Die Pest Zu London
ein gutes Mittel, die Seuche in Schach zu halten.
Das Schließen von Häusern war eine Methode, die man, wie ich gehört habe, zum erstenmal während der Pest des Jahres 1603, zur Zeit der Thronbesteigung von König Jakob dem Ersten, angewandt hatte; und die Ermächtigung, Menschen in ihren eigenen Häusern einzuschließen, wurde durch ein Parlamentsgesetz gegeben, das den Titel trug: »Gesetz über eine fürsorgliche Hilfeleistung und das Verfahren mit Personen, die von der Pest befallen sind«; mit welchem Gesetz des Parlaments der Lordbürgermeister und der Stadtrat der City von London die Verordnung begründeten, die sie um diese Zeit erließen und die am 1. Juli 1665 in Kraft trat, als innerhalb der Stadt die Anzahl der Infizierten nur gering war und das Sterberegister für alle zweiundneunzig Pfarren nur vier Tote aufwies; und dadurch, daß man einige Häuser in der Innenstadt geschlossen hatte und ein paar Kranke in das Pesthaus jenseits Bunhill Fields, an der Straße nach Islington, fortgeschafft hatte
– auf diese Weise, sage ich, kam es, daß, während im ganzen beinahe tausend in der Woche starben, die Anzahl in der City nur achtundzwanzig betrug, und so hielt sich die City während des Verlaufs der Epidemie im Verhältnis gesünder als irgendein anderer Teil der Stadt.
Diese Verordnungen des Lordbürgermeisters wurden, wie gesagt, Ende Juni veröffentlicht, traten am 1. Juli in Kraft und hatten folgenden Wortlaut:
ANORDNUNGEN , BESCHLOSSEN UND ERLASSEN VOM LORDBÜRGERMEISTER UND DEM STADTRAT DER STADT LONDON , DIE VERSEUCHUNG DURCH DIE PEST , 1665, BETREFFEND
War zu der Regierungszeit unseres verblichenen erlauchten Königs Jakob, seligen Angedenkens, ein Gesetz gemacht worden über die fürsorgliche Hilfeleistung und das Verfahren mit Personen, so von der Pest befallen sind, wodurch Vollmacht erteilt wurde an Friedensrichter, Bürgermeister, Präfekten und andere Oberbeamte, daß sie in ihren verschiedenen Bezirken Gesundheitsinspektoren, Leichenbeschauer, Wachmänner, Wärter und Totenbestatter über die befallenen Personen und Orte bestellen und selbigen den Eid für die Verrichtung ihrer Ämter abnehmen. Und ermächtigte sie dasselbe Statut zum Erteilen weiterer Anweisungen, wie sie ihres Gutdünkens für die gegenwärtige Notwendigkeit nützlich scheinen sollten. So wird es nunmehr, aufgrund besonderer Erwägungen, um Ansteckung mit der Krankheit zu verhindern und zu vereiteln (so es dem allmächtigen Gott gefalle), für sehr erforderlich erachtet, daß diese folgenden Dienstleute bestallt werden und folgende Anordnungen hiernach ihre getreuliche Befolgung finden:
Gesundheitsinspektoren, die für jede Pfarre zu bestellen sind
Erstens wird es für erforderlich gehalten und so verfügt, daß in jeder Pfarre es eine, zwei oder mehrere Personen unbescholtenen und guten Leumunds gebe, erwählt und ernannt durch den Stadtrat, seinen Stellvertreter und den Gemeinderat jedes Sprengels, mit dem Titel von Gesundheitsinspektoren, welche in ihrem Amte mindestens für den Zeitraum von zwei Monaten zu verharren haben. Und wenn irgendeine fähige und so bestallte Person selbiges auf sich zu nehmen sich weigern sollte, dann soll sie für ihre Weigerung der Einkerkerung verfallen, solange bis sie sich in die Anforderungen schickt.
Des Gesundheitsinspektors Obliegenheiten
Diese Gesundheitsinspektoren sollen von den Stadträten unter Eid genommen werden, daß sie von Zeit zu Zeit nachforschen und herausfinden, welche Häuser in jeweils ihrer Pfarre heimgesucht sind und welche Personen darniederliegen und an welchen Krankheiten, und daß sie darüber Erkundungen anstellen, so gut sie können; und daß sie, wenn ein Zweifelsfall aufkommt, den Zutritt sperren, bis sich erweist, welcher Art die Erkrankung ist. Und wenn sie irgendeine Person an der Seuche erkrankt vorfinden, daß sie dem Konstabler auftragen, das Haus zu verschließen; und daß sie, sollten sie den Konstabler zaudernd oder nachlässig antreffen, sofort davon dem Bezirksstadtrat Mitteilung machen.
Wachmänner
Für jedes befallene Haus werden zwei Wachmänner bestellt, einer für den Tag und einer für die Nacht; diesen Wachmännern obliegt es, besonders darauf zu sehen, daß, unter Androhung schwerer Strafe, ein solches befallenes Haus, das ihnen zugewiesen wurde, niemand betritt und niemand verläßt. Und besagte Wachmänner haben sich solcher weiteren Verrichtungen zu unterziehen, wie das kranke Haus sie benötigt und erfordert; und wenn der
Weitere Kostenlose Bücher