wird der überlebende Ehegatte von allen gesetzlichen Beschränkungen befreit, soweit dies möglich und zulässig ist.
Nacherben und Schlusserben werden unsere gemeinsamen Zwillingskinder David und Daniel, beide geboren am …, beide derzeit wohnhaft in …, zu je gleichen Teilen. Ersatzerben werden ihre Abkömmlinge. Schlägt einer die Erbschaft aus oder gibt es zum Nacherbfall weder den Nacherben noch einen Ersatzerben, erhält der andere Nacherbe die ganze Nacherbschaft.
Der Nacherbfall für die Immobilien tritt ein, wenn unsere Kinder ihren 25. Geburtstag haben.
Der Nacherbfall für den übrigen Nachlass tritt mit dem Tod des überlebenden Ehegatten ein.
München, den 18. Januar 2012
Marlene Reich
München, den 18. Januar 2012
Martin Reich
Ihre persönliche Musterformulierung
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Hilfreiche Adressen
Deutsche Anwaltauskunft
Tel.: 0 18 05/18 18 05 (bundesweit aus dem Festnetz für 0,14 EUR pro Minute)
Internet: www.anwaltauskunft.de
Vermittelt bundesweit der Anwalt-Auskunft angeschlossene Rechtsanwälte.
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Deutscher Anwaltverein
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Hier erfahren Sie auch die Adresse des örtlichen Anwaltvereins in Ihrer Nähe.
Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV e. V.)
Hauptstraße 18 74918 Angelbachtal/Heidelberg
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Fax: 0 72 65/91 34 34
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Vermittelt bundesweit spezialisierte Rechtsanwälte, die Mitglied im DVEV e. V. sind.
Literaturhinweise
Bartsch, Herbert/Bartsch, Malte B.: Das aktuelle Erbrecht, Walhalla Fachverlag
Burhoff, Detlef: Die nichteheliche Lebensgemeinschaft von A–Z, Verlag für die Rechts- und Anwaltspraxis
Firsching, Prof. Dr. Karl/Graf, Hans Lothar: Nachlassrecht, Verlag C. H. Beck
Kerscher, Karl-Ludwig/Tanck, Manuel/Krug, Walter: Das erbrechtliche Mandat, Deutscher Anwaltverlag
Koch, Irmelind R.: Schenken und Erben ohne Finanzamt, Walhalla Fachverlag
Krug, Walter/Zwißler, Finn: Familienrecht und Erbrecht, zerb Verlag
Palandt: Bürgerliches Gesetzbuch, Verlag C. H. Beck
Tanck, Manuel/Kerscher, Karl-Ludwig/Krug, Walter: Testamente in der anwaltlichen und notariellen Praxis, Deutscher Anwaltverlag
Zwißler, Finn: Paare ohne Trauschein, Walhalla Fachverlag
Abkürzungen
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl.
Bundesgesetzblatt
DVEV e.V.
Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.
ErbStG
Erbschaftsteuergesetz
ErbStRG
Erbschaftsteuerreformgesetz
InsO
Insolvenzordnung
KG
Kommanditgesellschaft
KostO
Kostenordnung
OHG
Offene Handelsgesellschaft
Auszug aus: BGB
§ 92 Verbrauchbare Sachen
Diese Fassung gilt ab dem 01.01.2002
§ 92
Verbrauchbare Sachen
(1) Verbrauchbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in dem Verbrauch oder in der Veräußerung besteht.
(2) Als verbrauchbar gelten auch bewegliche Sachen, die zu einem Warenlager oder zu einem sonstigen Sachinbegriff gehören, dessen bestimmungsmäßiger Gebrauch in der Veräußerung der einzelnen Sachen besteht.
Auszug aus: BGB
§ 108 Vertragsschluss ohne Einwilligung
Diese Fassung gilt ab dem 01.01.2002
§ 108
Vertragsschluss ohne Einwilligung
(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.
(2) Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.
Auszug aus: BGB
§ 131 Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen
Diese Fassung gilt ab dem 01.01.2002
§ 131
Wirksamwerden gegenüber nicht voll