Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen
Bargeld gemeint hat, dann bekommt Uschi 300 Euro. Wenn er unter „Barvermögen“ auch das Konto verstanden hat, dann bekommt Uschi 100.300 Euro. Der Hund selbst ist keine natürliche oder juristische Person und kann daher nicht als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt werden. Das Testament ist aufgrund der Unklarheit und der Erbeinsetzung eines Hundes ungültig. Wenn eine Person, die nach der gesetzlichen Erbfolge erben würde, dieses Testament vor Gericht angreift, ist die Chance, Recht zu bekommen, sehr hoch.
Gemeinschaftliches Testament
Eheleute können ein so genanntes „gemeinschaftliches Ehegattentestament“ errichten. Der eine Ehepartner schreibt den gemeinsamen letzten Willen eigenhändig auf und versieht das Testament mit Ort und Datum. Anschließend unterschreiben beide Ehepartner das Testament. Auch vor einem Notar können Eheleute ein gemeinsames Testament errichten. Ein gemeinschaftliches Testament kommt insbesondere dann in Frage, wenn die Ehepartner
ihr Vermögen gemeinsam während der Ehezeit erwirtschaftet haben (Immobilie, Geldanlagen),
jeweils den anderen (länger lebenden) Partner materiell absichern wollen,
sich einig sind, dass Kinder oder andere Personen erst nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehepartners erben sollen.
Wenn nur einer der Partner über beachtliches Vermögen verfügt, macht ein Ehegattentestament nicht unbedingt Sinn. Denn der wohlhabende Partner – zum Beispiel eine gut verdienende Unternehmerin – kann den weniger begüterten Partner auch in einem Einzeltestament materiell absichern, braucht aber selbst nicht abgesichert werden.
Jedes Ehepaar sollte im Zuge der Nachfolgeplanung das Risiko einer Erbengemeinschaft vermeiden, die – wie bereits dargelegt – häufig zu Streit, Erpressung und zu kapitalvernichtenden Zwangsversteigerungen führen kann. Solche unerwünschten Effekte sind mit der Errichtung eines Ehegattentestaments zu vermeiden. In der Regel bietet sich die wechselseitige Einsetzung der Ehegatten als Vollerben an. Schon ein einziger Satz genügt für ein wirksames Ehegattentestament, das eine Erbengemeinschaft ausschließt.
Testierfreiheit prüfen
Bevor die Ehepartner an ein gemeinschaftliches Testament denken, sollten sie prüfen, ob beide noch frei testieren können. Ein Partner, der schon einmal zusammen mit einem anderen, bereits verstorbenen Partner ein Ehegattentestament abgeschlossen hat, ist in der Bestimmung seinen letzten Willens in der Regel nicht mehr frei, es sei denn, in dieses erste Ehegattentestament wurde ausdrücklich eine Klausel aufgenommen, die es dem überlebenden Partner ermöglicht, das Testament abzuändern oder zu widerrufen. Fehlt ein solcher „Änderungsvorbehalt“, kann der Partner nicht mehr frei über sein Eigentum verfügen, er ist dann an den zusammen mit dem früheren Ehepartner festgelegten Willen gebunden. In der Regel erben dann die gemeinsamen Kinder aus der früheren Ehe, während eine neue Ehegattin (oder ein neuer Gatte) nicht mehr als Erbin oder Erbe eingesetzt und somit nicht mehr per Testament finanziell abgesichert werden kann.
Anton Kirch ist mit Uschi Kirch verheiratet. Anton war vor seiner zweiten Ehe verwitwet und hat mit seiner verstorbenen Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament aufgesetzt, in dem sie sich nach dem Tod des Erstversterbenden gegenseitig als Erben eingesetzt und als Schlusserben ihren gemeinsamen Sohn Dieter bestimmt haben. Anton ist an die Erbeinsetzung zugunsten seines Sohnes Dieter gebunden und kann seine zweite Ehefrau Uschi nicht wirksam als Erbin einsetzen.
Inhalt eines Ehegattentestaments
Sobald klar ist, dass beide Ehepartner noch frei testieren können und zu einem gemeinsamen Testament bereit sind, kommt es darauf an, die einzelnen testamentarischen Bestimmungen festzulegen. Dabei hat sich folgende Reihenfolge etabliert:
Wer soll im ersten und zweiten Erbfall Erbe werden?
Wer soll Ersatzerbe werden?
Wer soll Vermächtnisse erhalten?
Sind Auflagen zu erfüllen?
Ist eine Testamentsvollstreckung zur Umsetzung der testamentarischen Anordnungen erforderlich?
Varianten des Ehegattentestaments
Zur materiellen Absicherung der Ehefrau und Kinder kommen folgende Alternativen in Frage:
Die Einsetzung der Ehefrau als Vollerbin und der Kinder (oder anderer Personen) als Schlusserben.
Die Einsetzung der Ehefrau als Vorerbin und der Kinder (oder anderer Personen) als Nacherben.
Eine dritte Variante besteht in der Einsetzung der Kinder als Erben und der Ehefrau als
Weitere Kostenlose Bücher