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Das Kapital (Gesamtausgabe)

Das Kapital (Gesamtausgabe)

Titel: Das Kapital (Gesamtausgabe) Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Karl Marx , Friedrich Engels
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Band, >) Diese Aufhebung des Grundeigentums ist zufällig. Sie kann eintreten oder nicht.
    Zweitens : In dem Komplex einer Pachtung mögen sich einzelne Bodenstrecken befinden, die bei der gegebnen Höhe der Marktpreise keine Rente zahlen, also in der Tat umsonst verliehen sind, aber vom Grundeigentü-
    mer nicht so betrachtet werden, weil er das Gesamtrental des verpachteten Bodens, nicht die spezielle Rente seiner einzelnen Bestandstücke ins Auge faßt. In diesem Fall fällt für den Pächter, soweit die rentelosen Bestandstücke der Pachtung in Betracht kommen, das Grundeigentum als Schranke für die Anlegung des Kapitals weg, und zwar durch Vertrag mit dem Grundeigentümer selbst. Aber er zahlt für diese Stücke keine Rente, nur weil er für den Boden, dessen Accessorium sie bilden, Rente zahlt. Es ist hier grade eine Kombination vorausgesetzt, wo zur schlechtem Bodenart A nicht als einem selbständigen, neuen Produktionsfeld Zuflucht genommen werden muß, um die mangelnde Zufuhr zu liefern, sondern wo sie nur ein untrennbares Zwischenstück des bessern Bodens bildet. Der Fall aber, der zu untersuchen ist, ist gerade der, wo Strecken der Bodenart A selbständig bewirtschaftet, also unter den allgemeinen Voraussetzungen der kapitalistischen Produktionsweise selbständig verpachtet werden müssen.
    Drittens : Ein Pächter kann zusätzliches Kapital auf derselben Pachtung anlegen, obgleich bei den bestehenden Marktpreisen das so erzielte zusätzliche Produkt ihm nur den Produktionspreis liefert, ihm den gewöhnlichen Profit abwirft, ihn aber nicht zur Zahlung einer zusätzlichen Rente befähigt. Mit einem Teil des im Boden angelegten Kapitals zahlt er so Grundrente, mit dem andern nicht. Wie wenig diese Unterstellung aber das Problem löst, sieht man daraus: wenn der Marktpreis (und zugleich die Fruchtbarkeit des Bodens) ihn befä-
    higt, mit dem zusätzlichen Kapital einen Mehrertrag zu erzielen, der ihm, wie das alte Kapital, außer dem Produktionspreis einen Surplusprofit abwirft, so steckt er diesen während der Dauer des <761> Pachtvertrages selbst ein. Aber warum? Weil, solange der Pachtvertrag dauert, die Schranke des Grundeigentums für die Anlage seines Kapitals im Boden weggefallen ist. Der bloße Umstand jedoch, daß, um ihm diesen Surplusprofit zu sichern, zusätzlicher schlechterer Boden selbständig in Anbruch genommen und selbständig verpachtet werden muß, beweist unwiderleglich, daß die Anlage von Zusatzkapital auf dem alten Boden zur Herstellung der erforderlichen vermehrten Zufuhr nicht ausreicht. Die eine Annahme schließt die andre aus.
    Man könnte nun zwar sagen: die Rente der schlechtesten Bodenart A ist selbst Differentialrente, verglichen entweder mit dem Boden, der vom Eigentümer selbst bebaut wird (dies kommt jedoch rein als zufällige Ausnahme vor), oder mit der zusätzlichen Kapitalanlage auf den alten Pachtungen, die keine Rente abwerfen. Es wäre dies aber 1. eine Differentialrente, die nicht aus der Verschiedenheit der Fruchtbarkeit der Bodenarten entspränge und daher nicht voraussetzte, daß die Bodenart A keine Rente zahlt und ihr Produkt zum Produktionspreis verkauft. Und 2. der Umstand, ob zusätzliche Kapitalanlagen auf derselben Pachtung Rente abwerfen oder nicht, ist ganz so gleichgültig für den Umstand, ob der neu zu bestellende Boden der Klasse A Rente zahlt oder nicht, wie es z.B. für die Anlage eines neuen selbständigen Fabrikgeschäfts gleichgültig ist, ob ein andrer Fabrikant desselben Geschäftszweigs einen Teil seines Kapitals in zinstragenden Papieren anlegt, weil er ihn nicht in seinem Geschäft ganz verwerten kann; oder ob er einzelne Erweiterungen macht, die ihm nicht den vollen Profit abwerfen, aber doch mehr als den Zins. Für ihn ist das Nebensache. Die zusätzlichen neuen Etablissements müssen dagegen den Durchschnittsprofit abwerfen und werden unter dieser Erwartung errichtet. Allerdings bilden die zusätzlichen Kapitalanlagen auf den alten Pachtungen und die zusätzliche Bebauung von Neuland der Bodenart A Schranken füreinander. Die Grenze, bis zu der zusätzliches Kapital unter ungünstigeren Produktionsbedingungen auf derselben Pachtung angelegt werden kann, wird gegeben durch die konkurrierenden Neuanlagen auf Bodenklasse A; andrerseits wird die Rente, die diese Bodenklasse abwerfen kann, begrenzt durch die konkurrierenden zusätzlichen Kapitalanlagen auf den alten Pachtungen.
    Alle diese falschen Ausflüchte lösen jedoch nicht das Problem,

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