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Der große Krankenkassenratgeber

Der große Krankenkassenratgeber

Titel: Der große Krankenkassenratgeber Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Horst Marburger
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gelten die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Es geht hier um Hinterbliebenenrentenansprüche .
11a.
 
Personen, die eine selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 01.01.1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 01.01.1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 03.10.1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 01.01.1985 der 01.01.1992 maßgebend.
12.
 
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie beispielsweise zu den Anspruchsberechtigten nach dem Fremdrentengesetz gehören.
13.
 
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
    a)
 
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
 
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren; es sei denn, dass sie zu den hauptberuflich selbstständig Tätigen oder zu den versicherungsfreien Personen (z. B. Beamten) zählen.
    Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne der Nr. 1 gelten auch Bezieher von Vorruhestandsgeld , wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts gezahlt wird (§ 5 Abs.  3 SGB V). Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist allerdings nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen (§ 5 Abs.  4 SGB V).
    Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne der Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden (§ 5 Abs.  4a SGB V).
    Nicht versicherungspflichtig
    Nach Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist (§ 5 Abs.  5  SGB V).
    Nach Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert ist und zu den in Absatz 5 (hauptberuflich selbstständig Tätige) oder zu den versicherungsfreien Personen nach § 6 Abs.  1  oder  2 SGB V gehört (§ 5 Abs.  5a SGB V).
    Nach Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Nr. 6 mit einer Versicherung nach Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind (§ 5 Abs.  6 SGB V).
    Gemäß § 5 Abs.  7 SGB V ist nach Nr. 9 oder 10 nicht versicherungspflichtig, wer nach Nr. 1 bis 8, 11 oder 13 versicherungspflichtig oder familienversichert ist. Das gilt lediglich dann nicht, wenn der Ehegatte oder das Kind des Studenten oder Praktikanten nicht versichert ist. Seit 01.08.2001 gilt dies auch in Zusammenhang mit dem (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartner des Studenten oder Praktikanten. Die Versicherungspflicht nach Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Nr. 10 vor.
    Nach Nr. 11 oder 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Nr. 1 bis 8 oder 9 versicherungspflichtig ist (§ 5 Abs.  8  SGB V).
    Nach der seit 01.04.2007 geltenden Nr. 13 (bisher Nichtversicherte) ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder familienversichert ist. Das gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des SGB XII und für Empfänger laufender Leistungen nach §  2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (angesprochen sind hier Personen, denen die Krankenkassen aufgrund des §  264  SGB V im Auftrag der Sozialhilfeträger Leistungen gewähren). Vorstehendes gilt auch,

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