Der große Krankenkassenratgeber
Rentenantragstellung) umzustellen.
Berufspraktikanten
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, sind versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Das gilt auch für Personen, die ohne Arbeitsentgelt zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden.
Auszubildende des zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem BAföG befinden, sind Praktikanten gleichgestellt.
Allgemein wird von der Versicherungspflicht der Berufspraktikanten gesprochen.
Beitragshöhe für Studenten und Berufspraktikanten
Zur studentischen Krankenversicherung sind von den Studenten und Berufspraktikanten Beiträge zu zahlen. Als Beitragsbemessungsgrundlage, dies ist der Betrag, aus dem die Beiträge berechnet werden, gilt der monatliche Bedarfssatz , der im BAföG für Studenten an Hochschulen festgesetzt ist, die nicht bei ihren Eltern wohnen. Dieser Bedarfssatz beträgt zurzeit 597 Euro.
Wichtig:
Unter Umständen müssen Studenten und Berufspraktikanten auch aus anderen Beträgen Beiträge zahlen. Insbesondere ist hier der Zahlbetrag einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu beachten, wenn der Student Waisenrente bezieht. Das gilt auch beim Vorhandensein von Betriebsrenten (Versorgungsbezüge). Ferner sind Beiträge aus dem Arbeitseinkommen zu entrichten, das der Student als Selbstständiger erzielt. Sowohl aus Versorgungsbezügen als auch aus Arbeitseinkommen sind Beiträge nur insoweit zu entrichten, als sie die Beiträge aus dem Bedarfssatz übersteigen. Die Spitzenverbände der Kranken- und Rentenversicherungsträger haben sich darauf verständigt, dass der vorstehende Grundsatz auch beim Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt:
Der für Studenten und Berufspraktikanten maßgebliche Beitragssatz beläuft sich auf sieben Zehntel des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen. Auszugehen ist hier vom bundeseinheitlichen Beitragssatz von 15,5 Prozent. Der Beitragssatz gilt für Studenten vom Beginn des auf die Feststellung folgenden Wintersemesters, für Berufspraktikanten vom 01.10. an.
Seit 01. 01. 2011 beläuft sich der bundeseinheitliche Beitragssatz für Studenten und Berufspraktikanten auf 10,85 Prozent. Dies bedeutet zurzeit einen Monatsbeitrag von 64,77 Euro. Bezogen auf ein Semester, beläuft sich der Krankenversicherungsbeitrag auf 388,62 Euro.
In der Pflegeversicherung ist der bundeseinheitliche Beitragssatz von 1,95 Prozent maßgebend. Dies bedeutet, dass seit dem 01. 01. 2011 monatlich 9,98 Euro zu zahlen sind bzw. ab dem Sommersemester 2011 im Monat 11,64 Euro. Für ein Semester ergibt dies 59,88 Euro bzw. 69,84 Euro.
Studenten, die älter als 23 Jahre sind und keine Kinder haben, müssen zusätzlich den Zuschlag zum Pflegeversicherungsbeitrag von 0,25 Prozent zahlen. Dies ergibt einen Monatsbeitrag zur Pflegeversicherung vom 11,26 Euro (Semester 67,56 Euro) bzw. 13,02 Euro (Semester 78,12 Euro).
Die Zahlungspflicht gilt unter anderem nicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II.
Als Ausgleich für die Beitragszahlung erhalten die nach dem BAföG geförderten Studenten einen Zuschuss zur Krankenversicherung. Dieser Zuschuss beläuft sich auf 62 Euro monatlich.
Für nach dem BAföG geförderte Studenten entstehen demnach unter dem Strich für die Kranken- und Pflegeversicherung nur geringe Kosten.
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