Das aktuelle Handbuch Testament
Erblassers dienten, wie zum Beispiel Schmuck und Uhren, wertvolle Gemälde- oder Briefmarkensammlungen.
Praxis-Tipp:
Da es den Voraus nur bei der gesetzlichen Erbfolge gibt, Sie aber Ihrem Ehepartner in der Regel den Hausrat lassen wollen, sollten Sie die Hausratsfrage in Ihre Letztwillige Verfügung mit aufnehmen. Ergänzen Sie zum Beispiel den Satz: „Mein/e Mann/Frau soll den Hausrat im Umfang des gesetzlichen Voraus als Vermächtnis erhalten.“ Setzen Sie Ihren Ehegatten zum Alleinerben ein, ist dieser Satz allerdings nicht nötig. Der überlebende Ehegatte erbt ohnehin alles.
Erhält der Ehegatte stets den ganzen Voraus?
Nein. Neben Erben erster Ordnung (also neben Kindern und Kindeskindern des Erblassers) erhält der Ehegatte vom Voraus nur die Dinge, die er zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.
Wie erhält der Ehegatte den Voraus?
Der Anspruch besteht neben dem gesetzlichen Erbteil. Er muss die Gegenstände von den Erben verlangen und sich das Eigentum übertragen lassen, und zwar vor der Aufteilung des Nachlasses. Da der Ehegatte aber meist im Besitz der Gegenstände ist, reicht die Einigung des Ehegatten mit den anderen Erben, dass er das Eigentum an dem Voraus erhalten soll.
Wichtig:
Der „Voraus“ wird gesetzlich wie ein Vermächtnis behandelt (siehe Kapitel 8 „Das Vermächtnis“).
Der Dreißigste sichert den Unterhalt für die ersten 30 Tage danach
Wer von seinem verstorbenen Ehegatten Unterhalt erhalten hat und in dessen Haushalt lebte, hat einen weiteren Anspruch gegen den/die Erben, den sogenannten Dreißigsten . Die Miterben sind verpflichtet, den Ehegatten für 30 Tage Unterhalt in der bisher erhaltenen Höhe zu zahlen. Außerdem darf er in der Wohnung bleiben und alle Haushaltsgegenstände weiter benutzen.
Dieses Recht steht übrigens nicht nur dem Ehegatten zu, sondern allen Personen, die bis zuletzt mit dem Verstorbenen in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt und von ihm Unterhalt bekommen haben. Das kann zum Beispiel auch ein nichtehelicher Lebenspartner sein.
Praxis-Tipp:
Wer als Erblasser verhindern möchte, dass sein Ehegatte nach dreißig Tagen „ohne“ dasteht, sollte testamentarisch die 30-Tage-Frist verlängern.
Wichtig:
Der „Dreißigste“ wird gesetzlich wie ein Vermächtnis behandelt (siehe Kapitel 8 „Das Vermächtnis“).
Wenn die Ehe geschieden worden ist
War die Ehe des Erblassers bei seinem Tod schon geschieden, ist der Ex-Ehepartner von der Erbfolge ausgeschlossen. Läuft das Verfahren noch, sieht das Ganze schon anders aus.
Das gesetzliche Ehegattenerbrecht entfällt nämlich schon, wenn
zur Zeit des Todes des Erblassers die Scheidungsvoraussetzungen gegeben waren, also die Ehegatten schon ein Jahr lang getrennt gelebt hatten, und
der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Dabei muss der Antrag der Gegenseite vom Familiengericht zugestellt worden sein. Der bloße Antrag reicht nicht.
Praxis-Tipp:
Wer als Erblasser auf Nummer sicher gehen will, dass der andere wirklich nichts erbt, sollte bei Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen aktiv werden. Stellen Sie spätestens jetzt einen eigenen Scheidungsantrag. So verhindern Sie, dass die Gegenseite ihren Antrag zurückzieht und wieder erbberechtigt wird. Sie haben hier zwar die Möglichkeit, den oder die Ex zu enterben. Den Pflichtteilsanspruch bekommen Sie damit aber nicht aus der Welt.
Wichtig:
Besteht eine Lebensversicherung zugunsten des geschiedenen Ehepartners, geht dessen Anspruch nicht automatisch mit dem Eheende unter. Ändern Sie die Bezugsberechtigung, und zwar schriftlich gegenüber der Versicherungsgesellschaft. Eine testamentarische Anordnung oder eine anderweitige Erklärung gegenüber Dritten reicht hier nicht.
Wer erbt wie viel − ein Schnellüberblick
Güterstand *
Ehegatte und Erben 1. Ordnung (Kinder, Enkel)
Ehegatte und Erben 2. Ordnung (Eltern und Geschwister)
Ehegatte und Erben 3. Ordnung (Großeltern)
Zugewinngemeinschaft
½
¾
¾
Gütertrennung
Bei einem Kind
1/3 bei 2 Kindern
¼ bei 3 Kindern
½
½
*
Auf die Gütergemeinschaft wurde hier verzichtet, da sie heute praktisch keine Rolle mehr spielt.
Schenkungen schmälern das Erbe
Wenn Sie missliebige gesetzliche Erben ausbooten wollen und es sich erlauben können, haben Sie die Möglichkeit, diese zu enterben. Wie Sie hier am besten vorgehen, erfahren Sie in Kapitel 6 „Was Sie in einem Testament alles regeln können“. Es bleibt aber immer noch der Pflichtteilsanspruch.
Da
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