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Der große Krankenkassenratgeber

Der große Krankenkassenratgeber

Titel: Der große Krankenkassenratgeber Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Horst Marburger
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Krankenversicherung
    Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten beginnt mit dem Semesterbeginn frühestens mit dem Tag der Einschreibung oder der Rückmeldung an der Hochschule.
    Wichtige Gerichtsentscheidungen
    Wird ein Student wegen einer Erkrankung nicht zu Semesterbeginn , sondern erst später immatrikuliert, dann beginnt erst mit dem späteren Zeitpunkt die Mitgliedschaft in der studentischen Krankenversicherung. Das gilt auch dann, wenn die nachträgliche Immatrikulation rückwirkend zu Semesterbeginn in Kraft tritt (Urteil des BSG vom 17.10.1986, Az.: 12 RK 36/95).
    Die Mitgliedschaft beginnt im Übrigen mit jedem Semester (frühestens mit der Einschreibung oder Rückmeldung ) neu (Urteil des BSG vom 24.09.1981, Az.: 12 RK 77/79).
    Wichtig:
    Durch eine Beurlaubung vom Studium wird die Versicherungspflicht als Student nicht berührt.
    Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten endet einen Monat nach Ablauf des Semesters, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben.
    Wichtige Gerichtsentscheidung
    Wurde das Studium mit dem entsprechenden Diplom abgeschlossen und ist der Betreffende danach als Doktorand immatrikuliert, besteht keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten (Urteil des BSG vom 23.03.1993, Az.: 12 RK 45/92).
    Weisen Studenten ihren Anspruch auf Aushilfsleistungen mit der nach EU-Recht oder Abkommensrecht vorgesehenen Anspruchsbescheinigung nach, besteht grundsätzlich keine Versicherungspflicht zur deutschen studentischen Krankenversicherung.
    Bei der Prüfung, ob Studenten sich vorübergehend oder gewöhnlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, ist auf die Umstände des Einzelfalles und nicht auf starre Fristen abzustellen.
    Die Versicherungspflicht besteht bis zum
Abschluss des 14. Fachsemesters,
längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres.
    Studenten nach Abschluss des 14. Fachsemesters oder nach Vollendung des 30. Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des zweiten Bildungsweges , die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit, dies rechtfertigen.
    Über die Anwendung dieser Ausnahmeklausel entscheiden die Krankenkassen in eigener Verantwortung.
    Wichtige Gerichtsentscheidung
    Das BSG hat mit Urteil vom 09.02.1993 (Az.: 12 RK 70/92) festgestellt, dass ein Student, der nach dem Abitur und einem Industriepraktikum Theologie, Religionswissenschaften, Philosophie und Mathematik studierte, nach Vollendung des 30. Lebensjahres nicht mehr der Versicherungspflicht unterlag. Besondere Gründe, die die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen würden, lagen nicht vor.
    Die Spitzenverband Bund der Krankenkassen haben die Auffassung vertreten, dass die Mitwirkung in den Gremien der Universitäten während des Studiums als Verlängerungstatbestand zu werten ist.
    Wichtige Gerichtsentscheidung
    Nach Auffassung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin im Urteil vom 16.01.1991 (Az.: L 15 Kr 18/90) setzt die Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Studenten auch für Studenten des zweiten Bildungsweges voraus, dass das Studium zumindest vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen wurde.
    Die Spitzenverband Bund der Krankenkassen haben im Übrigen die Auffassung vertreten, dass sich die Begrenzung auf 14 Fachsemester immer nur auf einen Studiengang bezieht. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Erststudium abgeschlossen oder abgebrochen worden ist.
    Deshalb endet die Krankenversicherungspflicht aufgrund eines Zweitstudiums mit der Vollendung des 30. Lebensjahres. Entsprechendes gilt, wenn noch während des Erststudiums ein Zweitstudium aufgenommen wird. Sofern in einem Erststudium bereits mehr als 14 Fachsemester absolviert worden sind und die Krankenversicherungpflicht deshalb geendet hat, tritt bei Aufnahme des Zweitstudiums erneut Krankenversicherungspflicht ein. Das gilt dann nicht, wenn das 30. Lebensjahr bereits vollendet ist und keine Verlängerungstatbestände vorliegen.
    Der Bezug von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) über das 30. Lebensjahr hinaus führt für sich allein nicht zu einem Fortbestand der Krankenversicherungspflicht.
    Wichtige Gerichtsentscheidungen
    Wird der Hochschulzugang im zweiten Bildungsweg erworben und anschließend sowie kurz nach Vollendung des 30. Lebensjahres

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