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Das aktuelle Handbuch Testament

Das aktuelle Handbuch Testament

Titel: Das aktuelle Handbuch Testament Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Finn Zwißler
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Kindern erbrechtlich völlig gleichgestellt. Sie werden in gleicher Art und Höhe Erben wie eheliche Kinder. Die Vaterschaft muss aber förmlich festgestellt worden sein.
    Praxis-Tipp:
    Wer sein Testament schon vor Inkrafttreten der Gleichstellung gemacht hat, sollte es noch einmal überprüfen. Es besteht die Gefahr, dass das Testament aufgrund der gesetzlichen Neuregelung anfechtbar geworden ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das nichteheliche Kind im Testament nicht erwähnt wird, also auch nicht von der Erbfolge ausgeschlossen worden ist. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Fachanwalt für Erbrecht.
    Wichtig:
    Auch die Ausnahme, dass nichteheliche Kinder, die vor dem 01.07.1949 geboren wurden, nicht gleichgestellt sind, ist weggefallen. Auslöser war eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßburg. Der erklärte die bisherige Regelung wegen Diskriminierung der Betroffenen für unwirksam.
    Der Gesetzgeber hat inzwischen gehandelt, sodass jetzt alle nichtehelichen Kinder den ehelichen erbrechtlich gleichgestellt sind. Das gilt allerdings nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes nur für die Erbfälle, die nach dem 29.05.2009, dem Tag der Straßburger Entscheidung, eingetreten sind.
    Nichteheliche Kinder in den Neuen Bundesländern hatten schon immer das volle Erbrecht gegenüber ihrem Vater, unabhängig von ihrem Geburtsdatum. Voraussetzung für deren Erbanspruch ist hier, dass der Kindsvater zum Beitrittstermin am 03.10.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der ehemaligen DDR hatte. Es spielt dagegen keine Rolle, wo das Kind selbst zum Beitrittszeitpunkt lebte.
    Wichtig:
    Bis zur gesetzlichen Gleichstellung der nichtehelichen Kinder gab es den sogenannten vorzeitigen Erbausgleich. Diese Einrichtung ist mit der Neuregelung abgeschafft worden. Wer ihn aber noch bekommen hat, ist erbrechtlich außen vor. Er bekommt nichts mehr – jedenfalls von Gesetzes wegen. Ob Sie ihrem nichtehelichen Kind testamentarisch doch noch etwas zukommen lassen wollen, ist Ihnen überlassen. Umgekehrt gilt allerdings auch, dass die Ausgleichszahlung nicht an den nichtehelichen Vater zurückzuzahlen ist.

Was erben adoptierte Kinder ?
    Besonderheiten bei der Minderjährigenadoption
Besonderheiten bei der Volljährigenadoption
    Im Gegensatz zu Stiefkindern , die keinerlei gesetzliche Erbansprüche gegenüber dem Stiefvater bzw. der -mutter haben, ist das adoptierte Kind gegenüber seinen annehmenden Eltern voll erbberechtigt und umgekehrt. Dennoch gibt es auch hier ein paar Unterschiede, die Sie kennen sollten.
    Praxis-Tipp:
    Wenn Sie Ihr Stiefkind auch erbrechtlich wie ein eigenes Kind behandeln wollen, kommt für Sie vielleicht die Stiefkindadoption infrage. Da eine Adoption aber weitreichende Konsequenzen hat, sollten Sie sich darüber vorher ausführlich informieren.
    Besonderheiten bei der Minderjährigenadoption
    Wurde das Kind vor dem 31. 12. 1976 geboren, bleibt es sogar den Blutsverwandten gegenüber erbberechtigt. Der Erbanspruch besteht aber nur gegen die annehmenden Eltern, nicht gegenüber der „neuen“ Verwandtschaft.
    Adoptionen, die nach diesem Stichtag erfolgt sind, sind dagegen Volladoptionen. Das heißt, das Verwandtschaftsband zwischen den leiblichen Verwandten und dem Kind ist durchschnitten worden. Das Kind kann nur noch die Adoptiveltern beerben, aber auch die sonstigen „neuen“ Verwandten.
    Praxis-Tipp:
    Wenn Sie durch Adoption zum Beispiel zu Großeltern geworden sind, aber den Familienzuwachs nicht zum Erben möchten, müssen Sie das Kind von der Erbfolge durch Testament ausschließen. Pflichtteilsrechte bleiben allerdings bestehen.
    Besonderheiten bei der Volljährigenadoption
    Kommt es erst im Erwachsenenalter zur Adoption, bleibt es beim Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Angehörigen. Das heißt, das Erb- und Pflichtteilsrecht geht nicht unter. Eine neue Verwandtschaft im rechtlichen Sinne entsteht nur gegenüber der annehmenden Person. Zu den Eltern oder Großeltern des Adoptierenden entsteht keine rechtliche Beziehung. Diese können folglich nicht beerbt werden.
    Es besteht aber die Möglichkeit der „starken Adoption“. Das heißt, der Annehmende kann den Antrag stellen, dass die Volljährigenadoption einer Minderjährigenadoption gleichgestellt wird. Kommt es zu dieser Volladoption, erhält der erwachsene Adoptierte erbrechtlich dieselbe Position wie ein minderjähriges Kind.
    Wichtig:
    Wer per Volljährigenadoption Erbschaftsteuern

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