Das Kapital (Gesamtausgabe)
und unter gewissen Umständen während der Dauer seines Pachtkontrakts wirklich einsteckt. Das Grundeigentum ist hier nur die Ursache der Übertragung eines ohne sein Zutun (vielmehr infolge der Bestimmung des den Marktpreis regulierenden Produktionspreises durch die Konkurrenz) erwachsenden Teils des Warenpreises, der sich in Surplusprofit auflöst - der Übertragung dieses Preisteils von einer Person auf die andre, vom Kapitalisten auf den Grundeigentümer. Aber das Grundeigentum ist hier nicht die Ursache, welche diesen Bestandteil des Preises schafft oder die Preissteigerung, die er voraussetzt. Dagegen, wenn die schlechteste Bodenart A nicht bebaut werden kann - obgleich ihre Bebauung den Produktionspreis abwerfen würde -, bis sie einen Überschuß über diesen Produktionspreis, eine Rente abwirft, so ist das Grundeigentum der schöpferische Grund dieser Preissteigerung. Das Grundeigentum selbst hat Rente erzeugt . Es ändert nichts daran, wenn, wie im zweiten behandelten Fall, die jetzt vom Boden A gezahlte Rente eine Differentialrente bildet, verglichen mit der letzten zusätzlichen Kapitalanlage auf alten Pachtungen, die nur den Produktionspreis zahlt. Denn der Umstand, daß Boden A nicht bebaut werden kann, bis der regulierende Marktpreis hoch genug gestiegen ist, um Abwerfung einer Rente für Boden A zuzulassen - nur dieser Umstand ist hier der Grund, daß der Marktpreis bis zu einem Punkt steigt, der zwar den letzten Kapitalanlagen auf den alten Pachtungen nur ihren Produktionspreis zahlt, <764> aber einen solchen Produktionspreis, der zugleich eine Rente für Boden A abwirft. Daß dieser überhaupt Rente zahlen muß, ist hier die Ursache der Schöpfung der Differentialrente zwischen Boden A und den letzten Kapitalanlagen auf den alten Pachtungen.
Wenn wir überhaupt davon sprechen, daß - unter der Voraussetzung der Regelung des Getreidepreises durch den Produktionspreis - Bodenklasse A keine Rente zahlt, so verstehn wir Rente im kategorischen Sinn des Worts. Zahlt der Pächter ein Pachtgeld, das einen Abzug bildet, sei es vom normalen Lohn seiner Arbeiter, sei es von seinem eignen normalen Durchschnittsprofit, so zahlt er keine Rente, keinen von Arbeitslohn und 1217
DAS KAPITAL
Profit unterschiednen, selbständigen Bestandteil des Preises seiner Ware. Es ist schon früher bemerkt worden, daß dies in der Praxis beständig vorkommt. Soweit der Lohn der Landarbeiter in einem Land allgemein unter das normale Durchschnittsniveau des Arbeitslohns herabgedrückt wird und daher ein Abzug vom Arbeitslohn, ein Teil des Arbeitslohns allgemein in die Rente eingeht, bildet dies keinen Ausnahmsfall für den Pächter des schlechtesten Bodens. In demselben Produktionspreis, der die Bebauung des schlechtesten Bodens zulässig macht, bildet bereits dieser niedrige Arbeitslohn einen konstituierenden Posten, und der Verkauf des Produkts zum Produktionspreis befähigt den Pächter dieses Bodens daher nicht, eine Rente zu zahlen. Der Grundeigentümer kann seinen Boden auch an einen Arbeiter verpachten, der zufrieden ist, alles oder den größten Teil dessen, was ihm der Verkaufspreis über dem Arbeitslohn gewährt, dem andren in der Form der Rente zu zahlen. In allen diesen Fällen wird jedoch keine wirkliche Rente gezahlt, obgleich Pachtgeld gezahlt wird. Wo aber der kapitalistischen Produktionsweise entsprechende Verhältnisse existieren, müssen Rente und Pachtgeld zusammenfallen. Es ist aber gerade dies normale Verhältnis, das hier zu untersuchen ist.
Wenn schon die oben betrachteten Fälle, worin wirklich, innerhalb der kapitalistischen Produktionsweise, Kapitalanlagen auf dem Boden stattfinden können, ohne Rente abzuwerfen, nichts entscheiden für unser Problem, so noch viel weniger die Verweisung auf Kolonialverhältnisse. Was die Kolonie zur Kolonie macht
- wir sprechen hier nur von eigentlichen ackerbauenden Kolonien -, ist nicht nur die Masse der im Naturzustand befindlichen fruchtbaren Ländereien. Es ist vielmehr der Umstand, daß diese Ländereien nicht angeeignet, nicht unter das Grundeigentum subsumiert sind. Es ist dies, was den ungeheuren Unterschied macht zwischen den alten Ländern und den Kolonien, soweit der Boden in Betracht kommt: Die legale oder faktische Nichtexistenz des Grundeigentums, wie <765> Wakefield richtig bemerkt, und schon lange vor ihm Mirabeau pere, der Physiokrat, und andre ältre Ökonomen entdeckt hatten. Es ist hier ganz gleichgültig, ob die Kolonisten ohne weiteres den
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