Die Frau und der Sozialismus: Erweiterte Ausgabe (German Edition)
ebenfalls gegen jene frauenfreundliche Auffassung. Die Einführung des Zölibats der Geistlichen durch Gregor VII. , das veranlaßt war, um in den ehelosen Geistlichen eine Macht zu besitzen, die durch keine Familieninteressen dem Dienst der Kirche entfremdet würden, war nur möglich bei den der Kirche zugrunde liegenden Anschauungen über die Sündigkeit fleischlicher Begehren. Auch verschiedene Reformatoren, namentlich Kalvin und die schottischen Geistlichen, haben durch ihr Wüten gegen des "Fleisches Lüste" an der frauenfeindlichen Auffassung des Christentums keinen Zweifel gelassen .
Indem die katholische Kirche den Marienkultus einführte, setzte sie mit kluger Berechnung denselben an Stelle des Kultus der heidnischen Göttinnen, der bei allen Völkern, über die das Christentum sich damals ausbreitete, vorhanden war. Maria trat an die Stelle der Kybele, Mylitta, Aphrodite, Venus, Ceres usw. der südlichen Völker, an die Stelle der Freia, Frigga usw. der germanischen Völker, sie wurde nur christlich-spiritualistisch idealisiert.
Viertes Kapitel - Die Frau im Mittelalter
1. Die Lage der Frau bei den Germanen
Die urwüchsigen, physisch gesunden und rohen, aber unverdorbenen Völker, die in den ersten Jahrhunderten unserer Zeitrechnung von Osten und Norden wie ungeheure Meereswogen heranfluteten und das erschlaffte römische Weltreich überschwemmten, in dem allmählich das Christentum zum Herrn sich aufgeworfen hatte, widerstanden mit aller Kraft den asketischen Lehren der christlichen Prediger, und diese mußten wohl oder übel diesen gesunden Naturen Rechnung tragen. Mit Verwunderung sahen die Römer, daß die Sitten jener Völker ganz andere als die ihrigen waren. Tacitus zollte dieser Tatsache in bezug auf die Deutschen seine Anerkennung, der er mit den Worten Ausdruck gibt: "Ihre Ehen sind sehr strenge, und keine ihrer Sitten ist mehr zu loben als diese, denn sie sind fast die einzigen Barbaren, die sich mit einem Weibe begnügen; sehr wenig hört man bei diesem zahlreichen Volke von Ehebruch, der aber auch auf der Stelle bestraft wird, welches den Männern selbst erlaubt ist. Mit abgeschnittenen Haaren jagt der Mann die ehebrecherische Frau nackt vor den Verwandten aus dem Dorfe, denn verletzte Sittsamkeit findet keine Nachsicht. Weder durch Schönheit noch durch Jugend oder Reichtum findet eine solche Frau einen Mann. Dort lacht niemand über das Laster; auch wird dort das Verführen oder Verführtwerden nicht als Lebensart bezeichnet. Spät verheiraten sich die Jünglinge, und daher behalten sie ihre Kraft; auch die Jungfrauen werden nicht eilfertig verheiratet, und bei ihnen findet sich dieselbe Jugendblüte, die gleiche körperliche Größe. Von gleichem Alter, gleich kräftig, vermählen sie sich, und die Stärke der Eltern geht auf die Kinder über."
Offenbar hat Tacitus, um den Römern ein Muster vorzuhalten, die ehelichen Zustände der alten Germanen etwas sehr rosig gemalt. Allerdings wurde bei ihnen die ehebrecherische Frau strenge bestraft, aber das galt nicht von dem ehebrecherischen Manne. Zur Zeit des Tacitus stand die Gens unter den Germanen noch in Blüte. Er, dem unter den vorgeschrittenen römischen Verhältnissen die alte Gentilverfassung und ihre Grundlagen fremd und unverständlich geworden waren, erzählt mit Verwunderung, daß bei den Germanen der Mutter Bruder seinen Neffen wie einen Sohn ansehe, ja einige hielten das Blutband zwischen dem Onkel von der Mutterseite und dem Neffen noch heiliger und enger als das zwischen Vater und Sohn, so daß, wenn Geiseln gefordert würden, der Schwestersohn für eine größere Garantie gelte als der eigene. Engels bemerkt dazu: Wurde von Genossen einer solchen Gens der eigene Sohn zum Pfand eines Gelöbnisses gegeben und fiel als Opfer bei Vertragsbruch des Vaters, so hatte dieser das mit sich selbst auszumachen. War es aber der Schwestersohn, der geopfert wurde, so war das heiligste Gentilrecht verletzt. Der nächste zum Schutz des Knaben oder Jünglings vor allen anderen verpflichtete Gentilverwandte hatte seinen Tod verschuldet; entweder durfte er ihn nicht verpfänden oder er mußte den Vertrag halten .
Im übrigen war, wie Engels nachweist, zu Tacitus' Zeit bei den Deutschen das Mutterrecht bereits dem Vaterrecht gewichen. Die Kinder erbten vom Vater, fehlten solche, so erbten die Brüder und der Onkel von Vaters- und Mutterseite. Die Zulassung des Mutterbruders als Erben, obgleich die Abstammung vom Vater für
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