Der Koran
ihren Schößen erschaffen hat, so sie an Allah glauben und an den Jüngsten Tag. Und geziemender ist es für ihre Eheherren, sie in diesem Zustande zurückzunehmen, so sie sich aussöhnen wollen. Und sie sollen (gegen ihre Gatten) verfahren, wie (jene) gegen sie in Güte; doch haben die Männer den Vorrang vor ihnen; und Allah ist mächtig und weise. 229. (229.) Die Scheidung ist zweimal (erlaubt); dann aber müßt ihr sie in Güte behalten oder mit Gut entlassen. Und es ist euch nicht erlaubt, etwas von dem, was ihr ihnen gabt, zu nehmen, außer es fürchteten beide, nicht Allahs Gebote halten zu können. Und so ihr fürchtet, daß beide Allahs Gebote nicht halten können, so begehen beide keine Sünde, wenn sie sich mit etwas loskauft. Dies sind Allahs Gebote; übertretet sie daher nicht; denn wer Allahs Gebote übertritt, das sind Ungerechte. 230. (230.) Und so er sie (ein drittes Mal) entläßt, so ist sie ihm nicht mehr erlaubt, ehe sie nicht einen andern Gatten geheiratet hat. Wenn dieser sie entläßt, so begehen beide keine Sünde, wenn sie wieder zueinander zurückkehren, im Glauben, Allahs Gebote erfüllen zu können. Und dies sind die Gebote Allahs, die er verständigen Leuten klarmacht. 231. (231.) Und so ihr euch von euern Frauen scheidet und sie ihre Frist erreicht haben, so haltet sie fest in Güte oder entlasset sie in Güte; und haltet sie nicht fest mit Gewalt, so daß ihr euch vergeht. Wer dieses tut, der sündigt wider sich. Und treibt nicht Spott mit Allahs Zeichen und gedenket der Gnade Allahs gegen euch und des Buches und der Weisheit, die er zu euch hinabsandte, euch damit zu ermahnen. Und fürchtet Allah, und wisset, daß Allah jedes Ding weiß. 232. (232.) Wenn ihr euch von euern Frauen scheidet und sie ihre Frist erreicht haben, so hindert sie nicht, ihre Gatten zu heiraten, so sie sich in Billigkeit geeinigt haben. Dies ist eine Mahnung für denjenigen unter euch, der an Allahglaubt und an den Jüngsten Tag. Dies ist das Lauterste und Reinste für euch. Und Allah weiß, doch ihr wisset nicht.
233. (233.) Und die (geschiedenen) Mütter sollen ihre Kinder zwei volle Jahre stillen, so jemand will, daß die Stillung vollständig sei; und dem Vater soll ihre Versorgung und Kleidung nach Billigkeit obliegen. Niemand soll über Vermögen bemüht werden. Eine Mutter soll nicht wegen ihres Kindes bedrängt werden und ebenso auch der Vater nicht wegen seines Kindes; und dasselbe gilt für den Erben. Wenn sie jedoch beide nach gegenseitigem Einvernehmen und Beratung das Kind entwöhnen wollen, so begehen sie keine Sünde. Und so ihr euer Kind stillen lassen wollt, so begeht ihr keine Sünde, wofern ihr den ausbedungenen Lohn nach Billigkeit gebt. Und fürchtet Allah und wisset, daß Allah euer Tun schaut.
234. (234.) Und diejenigen von euch, welche verscheiden und Gattinnen hinterlassen – so müssen diese vier Monate und zehn Tage warten. Haben sie aber ihre Frist erreicht, so trifft euch keine Sünde für das, was sie mit sich selber nach Billigkeit tun; und Allah weiß euer Tun. 235. (235.) Und ihr begeht keine Sünde, wenn ihr den Frauen den Vorschlag zur Verlobung macht oder euch (diese Absicht) vornehmt. Gott weiß, daß ihr ihrer gedenken werdet. Jedoch versprechet euch nicht heimlich mit ihnen, es sei denn, ihr sprächet geziemende Worte. 236. Und beschließet den Ehebund nicht eher als nach Ablauf der bestimmten Frist; und wisset, daß Allah weiß, was in euern Herzen ist; hütet euch deshalb vor ihm und wisset, daß Allah verzeihend und mild ist.
237. (236.) Ihr begeht keine Sünde, wenn ihr euch von euern Frauen scheidet, bevor ihr sie berührt oder ihnen eine Mitgift festgesetzt habt. Und sorget für sie – der Bemittelte nach Vermögen und der Unbemittelte nach Vermögen – in Billigkeit; dies ist Pflicht für dieRechtschaffenen. 238. (237.) Scheidet ihr euch jedoch von ihnen, bevor ihr sie berührt habt, und habt ihnen bereits eine Mitgift festgesetzt, so sei es die Hälfte von dem, was ihr festsetztet, es sei denn, sie ließen ab, oder er, in dessen Hand das Eheband ist, ließe ab. Und Ablassen steht der Gottesfurcht näher. Und vergesset nicht der Güte gegeneinander; siehe, Allah schaut euer Tun.
239. (238.) Beobachtet das Gebet und (besonders) das mittlere Gebet und steht vor Gott in Ehrfurcht. 240. (239.) Und so ihr in Furcht seid, (betet) zu Fuß oder Pferd; und so ihr sicher seid, so gedenket Allahs, wie er euch lehrte, was ihr nicht wußtet. 241. (240.) Und diejenigen
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