die Bodenklasse A keine Rente zahlt, daraus erklärt werden, daß der Marktpreis dem kapitalistischen Pächter genügt, um mit diesem Preise exakt das aufgewandte Kapital plus dem Durchschnittsprofit zu decken; kurz, daß der Marktpreis ihm den Produktionspreis seiner Ware liefert.
Jedenfalls kann der kapitalistische Pächter die Bodenklasse A unter diesen Verhältnissen bebauen, soweit er als Kapitalist zu entscheiden hat. Die Bedingung für die normale Verwertung von Kapital auf der Bodenart A ist nun vorhanden. Aus der Prämisse aber, daß das Kapital jetzt vom Pächter, den durchschnittlichen Verwertungsverhältnissen des Kapitals gemäß, auf Bodenart A angelegt werden könnte, wenn er auch keine Rente zu zahlen hätte, folgt keineswegs der Schluß, daß dieser zur Klasse A gehörige Boden nun dem Pächter ohne weiteres zur Verfügung steht. Der Umstand, daß der Pächter sein Kapital zum gewöhnlichen Profit verwerten könnte, wenn er keine Rente zahlt, ist durchaus kein Grund für den Grundeigentümer, daß er seinen Boden dem Pächter umsonst leiht und diesem Geschäftsfreund gegenüber so philanthropisch ist, den credit gratuit
ein- <759> zuführen. Was eine solche Voraussetzung einschließt, ist die Abstraktion von Grundeigentum, die Aufhebung des Grundeigentums, dessen Existenz gerade eine Schranke für die Anlage von Kapital und für die beliebige Verwertung desselben in Grund und Boden bildet - eine Schranke, die keineswegs fällt vor der bloßen Reflexion des Pächters, daß der Stand der Getreidepreise ihm erlaube, wenn er keine Rente zahlte, d.h. wenn er praktisch das Grundeigentum als nicht existierend behandeln könnte, aus seinem Kapital den gewöhnlichen Profit durch Exploitation der Bodenart A herauszuschlagen. Das Monopol des Grundeigentums, das Grundeigentum als Schranke des Kapitals, ist aber vorausgesetzt in der Differentialrente, denn ohne dasselbe würde der Surplusprofit sich nicht in Grundrente verwandeln und nicht dem Grundeigentümer statt dem Pächter zufallen. Und das Grundeigentum als Schranke bleibt fortbestehn, auch da, wo die Rente als Differentialrente fortfällt, d.h. auf der Bodenart A. Betrachten wir die Fälle, wo in einem Lande kapitalistischer Produktion Kapitalanlage auf Grund und Boden ohne Zahlung von Rente stattfinden kann, so werden wir finden, daß sie alle eine faktische, wenn auch nicht juristische Aufhebung des Grundeigentums einschließen, eine Aufhebung, die aber nur unter ganz bestimmten und ihrer Natur nach zufälligen Umständen stattfinden kann.
Erstens , wenn der Grundeigentümer selbst Kapitalist oder der Kapitalist selbst Grundeigentümer ist. In diesem Fall kann er, sobald der Marktpreis hinreichend gestiegen, um aus dem, was nun Bodenart A ist, den Produktionspreis herauszuschlagen, d.h. Kapitalersatz plus Durchschnittsprofit, sein Grundstück selbst bewirtschaften . Aber warum? Weil ihm gegenüber das Grundeigentum keine Schranke für die Anlegung seines Kapitals bildet. Er kann den Boden als einfaches Naturelement behandeln und sich daher ausschließlich durch die Rücksichten der Verwertung seines Kapitals, durch kapitalistische Rücksichten bestimmen lassen. Solche Fälle kommen in der Praxis vor, aber nur als Ausnahme. Ganz wie die kapitalistische Bebauung des Bodens Trennung des fungierenden Kapitals und des Grundeigentums voraussetzt, schließt sie als Regel Selbstbewirtschaftung des Grundeigentums aus. Man sieht sofort, daß dies rein zufällig ist. Wenn die vermehrte Nachfrage nach Getreide die Bebauung eines größern Umfangs von Bodenart A erheischt, als in den Händen selbstwirtschaftender Eigentümer sich befindet, wenn also ein Teil davon verpachtet werden muß, um überhaupt bebaut zu werden, fällt diese hypothetische Aufhebung <1. Auflage: Auffassung; geändert nach dem Manuskript von Marx> der Schranke, die <760> das Grundeigentum für die Anlegung des Kapitals bildet, sofort weg. Es ist ein abgeschmackter Widerspruch, von der der kapitalistischen Produktionsweise entsprechenden Scheidung zwischen Kapital und Boden, Pächter und Grundeigentümer auszugehn und dann umgekehrt die Selbstbewirtschaftung der Grundeigentümer bis zu dem Umfang und überall da als Regel vorauszusetzen, wo 1215
DAS KAPITAL
das Kapital, wenn kein Grundeigentum ihm unabhängig gegenüber existierte, keine Rente aus der Bebauung des Bodens ziehen würde. (Siehe die Stelle bei A. Smith über Bergwerksrente, zitiert weiter unten.
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