömmlinge für den ersten Erbfall bedingt enterben, für den Fall, dass sie ihren Pflichtteil verlangen. Zudem können Sie mit gleicher Bedingung anordnen, dass dieser dann auch für den zweiten Erbfall enterbt sein soll.
Checkliste: Ehegattentestament
Testierfähigkeit beider Ehegatten
Keine entgegenstehende Bindungswirkung, z. B. durch vorheriges Ehegattentestament oder Erbvertrag
Von einem Ehegatten eigenhändig geschrieben
Von beiden Ehegatten unterschrieben mit Angabe von Ort und Datum
Klare Entscheidung für die Trennungs- oder Einheitslösung
Beide Todesfälle sind einzeln und eindeutig geregelt
Genaue Regelung der Bindungswirkung
Wiederverheiratungsklausel?
Pflichtteilsklausel?
Der Erbe wird Rechtsnachfolger
Der Erbe wird unmittelbarer Rechtsnachfolger des Erblassers. Man nennt dies Gesamtrechtsnachfolge . Sie tritt mit dem Tod des Erblassers ein. Es bedarf dazu keines weiteren Verwaltungshandelns etwa durch ein Gericht.
Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
Der Erbe hat eine Überlegungsfrist von sechs Wochen. Er muss sich entscheiden, ob er die Erbschaft annehmen will oder nicht. Die Erklärung, eine Erbschaft nicht anzunehmen, nennt man Ausschlagung.
Praxis-Tipp:
Ist zu erwarten, dass der Nachlass überschuldet ist, sollte unbedingt fachkundiger Rat eingeholt werden. Zum einen von einem Rechtsanwalt, zum anderen von jemandem, der die wirtschaftliche Situation der Erbschaft zuverlässig einschätzen kann, beispielsweise ein Wirtschaftsprüfer. Denn ist die Erbschaft erst mal angenommen oder ausgeschlagen, gibt es so schnell kein Zurück mehr. Eine Irrtumsanfechtung ist nur ausnahmsweise möglich.
Die Ausschlagungsfrist beginnt in dem Moment, in dem der Erbe von dem Erbfall erfahren hat und weiß, dass er Erbe ist.
Die Erklärung der Annahme bzw. der Ausschlagung ist gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben. Wer die Erbschaft ausgeschlagen hat, kann sie nicht mehr annehmen. Für die weitere Erbverteilung wird so vorgegangen, als ob der ausschlagende Erbe zum Erbfall nicht mehr gelebt hätte.
Der Erbe haftet für alle Nachlassverbindlichkeiten . Dafür muss er nicht nur mit dem geerbten Vermögen einstehen, sondern auch mit seinem persönlichen Vermögen.
Der Erbe kann jedoch die Zahlung der Nachlassverbindlichkeit bis zu drei Monate nach seiner Annahme der Erbschaft verweigern. Nach drei Monaten muss der Schuldner aber in der Regel zahlen.
Wichtige Gesetzestexte aus dem BGB
Hinweis: siehe auch § 1922 BGB, abgedruckt unter Kapitel 5.
§ 1942 Anfall und Ausschlagung der Erbschaft
(1) Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft).
(2) Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem
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