Die Luecke im Gesetz
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Tatsächlich ging der Plan auf: Die Ehefrau wollte ihr Gesicht vor den Kindern nicht verlieren und begnügte sich mit dem ihr im Testament Vermachten. Vielleicht kam sie aber auch durch die wohlwollende Formulierung »meine geliebte Ehefrau« gar nicht auf die Idee, dass Wilhelm S. ihr testamentarisch weniger zukommen ließ, als sie tatsächlich hätte verlangen können.
Merke: Manchmal kommt ein Gentlemen auch noch nach dem Tod zum Ziel.
7. Von allen verlassen
Marianne H. war von ihren Kindern enttäuscht. Sie hatte alles für sie getan, hatte für eine anständige Schul- und Berufsausbildung gesorgt. Und obwohl sie eine liebevolle Mutter gewesen war, hatte sie von ihren Kindern seit 10 Jahren nur noch eine Postkarte zu Weihnachten und zum Geburtstag bekommen.
Marianne H. schrieb in ihrem Testament, dass sie ihren Kindern zu Lebzeiten schon allerlei Geschenke gemacht hätte, diese sich jedoch nie um sie gekümmert hätten. Sie schrieb des Weiteren, dass sie ihre Kinder enterben wolle, und setzte stattdessen ihre Nachbarin zur Alleinerbin ein. Diese hatte sie im Altenheim wöchentlich mehrfach besucht und war ihr stets mit Rat und Tat zur Seite gestanden.
Marianne H. hatte mit dieser Nachbarin auch einen notariellen Vertrag geschlossen, in dem sie ihr für ihre jahrzehntelangen Dienste die Rechte an einem beträchtlichen Sparvermögen nach ihrem Ableben übertrug.
Nach dem Tod von Marianne H. war von ihrem Vermögen praktisch nichts mehr vorhanden. Sie war glücklich eingeschlafen, und ihre undankbaren Kinder waren mit ihren Pflichtteilsansprüchen baden gegangen.
Merke: Wenn Sie sich rechtzeitig von Ihrem Vermögen trennen, können Sie die Pflichtteilsberechtigten leer ausgehen lassen.
8. Steuerfrei erben
Es gibt ja wohl nichts Langweiligeres als Steuern, es sei denn, man muss sie bezahlen, dann hört die Langeweile auf, und sie tun weh.
Doch es gibt unterschiedlichste Möglichkeiten, diese Steuerlast, in diesem Falle die Erbschaftssteuer, zu reduzieren, zum Beispiel durch Schenkungen. Eltern können ihren Kindern beispielsweise alle zehn Jahre steuerfrei eine Schenkung von bis zu 400.000,- € zukommen lassen. Solche Schenkungen können dazu beitragen, dass das Vermögen von den Eltern peu à peu auf die Kinder übertragen wird und diese als spätere Erben nur noch wenig oder sogar keine Erbschaftssteuer mehr dafür zahlen müssen.
Hier eine kleine Liste mit den Erbschaftssteuersätzen. Anhand der Steuersätze kann man sehen, wie viel der Staat vom vererbten Vermögen haben will:
Tabelle 1
Wert der Erbsumme bis einschließlich
Vomhundertsatz in der Steuerklasse
Euro
I
II
III
75.000,-- €
7 %
15 %
30 %
300.000,-- €
11 %
20 %
30 %
600.000,-- €
15 %
25 %
30 %
6.000.000,-- €
19 %
30 %
30 %
13.000.000,-- €
23 %
35 %
50 %
26.000.000,-- €
27 %
40 %
50 %
über
26.000.000,-- €
30 %
43 %
50 %
Grundsätzlich ist geregelt, dass es drei Steuerklassen gibt.
Zur Steuerklasse I zählen:
§ der Ehegatte,
§ der eingetragene Lebenspartner,
§ die Kinder,
§ die Stiefkinder,
§ die Enkel,
§ die Großenkel,
§ die Eltern und
§ die Großeltern.
Zur Steuerklasse II zählen:
§ die Geschwister,
§ die Nichten und Neffen,
§ die Stiefeltern,
§ die Schwiegereltern und
§ der geschiedene Ehegatte.
Zur Steuerklasse III gehören alle übrigen Personen, also:
§ die Cousins und Cousinen,
§ die Großnichten und -neffen und
§ alle nicht verwandten Erwerber.
Wichtig: Jeder Steuerpflichtige hat einen Erbschaftssteuerfreibetrag. Das heißt, bis zu diesem Betrag muss er keine Erbschaftssteuer zahlen. Hier die Grenzbeträge für die unterschiedlichen Steuerklassen:
Tabelle 2
Steuerklasse I
Ehegatten
500.000,- €
Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder
400.000,- €
Enkelkinder
200.000,- €
Eltern und Großeltern bei Erbschaften
100.000,- €
Steuerklasse II
Eltern und Großeltern bei Schenkungen, Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten
20.000,- €
Steuerklasse III
alle übrigen Beschenkten und Erwerber (z. B. Tanten, Onkel), Zweckzuwendungen
20.000,- €
gleichgeschlechtlicher Lebenspartner bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
500.000,- €
Merke: Erst wenn die Erbsumme über dem Steuerfreibetrag liegt, muss man Steuern zahlen, siehe Tabelle 1.
9. Berliner Testament kontra Erbschaftssteuer
Wer sich schon einmal mit dem Entwurf eines Testaments beschäftigt hat, dem ist der Begriff des »Berliner Testaments« bekannt. So auch
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