Die Luecke im Gesetz
mit ihrem 5-jährigen Dackelrüden. Sie hatte weder Kinder noch Verwandte. Eines Tages erfuhr sie, dass sie unheilbar an Bauchspeicheldrüsenkrebs erkrankt war. Ihre einzige Sorge galt nun ihrem Dackel. Wie sollte es mit ihm weitergehen, wenn sie nicht mehr war? Sie wünschte sich eine sichere Zukunft für ihn, und so fragte sie mich, ob sie frei in der Gestaltung ihres Testamentes sei.
Grundsätzlich konnte Theresa Z. ihr Testament so verfassen, wie sie es für richtig hielt. Das Einzige, was sie beachten musste, war die Tatsache, dass sie als Erben nur Menschen, Organisationen oder Vereine einsetzen konnte. Tiere können nicht Erben sein.
Allerdings konnte Theresa Z. die Erfüllung ihres Wunsches so erreichen, indem sie in ihr Testament einen Erben einsetzt und diesem auferlegt, für ihren Dackel besonders zu sorgen. Ich habe ihr allerdings empfohlen, zusätzlich noch einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, der darauf achtet, dass der Erbe tatsächlich auch für das Tier sorgt.
Und so verfügte Theresa Z. Hätte sie den Testamentsvollstrecker nicht eingesetzt, würde niemand den Erben kontrollieren, und es wäre nicht sicher, dass der letzte Wille von Theresa Z. auch erfüllt wird.
Merke: Ohne Testamentsvollstrecker gibt es keine Kontrolle darüber, dass die Erben auch so handeln, wie man es möchte!
5. Der letzte Wille
Steffen S. war 80 Jahre alt, als er vor mir saß und mir sein Testament zeigte. Er wollte wissen, ob dieses Testament genau so umgesetzt werden könne oder ob er noch irgendetwas zu beachten habe. Er hatte seine beiden Kinder zu Alleinerben eingesetzt. Das Außergewöhnliche an der Erbmasse war, dass er vier sehr teure Gemälde besaß, die ihm bereits sein Vater vererbt hatte. Er wollte, dass seine Kinder diese Gemälde nach seinem Tod nicht verkauften – was er wohl befürchtete, weil seine Kinder noch keinen großen Gefallen an diesen Gemälden gefunden hatten.
Er hatte sein Testament auf seinem PC geschrieben und es nun für mich ausgedruckt.
Ich erklärte ihm zuerst, dass dieses Testament nicht gültig sei. Ein persönliches Testament muss mit der Hand geschrieben und mit Ort und Datum sowie mit der eigenen Unterschrift versehen sein. Dies wusste Steffen S. nicht. Darüber hinaus erklärte ich ihm, dass sein Wunsch, dass die Kinder die vier Gemälde in den nächsten 10 Jahren nicht veräußern dürfen, auf wackeligen Füßen stehen würde. Das verstand er nicht, da er doch in seinem Testament alles anordnen könne, solange es nicht gegen die guten Sitten verstoße. Zwar war ihm hier zuzustimmen, aber es blieb die Frage: Wer kontrolliert, dass die Kinder die Bilder nicht verkauften? Würden sich die beiden Kinder von Steffen S. einig sein, würden sie die Bilder veräußern können. Niemand würde dagegen einschreiten.
Das Einzige, was Stefan S. Sicherheit geben konnte, war die Anordnung einer Testamentsvollstreckung. Ein Testamentsvollstrecker würde dann in seinem Fall die Aufgabe übernehmen, darauf achtzugeben, dass die Kinder die Bilder erst dann verkaufen, wenn die Zeitdauer des Verkaufsverbotes abgelaufen war. Ins Testament wurde deshalb hineingeschrieben:
»Wenn die Kinder vor Ablauf von 10 Jahren eines der Gemälde veräußern, haben sie an die gemeinnützige Organisation 50.000,- € zu bezahlen. Insoweit ordne ich Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, darüber zu wachen, dass die Bilder nicht verkauft werden und widrigenfalls die zu zahlende Spende durchzusetzen.«
Merke: Auch Erben müssen manchmal überwacht werden.
6. Der gehörnte Ehemann
Vor Kurzem hatte Wilhelm S. erfahren, dass ihn seine geliebte Ehefrau in den letzten fünf Jahren betrogen hatte. Und nun war ihm auch noch mitgeteilt worden, dass er unheilbar krank sei und er in absehbarer Zeit sterben werde. Um sich an seiner Ehefrau zu rächen, wollte er sie nun enterben.
Ich riet ihm davon ab. – Warum? Wenn er sie enterben würde, würde sie ihren Pflichtteilsanspruch sicher neben ihrem Erbanspruch als Ehefrau auf den Zugewinnausgleich geltend machen.
Ich schlug stattdessen Wilhelm S. folgenden Text für sein Testament vor: »Meine Erben sollen meine Kinder Harry und Berta sein, meine geliebte Ehefrau soll ein lebenslanges Wohnrecht im Haus haben und soll 250.000,- € bekommen.«
Wilhelm S. war ein wohlhabender Mann, er besaß neben dem Einfamilienhaus, in dem er mit seiner Frau lebte, zwei Mehrfamilienhäuser sowie ein Barvermögen von zwei Millionen
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