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Das aktuelle Handbuch Testament

Das aktuelle Handbuch Testament

Titel: Das aktuelle Handbuch Testament Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Finn Zwißler
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einer Nachlassverbindlichkeit bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens zu verweigern.
    (2) (weggefallen)
    (3) Wird der Ausschließungsbeschluss erlassen oder der Antrag auf Erlass des Ausschließungsbeschlusses zurückgewiesen, so ist das Aufgebotsverfahren erst dann als beendet anzusehen, wenn der Beschluss rechtskräftig ist.
    § 2016  Ausschluss der Einreden bei unbeschränkter Erbenhaftung
    (1) Die Vorschriften der §§  2014 , 1015 finden keine Anwendung, wenn der Erbe unbeschränkt haftet.
    (2) Das Gleiche gilt, soweit ein Gläubiger nach §  1971 von dem Aufgebot der Nachlassgläubiger nicht betroffen wird, mit der Maßgabe, dass ein erst nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erlangtes Recht sowie eine erst nach diesem Zeitpunkt im Wege der einstweiligen Verfügung erlangte Vormerkung außer Betracht bleibt.

Geerbt wird immer gemeinschaftlich
    Erben mehrere Erben vom gleichen Erblasser, bilden sie eine Erbengemeinschaft . Die Erben werden dann auch Miterben genannt. Die Erbengemeinschaft wird Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Sie erhält per Gesetz alle Rechte und Pflichten des Erblassers. Die Erbengemeinschaft kann die Erbschaft weder annehmen noch ausschlagen. Lediglich der einzelne Erbe kann durch Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft entscheiden, ob er Mitglied der Erbengemeinschaft werden will.
    Die Erbengemeinschaft erhält den Nachlass gemeinsam zur gesamten Hand, wie die Juristen so schön sagen. Das heißt, der Nachlass bleibt zunächst zusammen. Der einzelne Erbe wird nicht unmittelbar Eigentümer an seinem Erbteil. Alle Erben werden gemeinsam Eigentümer des gesamten Nachlasses. Sie bilden eine Eigentümergemeinschaft .

Der Nachlass will gemeinsam verwaltet und genutzt werden
    Alle Miterben verwalten den Nachlass gemeinschaftlich. Sie sind dazu nicht nur berechtigt, sondern sogar gesetzlich verpflichtet. Können sich die Miterben über bestimmte Maßnahmen nicht einigen, entscheidet die Stimmenmehrheit. Die berechnet sich nach den Erbquoten . Gibt es beispielsweise drei Erben mit einer Erbquote von je ⅓ und stimmen zwei der Miterben für eine Maßnahme, haben sie ⅔ der Stimmen, das heißt die Mehrheit. Hätte dagegen derjenige, der gegen die Maßnahme stimmt, eine Erbquote von 51 Prozent und die anderen beiden 49 Prozent, wären diese zwar in der Überzahl, hätten aber keine Mehrheit.
    Eine überflüssige Verwaltung auf Kosten des Nachlasses kann aber nicht durch die Stimmenmehrheit beschlossen werden. Solche Maßnahmen müssen einstimmig beschlossen werden.
    Die Art und Weise der Verwaltung ist gesetzlich nicht bestimmt worden und der Erbengemeinschaft überlassen.
    Jedem Miterben steht die Nutzung des Nachlasses zu. Sein Recht endet jedoch dort, wo es andere Miterben an der Nutzung hindert.
    So können beispielsweise die Miterben die im Nachlass befindliche Ferienwohnung nach Absprache mit den anderen Miterben benutzen, jedoch nur zeitlich beschränkt, sodass alle Miterben in den Genuss der Ferienwohnung kommen. Nicht zulässig ist dagegen die mietfreie Nutzung einer Wohnung in einem Mietshaus. Dadurch würden die anderen Miterben von der Nutzung ausgeschlossen. Sie könnten die Wohnung nicht mehr an Dritte vermieten und die Miete der Erbengemeinschaft zuführen.

Gehaftet wird gemeinsam
    Die Miterben einer Erbengemeinschaft haften für die Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner . Das bedeutet, dass der Gläubiger des Erblassers von jedem Miterben die vollständige Zahlung verlangen kann. Dieser Miterbe hat wiederum das Recht, von den anderen Miterben einen anteiligen Ausgleich der Zahlung zu verlangen.
    Vor der Teilung des Nachlasses darf jeder Erbe die Zahlung aus seinem persönlichen Vermögen verweigern. Der Gläubiger hat sich in dieser Zeit an die Erbengemeinschaft im Ganzen zu richten. Die Erbengemeinschaft zahlt die Verbindlichkeit dann aus dem Nachlassvermögen .
    Jeder Miterbe kann seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten begrenzen, wie der Alleinerbe. Lesen Sie dazu in Kapitel 11 „Rechte und Pflichten des Erben“.

Am Ende steht die Auseinandersetzung
    Auseinandersetzung bedeutet, dass der Nachlass abgewickelt wird und auf die einzelnen Erben aufgeteilt wird. Nach erfolgter Auseinandersetzung ist die Erbengemeinschaft aufgelöst. Jeder Erbe wird Eigentümer seines Erbteils. Die Auseinandersetzung ist das eigentliche Ziel der Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft ist nämlich nicht auf

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