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Das aktuelle Handbuch Testament

Das aktuelle Handbuch Testament

Titel: Das aktuelle Handbuch Testament Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Finn Zwißler
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gezeugt sind.
    § 2071  Personengruppe
    Hat der Erblasser ohne nähere Bestimmung eine Klasse von Personen oder Personen bedacht, die zu ihm in einem Dienst- oder Geschäftsverhältnis stehen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass diejenigen bedacht sind, welche zur Zeit des Erbfalls der bezeichneten Klasse angehören oder in dem bezeichneten Verhältnis stehen.
    § 2072  Die Armen
    Hat der Erblasser die Armen ohne nähere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die öffentliche Armenkasse der Gemeinde, in deren Bezirk er seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, unter der Auflage bedacht ist, das Zugewendete unter Arme zu verteilen.
    § 2073  Mehrdeutige Bezeichnung
    Hat der Erblasser den Bedachten in einer Weise bezeichnet, die auf mehrere Personen passt, und lässt sich nicht ermitteln, wer von ihnen bedacht werden sollte, so gelten sie als zu gleichen Teilen bedacht.
    § 2074  Aufschiebende Bedingung
    Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung gemacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung nur gelten soll, wenn der Bedachte den Eintritt der Bedingung erlebt.
    § 2075  Auflösende Bedingung
    Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter der Bedingung gemacht, dass der Bedachte während eines Zeitraums von unbestimmter Dauer etwas unterlässt oder fortgesetzt tut, so ist, wenn das Unterlassen oder das Tun lediglich in der Willkür des Bedachten liegt, im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung von der auflösenden Bedingung abhängig sein soll, dass der Bedachte die Handlung vornimmt oder das Tun unterlässt.
    § 2076  Bedingung zum Vorteil eines Dritten
    Bezweckt die Bedingung, unter der eine letztwillige Zuwendung gemacht ist, den Vorteil eines Dritten, so gilt sie im Zweifel als eingetreten, wenn der Dritte die zum Eintritt der Bedingung erforderliche Mitwirkung verweigert.
    § 2077  Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung
    (1) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte.
    (2) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Verlobten bedacht hat, ist unwirksam, wenn das Verlöbnis vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist.
    (3) Die Verfügung ist nicht unwirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für einen solchen Fall getroffen haben würde.
    § 2084  Auslegung zugunsten der Wirksamkeit
    Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.
    § 2087  Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände
    (1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.
    (2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.
    § 2097  Auslegungsregel bei Ersatzerben
    Ist jemand für den Fall, dass der zunächst berufene Erbe nicht Erbe sein kann, oder für den Fall, dass er nicht Erbe sein will, als Ersatzerbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er für beide Fälle eingesetzt ist.

Jeder Todesfall wird gemeldet
    Erbschaften und Schenkungen müssen zwar dem Finanzamt gemeldet werden. In Sterbefällen werden sie aber auch über die Standesämter informiert. Man kann sich als Erbe der Erbschaftsteuerpflicht also nicht ohne Weiteres entziehen. Auch die Kreditinstitute, bei denen der Erblasser ein Konto hatte, benachrichtigen die Finanzämter ab einem Kontostand von mehr als 2.500 Euro. Dazu sind sie gesetzlich verpflichtet.
    Die Höhe der Steuer errechnet sich aus dem Betrag, der den Freibetrag übersteigt, und dem Steuersatz. Prüfen Sie im Folgenden, ob bei Ihnen eine Erbschaftsteuer überhaupt anfallen kann, oder ob alle Erben innerhalb der Freibeträge erben werden. Gegebenenfalls wenden Sie sich

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