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gilt auch für familienversicherte Angehörige eines in der KVdR versicherten Rentners.
Für Rentenbezieher ist eine Versicherungspflicht kraft Gesetzes vorgesehen. Rechtsgrundlagen sind die Nummern 11, 11a und 12 des § 5 Abs. 1 SGB V.
Wer wird Mitglied in der KVdR?
In der KVdR wird pflichtversichert, wer eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt, einen Rentenanspruch hat und die sogenannte Vorversicherungszeit erfüllt. Diese ist erfüllt, wenn seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung (Rahmenfrist) mindestens 9/10 der zweiten Hälfte dieses Zeitraums eine Mitgliedschaft (aufgrund einer Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung) oder eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat.
Nicht von Bedeutung ist, ob die Rente von der Deutschen Rentenversicherung Bund (früher: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte), einem Regionalträger (früher: Landesversicherungsanstalt) oder von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (früher: Bundesknappschaft, Seekasse, Bahnversicherungsanstalt) bezogen wird.
Welche Rente beantragt wurde, ist unwichtig. Es kann sich also handeln um eine
Altersrente
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Rente wegen Todes ( Hinterbliebenenrente )
Ein Rentenanspruch – wie ihn § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V fordert – ist dann gegeben, wenn die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllt sind. Für den Eintritt der Versicherungspflicht ist es nicht notwendig, dass die Rente tatsächlich ausgezahlt wird. Es ist ausreichend, wenn der Rentenanspruch dem Grunde nach besteht.
Deshalb wird die Rentnerkrankenversicherung auch dann durchgeführt, wenn die Rente wegen Zusammentreffens mit einer anderen Rente oder wegen Einkommen tatsächlich nicht gezahlt wird.
Achtung: Verzichtet der Rentenberechtigte auf die Rente, kommt es nicht zu einer Versicherungspflicht in der Rentnerkrankenversicherung.
Die Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Rentenbezug trifft der zuständige Rentenversicherungsträger mit Erteilung des Rentenbescheides oder mit Aufnahme einer laufenden Vorschusszahlung .
Wichtig:
Für die Krankenkasse ist die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers verbindlich.
Rentenantrag
Die Versicherungspflicht in der Rentnerkrankenversicherung setzt voraus, dass die Rente beantragt ist oder als beantragt gilt. Eine Rente gilt als beantragt, wenn ein Antrag auf bestimmte Leistungen des Rentenversicherungsträgers von diesem in einen Rentenantrag umgedeutet wird.
Das ist der Fall bei einem Antrag auf
medizinische Rehabilitation
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Es ist unwichtig, in welcher Form der Rentenantrag gestellt wird. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich (zur Niederschrift) gestellt werden. In der Praxis wird der Antrag meist formularmäßig gestellt bzw. aufgenommen.
Als Tag der Rentenantragstellung ist auch der Tag des Antrags auf Weiterzahlung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit , Wiedergewährung einer Waisenrente sowie auf Witwen - oder Witwerrentenvorschuss anzusehen.
Vorversicherungszeit
§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V fordert als Voraussetzung für die Versicherungspflicht in der Rentnerkrankenversicherung, dass eine bestimmte Vorversicherungszeit zurückgelegt werden muss. Diese Vorversicherung muss in der Zeit zwischen der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und der Rentenantragstellung erfüllt sein ( Rahmenfrist ).
Neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraumes muss durch eine Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse belegt sein. Den Mitgliedschaftszeiten stehen unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 31.12.1988 die Zeiten einer Ehe mit einem Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung gleich.
Wichtig:
Bei Hinterbliebenen gilt die Vorversicherungszeit auch dann als erfüllt, wenn der Verstorbene diese erfüllt hatte.
Praxis-Tipp:
Beachten Sie, dass Sie bei der Rentenantragstellung auch eine Meldung für die Krankenkasse ausfüllen müssen. Dort werden Fragen gestellt, die sich auf die Vorversicherungszeit beziehen. Beantworten Sie die geforderten Angaben korrekt, vermeiden Sie dadurch Rückfragen der Krankenkasse.
Die Rahmenfrist beginnt – wie bereits erwähnt – mit dem Tag der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Sie endet mit dem Tag der Rentenantragstellung. Letzteres gilt auch dann, wenn die
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