Der große Krankenkassenratgeber
mit dem Studium begonnen, so ist die Versicherungspflicht in der studentischen Krankenversicherung nicht schlechthin ausgeschlossen (Urteil des BSG vom 30.09.1992, Az.: 12 RK 3/91).
In dem Urteil vom 30.9.1992 führt das BSG weiter aus, dass dann, wenn die Krankenversicherung der Studenten erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres beginnen soll, auch während der Zeit vor Beschreiten des zweiten Bildungsweges besondere Gründe vorgelegen haben müssen, die einem früheren Beginn der Weiterbildung entgegengestanden haben.
War jemand im Alter zwischen 29 und 34 Jahren nicht an einem weiteren Studium gehindert, wird er jedenfalls aus diesem Grunde während des im Alter von 35 Jahren aufgenommenen Aufbaustudiums nicht erneut in der studentischen Krankenversicherung versicherungspflichtig (Urteil des BSG vom 30.09.1992, Az.: 12 RK 8/91).
Eine Verlängerung der Versicherungspflicht zur studentischen Krankenversicherung über die Vollendung des 30. Lebensjahres hinaus kommt nicht infrage, wenn ein früherer Studienbeginn wegen fehlenden Studiengangs nicht möglich war (Urteil des BSG vom 30.01.1997, Az.: 12 RK 39/96).
Der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des zweiten Bildungsweges rechtfertigt die Überschreitung der Altersgrenze nur dann, wenn in der Zeit zwischen etwa der Vollendung des 20. Lebensjahres und dem Beginn des zweiten Bildungsweges sowie zwischen dem Abitur im zweiten Bildungsweg und dem Studienbeginn im Wesentlichen durchgehend Hinderungsgründe vorgelegen haben (Urteil des BSG vom 30.06.1993, Az.: 12 RK 6/93 und Urteil des BSG vom 23.06.1994, Az.: 12 RK 71/93).
Der Einwand einer Studentin, sie habe die Altersgrenze deshalb überschritten, weil ihre Eltern sich einem Studium nach dem Abitur widersetzt hätten, rechtfertigt das Überschreiten der Altersgrenze nicht (Urteil des BSG vom 30.09.1992, Az.: 12 RK 52/92).
Der Erwerb von Berufserfahrung und die Verbesserung der Arbeitsmarktchancen durch Ausübung einer Berufstätigkeit zwischen Abitur und Studienbeginn rechtfertigt ein Überschreiten der Altersgrenze in der Regel nicht (Urteil des BSG vom 30. 09. 1992, Az.: 12 RK 40/91).
Dasselbe gilt in Zusammenhang mit der Versagung eines Studienplatzes und dem Bestreben, Berufserfahrung zu sammeln (Urteil des BSG vom 30.09.1992, Az.: 12 RK 50/91). Im zu entscheidenden Fall wurde nicht die einmalige Nichtzulassung zum Studium, sondern die anschließende mehr als siebenjährige Berufstätigkeit als ursächlich für das Überschreiten der Altersgrenze angesehen.
Als persönliche Gründe, die die Überschreitung des 14. Fachsemesters bzw. des 30. Lebensjahres rechtfertigen, haben die Spitzenverbände der Krankenkassen unter anderem die Geburt und anschließende Betreuung eines Kindes angesehen und eine Verlängerung der Krankenversicherung der Studenten für längstens drei Semester für möglich gehalten.
Nachrangigkeit der Krankenversicherung der Studenten
In der studentischen Krankenversicherung ist derjenige nicht versicherungspflichtig, der
nach anderen gesetzlichen Vorschriften (z. B. als Arbeitnehmer oder Waisenrentner ) versicherungspflichtig ist oder
familienversichert ist (beachten Sie zur Familienversicherung die Ausführungen ab Seite 167).
Die Versicherung als Student geht der als Berufspraktikant vor.
Der Vorrang der Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften und des Anspruchs auf Familienversicherung gilt dann nicht, wenn der Ehegatte oder das Kind des Studenten nicht versichert ist.
Hatte eine Studentin durch ihren Vater Anspruch aus der Familienversicherung und heiratet sie, endet der Anspruch aus der Familienversicherung mit der Heirat, unabhängig vom Alter der Studentin. Von diesem Zeitpunkt an setzt die Versicherungspflicht in der studentischen Krankenversicherung ein.
Wie bereits erwähnt, ist auch die Mitgliedschaft in der Rentnerkrankenversicherung (z. B. als Waisenrentner ) vorrangig vor der Mitgliedschaft als Student. Während der (sog.) Mitgliedschaft als Rentenantragsteller ist allerdings zu beachten, dass die Mitgliedschaft als Rentenantragsteller nachrangig gegenüber jeder anderen Mitgliedschaft ist. Dies gilt auch gegenüber der Mitgliedschaft im Rahmen der Krankenversicherung für Studenten.
Wird die Rente aber zugebilligt, geht die Krankenversicherung der Rentner der studentischen Krankenversicherung vor. Bei rückwirkender Rentenzubilligung ist daher das Versicherungsverhältnis gegebenenfalls rückwirkend (frühestens ab
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