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Der große Krankenkassenratgeber

Der große Krankenkassenratgeber

Titel: Der große Krankenkassenratgeber Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Horst Marburger
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wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs.  2 SGB V (sog. nachgehender Anspruch für einen Monat) gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von § 5 Abs.  1 Nr. 13 SGB V. Voraussetzung ist allerdings, dass im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.
    § 5 Abs.  11  SGB V beschäftigt sich mit Ausländern, die nicht dem europäischen Sozialrecht unterliegen. Diese werden von der Versicherungspflicht nach Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Personen, die dem europäischen Sozialrecht unterliegen, werden von der Versicherungspflicht nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach §  4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.
    Zur Versicherungspflicht nach Nr. 13 ist das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 20.03.2007 ergangen.
    Diejenigen, die versicherungspflichtig werden und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, können gemäß § 5 Abs.  9 SGB V den Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen. Dies gilt auch, wenn eine Versicherung nach §  10 SGB V ( Familienversicherung ) eintritt. Beachten Sie dazu die Ausführungen ab Seite 167.
    In der Praxis ist es früher immer wieder vorgekommen, dass in der Annahme, es komme zu einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, eine private Krankenversicherung gekündigt wurde, es jedoch zu einer Arbeitsaufnahme dann doch nicht gekommen ist.
    Seit 01.01.2000 wird in § 5 Abs.  10 SGB V für diesen Fall vorgeschrieben, dass das private Krankenversicherungsunternehmen zum Abschluss eines erneuten Versicherungsvertrages verpflichtet ist. Das gilt auch dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis endet, ohne dass eine ausreichende Vorversicherungszeit für die Begründung einer freiwilligen Krankenversicherung geschaffen wurde.
    Voraussetzung für die Verpflichtung des Versicherungsunternehmens ist, dass der Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss des neuen Vertrages erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen , die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben. Die bis zum Ausscheiden erworbenen Altersrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wurde eine gesetzliche Krankenversicherung nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung vor Erfüllung der Vorversicherungszeit , tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung zum Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine gesetzliche Versicherung nicht begründet worden ist. Im Übrigen endet die Verpflichtung längstens zwölf Monate nach der Beendigung der privaten Versicherung.

Versicherung von Studenten
    Voraussetzungen für die Versicherungspflicht
Beginn und Ende der Versicherungspflicht in der studentischen Krankenversicherung
Nachrangigkeit der Krankenversicherung der Studenten
Berufspraktikanten
Beitragshöhe für Studenten und Berufspraktikanten
    Voraussetzungen für die Versicherungspflicht
    In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, krankenversicherungspflichtig. Dies gilt auch in der Pflegeversicherung.
    Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Betreffenden ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht.
    Beginn und Ende der Versicherungspflicht in der studentischen

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