Das aktuelle Handbuch Testament
Dauer angelegt, sondern auf ihre Auflösung.
Jeder Miterbe kann deshalb grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Ausnahmen:
Ein möglicher Miterbe steht noch nicht fest.
Die Auseinandersetzung ist im Testament ausgeschlossen worden und die darin angeordnete Zeitspanne ist noch nicht verstrichen.
Ein Aufgebotsverfahren zur Ermittlung der Nachlassgläubiger ist noch nicht abgeschlossen.
Bei der Auseinandersetzung werden zunächst alle Nachlassverbindlichkeiten beglichen und dann der verbleibende Nachlass nach dem Verhältnis der Erbquoten unter den Miterben aufgeteilt. Dabei sind gegebenenfalls die Teilungsanordnungen des Erblassers zu berücksichtigen.
Die Miterben können sich grundsätzlich in eigener Regie einigen, wie der Nachlass aufgeteilt wird. Wenn zum Nachlass Immobilien gehören, muss die gesamte Auseinandersetzungsvereinbarung von einem Notar beurkundet werden.
Achtung : Kommt zwischen den Miterben über die Verteilung bei einem Grundstück keine Einigung zustande, kann es durch Teilungsversteigerung veräußert werden. Den Versteigerungserlös teilen sich die Erben dann wiederum auf. Das sollte aber die Ultima Ratio sein. Versteigerungen bringen bekanntermaßen weniger Erlös als der freie Verkauf .
Nur der wirkliche oder mutmaßliche Erblasserwille zählt
Dieser Ratgeber soll Ihnen helfen, ein eindeutiges Testament zu formulieren. Es geht darum, zu verhindern, dass die Erben nach Ihrem Tod „orakeln“, was Sie genau anordnen wollten. Dennoch ist es wichtig, sich mit den Auslegungsregeln des Gesetzes vertraut zu machen. So erkennen Sie, was der Gesetzgeber unter dem mutmaßlichen Willen des Erblassers versteht und wo die Gefahr besteht, durch missverständliche Formulierungen den eigenen Letzten Willen zu gefährden.
Praxis-Tipp:
Riskieren Sie nichts. Orientieren Sie sich an den Formulierungsbeispielen. Dann sind Sie auf der sicheren Seite, was die Begrifflichkeiten anbetrifft, und beachten Sie die nachfolgend aufgeführten typischen Formulierungsfallen.
Aber auch für einen Erben ist es gut zu wissen, wie die Gerichte im Fall unklarer Formulierungen entscheiden. So lassen sich die Chancen in einem Rechtsstreit besser einschätzen.
Nicht eindeutige Testamente werden ausgelegt
Wenn Juristen davon sprechen, etwas auszulegen, meinen sie damit, dass sie den rechtlich maßgeblichen Sinn eines Gesetzes, Vertrages oder auch Testaments ermitteln. Die Auslegung ist immer dann nötig und möglich, wenn der Wortlaut nicht eindeutig ist.
Die Testamentsauslegung hat den Sinn, den wirklichen Willen des Erblassers zu erforschen. Dabei ist primär der Wortlaut des Testaments maßgeblich. Wenn sich aber aus den Umständen ergibt, dass der Erblasser etwas anderes wollte, soll vom Wortlaut abgewichen werden können. Häufig wird umgangssprachlich „vermachen“ mit „vererben“ gleichgesetzt. Gerade in solchen Fällen muss genau überprüft werden, was der Erblasser wirklich wollte.
Es kann aber auch sein, dass ein Testament auf mehrere Arten ausgelegt werden kann und alle Auslegungen gleichwertig sind. In einem solchen Fall geht eine Auslegung, die zu einem wirksamen Testament führt, einer solchen vor, die zu einem unwirksamen Testament führt.
Beispiele gesetzlicher Auslegungsregeln
Vorrang des tatsächlichen Erblasserwillens
Einsetzung der gesetzlichen Erben
Einsetzung der Verwandten
Einsetzung der Kinder oder Abkömmlinge
Einsetzung der „Armen“
Mehrdeutige Personenbezeichnung
Einsetzung des Ehegatten und spätere Scheidung
Vorrang des tatsächlichen Erblasserwillens
Die gesetzlichen Auslegungsregeln greifen nur im Zweifel ein. Das bedeutet, dass ein durch Auslegung ermittelter Wille des Erblassers vorrangig ist. Eine Auslegung nach gesetzlichen Auslegungsregeln ist dann nicht mehr möglich.
Einsetzung der gesetzlichen Erben
Verfügt der Erblasser, „meine gesetzlichen Erben“ oder „meine Erben“ sollen alles erben, ohne weitere Erläuterung, gilt folgende Erbfolge: Es erben diejenigen, die im Erbfall gesetzliche Erben sind. Ihre Anteile bestimmen sich nach der gesetzlichen Erbfolge.
Wurde dabei die Erbschaft unter eine aufschiebende Bedingung gestellt, ist entscheidend, wer im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung gesetzlicher Erbe ist.
Einsetzung der Verwandten
Hat der Erblasser „seine Verwandten“ oder „seine nächsten Verwandten“ bedacht, ohne diese konkreter zu bestimmen, so werden diejenigen Verwandten Erbe, die im Erbfall gesetzliche Erben wären. Die
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